Norm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Bedeutung einer Abgabestelle und die Verpflichtung, jegliche Änderung unverzüglich bekanntzugeben, wurde dem Beschwerdeführer mehrmals mitgeteilt; er wurde auch über die Möglichkeit, behördliche Schriftstücke durch Hinterlegung zuzustellen, aufgeklärt. Vor dem Hintergrund dieser mehrfachen Belehrungen kann aber jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes Ereignis - ein unabwendbares Ereignis, als ein solches, dessen Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.3.1976, 365/75, VwSlg 9024 A/1976), scheidet im gegebenen Zusammenhang von vorneherein aus - an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn daran kein über das Ausmaß des minderen Grades des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten wäre (vgl. dazu etwa auch VwGH 26.6.2007, 2005/01/0034, zu § 46 Abs. 1 VwGG 1985, wo die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle zur Unkenntnis von der Zustellung des Asylbescheides durch Hinterlegung und in Folge zur Versäumung der Beschwerdefrist führte. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus, dass schon im Hinblick auf die erteilte Belehrung zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer der Behörde seine Abgabestelle rechtzeitig bekannt gibt. Denn von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Vorgehen, mit den Asylbehörden nicht in Kontakt zu treten, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher grob sorgfaltswidrig; vgl. zum Verschuldensmaßstab weiters VwGH 24.5.2005, 2004/01/0558, und 21.4.2005, 2005/20/0080). Daran vermag auch - wie das Bundesasylamt zu Recht festgehalten hat - bei Wahrunterstellung die Behauptung des Beschwerdeführers, die Post an seiner alten Adresse kontrolliert zu haben bzw. diese Kontrolle durch einen Freund vorgenommen zu haben, nichts zu ändern, da er nicht davon ausgehen konnte, dass ihm nach der Abmeldung Schriftstücke dorthin zugestellt würden.Die Bedeutung einer Abgabestelle und die Verpflichtung, jegliche Änderung unverzüglich bekanntzugeben, wurde dem Beschwerdeführer mehrmals mitgeteilt; er wurde auch über die Möglichkeit, behördliche Schriftstücke durch Hinterlegung zuzustellen, aufgeklärt. Vor dem Hintergrund dieser mehrfachen Belehrungen kann aber jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes Ereignis - ein unabwendbares Ereignis, als ein solches, dessen Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann vergleiche etwa VwGH 25.3.1976, 365/75, VwSlg 9024 A/1976), scheidet im gegebenen Zusammenhang von vorneherein aus - an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn daran kein über das Ausmaß des minderen Grades des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten wäre vergleiche dazu etwa auch VwGH 26.6.2007, 2005/01/0034, zu Paragraph 46, Absatz eins, VwGG 1985, wo die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle zur Unkenntnis von der Zustellung des Asylbescheides durch Hinterlegung und in Folge zur Versäumung der Beschwerdefrist führte. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus, dass schon im Hinblick auf die erteilte Belehrung zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer der Behörde seine Abgabestelle rechtzeitig bekannt gibt. Denn von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Vorgehen, mit den Asylbehörden nicht in Kontakt zu treten, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher grob sorgfaltswidrig; vergleiche zum Verschuldensmaßstab weiters VwGH 24.5.2005, 2004/01/0558, und 21.4.2005, 2005/20/0080). Daran vermag auch - wie das Bundesasylamt zu Recht festgehalten hat - bei Wahrunterstellung die Behauptung des Beschwerdeführers, die Post an seiner alten Adresse kontrolliert zu haben bzw. diese Kontrolle durch einen Freund vorgenommen zu haben, nichts zu ändern, da er nicht davon ausgehen konnte, dass ihm nach der Abmeldung Schriftstücke dorthin zugestellt würden.
Schlagworte
Abgabestelle, Fristversäumung, Mitwirkungspflicht, Verschulden, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
02.06.2009