RS AsylGH 2009/5/8 B3 402497-3/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2009
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Norm

AVG §71 Abs1
MeldeG §19a Abs2
VwGG §46 Abs1
ZustellG §8
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. MeldeG § 19a heute
  2. MeldeG § 19a gültig ab 01.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2001
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die Bedeutung einer Abgabestelle und die Verpflichtung, jegliche Änderung unverzüglich bekanntzugeben, wurde dem Beschwerdeführer mehrmals mitgeteilt; er wurde auch über die Möglichkeit, behördliche Schriftstücke durch Hinterlegung zuzustellen, aufgeklärt. Vor dem Hintergrund dieser mehrfachen Belehrungen kann aber jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes Ereignis - ein unabwendbares Ereignis, als ein solches, dessen Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.3.1976, 365/75, VwSlg 9024 A/1976), scheidet im gegebenen Zusammenhang von vorneherein aus - an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn daran kein über das Ausmaß des minderen Grades des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten wäre (vgl. dazu etwa auch VwGH 26.6.2007, 2005/01/0034, zu § 46 Abs. 1 VwGG 1985, wo die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle zur Unkenntnis von der Zustellung des Asylbescheides durch Hinterlegung und in Folge zur Versäumung der Beschwerdefrist führte. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus, dass schon im Hinblick auf die erteilte Belehrung zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer der Behörde seine Abgabestelle rechtzeitig bekannt gibt. Denn von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Vorgehen, mit den Asylbehörden nicht in Kontakt zu treten, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher grob sorgfaltswidrig; vgl. zum Verschuldensmaßstab weiters VwGH 24.5.2005, 2004/01/0558, und 21.4.2005, 2005/20/0080). Daran vermag auch - wie das Bundesasylamt zu Recht festgehalten hat - bei Wahrunterstellung die Behauptung des Beschwerdeführers, die Post an seiner alten Adresse kontrolliert zu haben bzw. diese Kontrolle durch einen Freund vorgenommen zu haben, nichts zu ändern, da er nicht davon ausgehen konnte, dass ihm nach der Abmeldung Schriftstücke dorthin zugestellt würden.Die Bedeutung einer Abgabestelle und die Verpflichtung, jegliche Änderung unverzüglich bekanntzugeben, wurde dem Beschwerdeführer mehrmals mitgeteilt; er wurde auch über die Möglichkeit, behördliche Schriftstücke durch Hinterlegung zuzustellen, aufgeklärt. Vor dem Hintergrund dieser mehrfachen Belehrungen kann aber jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes Ereignis - ein unabwendbares Ereignis, als ein solches, dessen Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann vergleiche etwa VwGH 25.3.1976, 365/75, VwSlg 9024 A/1976), scheidet im gegebenen Zusammenhang von vorneherein aus - an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn daran kein über das Ausmaß des minderen Grades des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten wäre vergleiche dazu etwa auch VwGH 26.6.2007, 2005/01/0034, zu Paragraph 46, Absatz eins, VwGG 1985, wo die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle zur Unkenntnis von der Zustellung des Asylbescheides durch Hinterlegung und in Folge zur Versäumung der Beschwerdefrist führte. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus, dass schon im Hinblick auf die erteilte Belehrung zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer der Behörde seine Abgabestelle rechtzeitig bekannt gibt. Denn von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Vorgehen, mit den Asylbehörden nicht in Kontakt zu treten, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher grob sorgfaltswidrig; vergleiche zum Verschuldensmaßstab weiters VwGH 24.5.2005, 2004/01/0558, und 21.4.2005, 2005/20/0080). Daran vermag auch - wie das Bundesasylamt zu Recht festgehalten hat - bei Wahrunterstellung die Behauptung des Beschwerdeführers, die Post an seiner alten Adresse kontrolliert zu haben bzw. diese Kontrolle durch einen Freund vorgenommen zu haben, nichts zu ändern, da er nicht davon ausgehen konnte, dass ihm nach der Abmeldung Schriftstücke dorthin zugestellt würden.

Schlagworte

Abgabestelle, Fristversäumung, Mitwirkungspflicht, Verschulden, Wiedereinsetzung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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