TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/8 B3 402497-3/2009

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Veröffentlicht am 08.05.2009
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Norm

AVG §71 Abs1
MeldeG §19a Abs2
VwGG §46 Abs1
ZustellG §8
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. MeldeG § 19a heute
  2. MeldeG § 19a gültig ab 01.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2001
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Spruch

B3 402.497-2/2009/2E

B3 402.497-3/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegenDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen

I. den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Februar 2009, Zl. 08 05.491-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Februar 2009, Zl. 08 05.491-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unbegründet abgewiesen.

II. den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2008, Zl. 08 05.491, beschlossen:römisch zwei. den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2008, Zl. 08 05.491, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, reiste seinen Angaben zufolge am 25. Juni 2008 nach Österreich ein und stellte noch am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am darauffolgenden Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (erst)befragt und am 27. August 2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wurde ihm ua. mitgeteilt, dass er einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werde, die auch seine Abgabestelle sei, und er jede Änderung seiner Zustelladresse dem Bundesasylamt unverzüglich bekannt zu geben habe (Verwaltungsakt Zl. 08 05.491, S 97 und 103).

Eine Abfrage des Betreuungsinformationssystems am 10. September 2008 ergab, dass der Beschwerdeführer (nachdem er zuvor einer Betreuungseinrichtung in Bad Kreuzen zugewiesen worden war) am 29. August 2008 in XXXX seinen Wohnsitz angemeldet hatte.Eine Abfrage des Betreuungsinformationssystems am 10. September 2008 ergab, dass der Beschwerdeführer (nachdem er zuvor einer Betreuungseinrichtung in Bad Kreuzen zugewiesen worden war) am 29. August 2008 in römisch 40 seinen Wohnsitz angemeldet hatte.

Am 23. September 2008 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin II-VO aus der Bundesrepublik Deutschland rückübernommen und am 24. September 2008 abermals vor dem Bundesasylamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei wurde er nochmals darüber belehrt, dass er jede Änderung seiner Zustelladresse dem Bundesasylamt unverzüglich bekannt zu geben habe; zusätzlich wurde er über die Möglichkeit, behördliche Schriftstücke durch Hinterlegung zuzustellen, aufgeklärt, und darauf hingewiesen, dass auch ein entsprechender Aushang an der Amtstafel der Außenstelle Linz angebracht werde. Befragt, wo er wohne, antwortete er: "In XXXX" (Verwaltungsakt Zl. 08 05.491, S 165).

1.2. Mit Bescheid vom 29. September 2008, Zl. 08 05 491, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25. Juni 2008 ab, erkannte ihm in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (in der Folge als Asylbescheid bezeichnet).1.2. Mit Bescheid vom 29. September 2008, Zl. 08 05 491, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25. Juni 2008 ab, erkannte ihm in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (in der Folge als Asylbescheid bezeichnet).

Mangels bekannter Zustelladresse - der Beschwerdeführer war einer am 29. September 2008 durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters zufolge seit 12. September 2008 an seiner bisherigen Adresse in XXXX nicht mehr gemeldet, wies keine aufrechte Meldeadresse auf und schien auch in der Grundversorgung als nicht "aktiv" auf (Verwaltungsakt Zl. 08 05.491, S 233ff) - wurde dieser Bescheid ohne vorhergehenden Zustellversuch am 29. September 2008 gemäß §§ 8 iVm 23 Abs. 2 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008 (ZustG) im Akt hinterlegt, und überdies an der Amtstafel der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes ein auf diese Hinterlegung hinweisender Aushang angebracht (Verwaltungsakt Zl. 08 05.491, S 337f).Mangels bekannter Zustelladresse - der Beschwerdeführer war einer am 29. September 2008 durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters zufolge seit 12. September 2008 an seiner bisherigen Adresse in römisch 40 nicht mehr gemeldet, wies keine aufrechte Meldeadresse auf und schien auch in der Grundversorgung als nicht "aktiv" auf (Verwaltungsakt Zl. 08 05.491, S 233ff) - wurde dieser Bescheid ohne vorhergehenden Zustellversuch am 29. September 2008 gemäß Paragraphen 8, in Verbindung mit 23 Absatz 2, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (ZustG) im Akt hinterlegt, und überdies an der Amtstafel der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes ein auf diese Hinterlegung hinweisender Aushang angebracht (Verwaltungsakt Zl. 08 05.491, S 337f).

2.1. Einer Anzeige des Landespolizeikommandos Wien vom XXXX 2008 zufolge wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag am sogenannten "Arbeiterstrich" in 1160 Wien angetroffen und in Folge festgenommen (Verwaltungsakt Zl. 08 10.300, S 71f). Dabei habe er angegeben, vom negativen Ausgang seines (ersten) Asylverfahrens nicht in Kenntnis zu sein. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, einvernommen, wobei er dem niederschriftlichen Einvernahmeprotokoll zufolge zunächst informiert worden sei, dass sein Asylverfahren rechtskräftig beendet und eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden sei. Eine Überprüfung habe ergeben, dass er mit 12. September 2008 von seiner Adresse in XXXX abgemeldet worden sei und es unterlassen habe, dem Bundesasylamt eine Zustelladresse bekannt zu geben. Er sei somit "untergetaucht" gewesen und habe sich erst am 13. Oktober 2008 an einer Obdachlosenadresse angemeldet. Mangels Zustelladresse sei sein Asylbescheid durch Hinterlegung im Akt rechtskräftig geworden. Befragt, warum er im Zeitraum von 12. September 2008 bis 13. Oktober 2008 ohne Meldung gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe sich schon früher "in der Großen Sperlgasse" gemeldet, habe aber "erst später den Meldezettel bekommen". Die Asylbehörde sei vom Verein "Ute Bock" am "5. oder 6.10.2008" von seiner neuen Zustelladresse verständigt worden. Aktuell wohne und schlafe er auch an seiner Obdachlosenadresse, da er keine andere Schlafmöglichkeit habe. Weiters gab er an, er wolle einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen, weil er keine Verständigung bekommen habe. Er habe bis 5. Oktober 2008 in XXXX gewohnt und sei dort auch gemeldet gewesen (Verwaltungsakt Zl. 08 10.300, S 75f).2.1. Einer Anzeige des Landespolizeikommandos Wien vom römisch 40 2008 zufolge wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag am sogenannten "Arbeiterstrich" in 1160 Wien angetroffen und in Folge festgenommen (Verwaltungsakt Zl. 08 10.300, S 71f). Dabei habe er angegeben, vom negativen Ausgang seines (ersten) Asylverfahrens nicht in Kenntnis zu sein. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, einvernommen, wobei er dem niederschriftlichen Einvernahmeprotokoll zufolge zunächst informiert worden sei, dass sein Asylverfahren rechtskräftig beendet und eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden sei. Eine Überprüfung habe ergeben, dass er mit 12. September 2008 von seiner Adresse in römisch 40 abgemeldet worden sei und es unterlassen habe, dem Bundesasylamt eine Zustelladresse bekannt zu geben. Er sei somit "untergetaucht" gewesen und habe sich erst am 13. Oktober 2008 an einer Obdachlosenadresse angemeldet. Mangels Zustelladresse sei sein Asylbescheid durch Hinterlegung im Akt rechtskräftig geworden. Befragt, warum er im Zeitraum von 12. September 2008 bis 13. Oktober 2008 ohne Meldung gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe sich schon früher "in der Großen Sperlgasse" gemeldet, habe aber "erst später den Meldezettel bekommen". Die Asylbehörde sei vom Verein "Ute Bock" am "5. oder 6.10.2008" von seiner neuen Zustelladresse verständigt worden. Aktuell wohne und schlafe er auch an seiner Obdachlosenadresse, da er keine andere Schlafmöglichkeit habe. Weiters gab er an, er wolle einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen, weil er keine Verständigung bekommen habe. Er habe bis 5. Oktober 2008 in römisch 40 gewohnt und sei dort auch gemeldet gewesen (Verwaltungsakt Zl. 08 10.300, S 75f).

2.2. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2008, Zl. 08 10.300-EAST OST, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, über die mit gegenständlichen Entscheidungen nicht abgesprochen wird.2.2. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2008, Zl. 08 10.300-EAST OST, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, über die mit gegenständlichen Entscheidungen nicht abgesprochen wird.

3.1. Am 5. November 2008 langte beim Bundesasylamt ein mit 3. November 2008 datierter Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in welchem er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den (oben unter Punkt I.1.2. angeführten) Asylbescheid beantragte; damit verband er die Beschwerde gegen den Asylbescheid. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:3.1. Am 5. November 2008 langte beim Bundesasylamt ein mit 3. November 2008 datierter Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in welchem er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den (oben unter Punkt römisch eins.1.2. angeführten) Asylbescheid beantragte; damit verband er die Beschwerde gegen den Asylbescheid. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:

"Ich konnte gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erheben, weil ich diesen Brief niemals zugestellt bekommen habe. Ich war am 9.9.2008 in XXXX, XXXX gemeldet. Am 26.09.2008 übersiedelte ich nach Wien und am 29.09.2008 begab ich mich zum Verein Ute Bock, um eine Unterkunft zu erhalten. Es wurde mir mitgeteilt, dass ich in wenigen Tagen eine Meldeadresse bekommen könnte. Am 13.10.2008 meldete ich mich an og. Adresse. Am XXXX2008 wurde ich im Zuge einer Polizeikontrolle darüber informiert, dass mein Asylverfahren rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ich wurde am XXXX2008 mit dieser Tatsache zum ersten Mal konfrontiert. Ich habe bei meiner alten Meldeadresse in XXXX immer nachgefragt, ob mir Post zugestellt worden wäre. Doch es wurde mir immer mitgeteilt, dass ich keine Post erhalten hätte. [...] Die im § 71 AVG genannten Anforderungen für die Bewilligung eines WES sind lt. og. Gründen gegeben, da ich den negativen Asylbescheid nicht erhalten habe bzw. mir nicht zugestellt worden ist und ich keine Möglichkeit hatte, die Berufungsfrist einzuhalten, obwohl ich sorgfältig meine Post kontrolliert hatte. Damit ist dieser Antrag auf Wiedereinsetzung zulässig, weil es nicht mein persönliches Verschulden ist bzw. ich durch eine unabwendbares Ereignis verhindert wurde, dass ich die Berufungsfrist versäumt habe.""Ich konnte gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erheben, weil ich diesen Brief niemals zugestellt bekommen habe. Ich war am 9.9.2008 in römisch 40 , römisch 40 gemeldet. Am 26.09.2008 übersiedelte ich nach Wien und am 29.09.2008 begab ich mich zum Verein Ute Bock, um eine Unterkunft zu erhalten. Es wurde mir mitgeteilt, dass ich in wenigen Tagen eine Meldeadresse bekommen könnte. Am 13.10.2008 meldete ich mich an og. Adresse. Am XXXX2008 wurde ich im Zuge einer Polizeikontrolle darüber informiert, dass mein Asylverfahren rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ich wurde am XXXX2008 mit dieser Tatsache zum ersten Mal konfrontiert. Ich habe bei meiner alten Meldeadresse in römisch 40 immer nachgefragt, ob mir Post zugestellt worden wäre. Doch es wurde mir immer mitgeteilt, dass ich keine Post erhalten hätte. [...] Die im Paragraph 71, AVG genannten Anforderungen für die Bewilligung eines WES sind lt. og. Gründen gegeben, da ich den negativen Asylbescheid nicht erhalten habe bzw. mir nicht zugestellt worden ist und ich keine Möglichkeit hatte, die Berufungsfrist einzuhalten, obwohl ich sorgfältig meine Post kontrolliert hatte. Damit ist dieser Antrag auf Wiedereinsetzung zulässig, weil es nicht mein persönliches Verschulden ist bzw. ich durch eine unabwendbares Ereignis verhindert wurde, dass ich die Berufungsfrist versäumt habe."

3.2. Am 11. November 2008 legte das Bundesasylamt die Beschwerde gegen den unter Punkt I.2.2. genannten Bescheid vor. Mit Beschluss vom 11. November 2008, GZ B3 402.497-1/2008/2Z, erkannte der Asylgerichtshof dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und führte im Wesentlichen begründend aus, er gehe aus verfahrensökonomischen Gründen davon aus, dass er über die gegenständliche Beschwerde nicht vor der Entscheidung des Bundesasylamtes über den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 3. November 2008 gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist im ersten Asylverfahren zu entscheiden habe; dies auch deswegen, weil die vom Bundesasylamt im Wiedereinsetzungsverfahren vorzunehmende Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Zustellung des Erstbescheides nicht durch den Asylgerichtshof als Rechtsmittelinstanz vorweggenommen werden solle. Darüber hinaus könne der Asylgerichtshof über die Beschwerde erst nach Einsichtnahme in den Akt des Bundesasylamtes, der das erste Verfahren betrifft, erkennen. Dieser sei bislang (wegen des offenen Wiedereinsetzungsantrages) jedoch nicht vorgelegt worden. Um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, das Verfahren weiterhin vom Inland aus zu führen, sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3.2. Am 11. November 2008 legte das Bundesasylamt die Beschwerde gegen den unter Punkt römisch eins.2.2. genannten Bescheid vor. Mit Beschluss vom 11. November 2008, GZ B3 402.497-1/2008/2Z, erkannte der Asylgerichtshof dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und führte im Wesentlichen begründend aus, er gehe aus verfahrensökonomischen Gründen davon aus, dass er über die gegenständliche Beschwerde nicht vor der Entscheidung des Bundesasylamtes über den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 3. November 2008 gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist im ersten Asylverfahren zu entscheiden habe; dies auch deswegen, weil die vom Bundesasylamt im Wiedereinsetzungsverfahren vorzunehmende Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Zustellung des Erstbescheides nicht durch den Asylgerichtshof als Rechtsmittelinstanz vorweggenommen werden solle. Darüber hinaus könne der Asylgerichtshof über die Beschwerde erst nach Einsichtnahme in den Akt des Bundesasylamtes, der das erste Verfahren betrifft, erkennen. Dieser sei bislang (wegen des offenen Wiedereinsetzungsantrages) jedoch nicht vorgelegt worden. Um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, das Verfahren weiterhin vom Inland aus zu führen, sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.3. Am 20. November 2008 teilte das Gemeindeamt XXXX dem Bundesasylamt telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2008 als "unbekannt verzogen" abgemeldet worden sei (Verwaltungsakt Zl. 08 05.491, S 395).3.3. Am 20. November 2008 teilte das Gemeindeamt römisch 40 dem Bundesasylamt telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2008 als "unbekannt verzogen" abgemeldet worden sei (Verwaltungsakt Zl. 08 05.491, S 395).

Am 26. Jänner 2009 teilte der ehemalige Unterkunftgeber des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt schriftlich mit, dass der Beschwerdeführer von ihm persönlich am 12. September 2008 abgemeldet worden sei, weil er der Unterkunft länger als drei Tage ferngeblieben sei. Der Beschwerdeführer sei von dieser Abmeldung informiert worden. Nach erfolgter Abmeldung habe er sich nicht gemeldet, um nachzufragen, ob Post für ihn zugestellt worden sei.

Am 2. Februar 2009 teilte der Verein "Ute Bock" dem Bundesasylamt telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2008 zur Informationserlangung in Bezug auf eine Anmeldung vorgesprochen habe. Das letzte Mal sei er am 28. Jänner 2009 beim Verein vorstellig gewesen.

Eine Anfrage an das Zentrale Melderegister am 3. Februar 2009 ergab, dass der Beschwerdeführer bis 12. September 2008 in XXXX, und (erst) wieder am 13. Oktober 2008 in 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, aufrecht gemeldet war (Verwaltungsakt Zl. 08 05.491, S 411).Eine Anfrage an das Zentrale Melderegister am 3. Februar 2009 ergab, dass der Beschwerdeführer bis 12. September 2008 in römisch 40 , und (erst) wieder am 13. Oktober 2008 in 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, aufrecht gemeldet war (Verwaltungsakt Zl. 08 05.491, S 411).

Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 wurden dem Beschwerdeführer diese Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht. Dazu langte am 9. Februar 2009 beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, worin er im Wesentlichen ausführt, dass er am 12. September 2008 von seiner Unterkunft in XXXX abgemeldet worden sei. Dass er sich danach nicht mehr gemeldet habe, um nach Post zu fragen, sei falsch, er habe sich sehr wohl darum gekümmert. Er habe nach seiner Abmeldung täglich seinen vertrauten "Landsmann und Kollegen", der auch an derselben Adresse gewohnt habe, angerufen, um sich zu informieren, ob Post gekommen sei, da er noch keine neue Unterkunft und keine neue Meldeadresse gefunden gehabt habe. Sein Freund habe ihm immer mitgeteilt, dass kein Brief für ihn gekommen sei. Er habe deswegen nicht persönlich nach seiner Post sehen können, da er von seiner Unterkunft in XXXX unfreiwillig abgemeldet worden und daher gezwungen gewesen sei, sich um eine neue Wohn- und Meldemöglichkeit zu kümmern. Seinen Landsmann habe er um Hilfe gebeten, da ihm die zuständige Person im Quartier nicht behilflich gewesen sei bzw. die Hilfe verweigert habe. Nicht richtig sei ferner, dass er am 23. August 2008 beim Verein "Ute Bock" gewesen sei. Er habe den Verein erst am 26. September 2008 aufgesucht. Am 13. Oktober 2008 habe er sich an seiner neuen Adresse in 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, angemeldet.Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 wurden dem Beschwerdeführer diese Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht. Dazu langte am 9. Februar 2009 beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, worin er im Wesentlichen ausführt, dass er am 12. September 2008 von seiner Unterkunft in römisch 40 abgemeldet worden sei. Dass er sich danach nicht mehr gemeldet habe, um nach Post zu fragen, sei falsch, er habe sich sehr wohl darum gekümmert. Er habe nach seiner Abmeldung täglich seinen vertrauten "Landsmann und Kollegen", der auch an derselben Adresse gewohnt habe, angerufen, um sich zu informieren, ob Post gekommen sei, da er noch keine neue Unterkunft und keine neue Meldeadresse gefunden gehabt habe. Sein Freund habe ihm immer mitgeteilt, dass kein Brief für ihn gekommen sei. Er habe deswegen nicht persönlich nach seiner Post sehen können, da er von seiner Unterkunft in römisch 40 unfreiwillig abgemeldet worden und daher gezwungen gewesen sei, sich um eine neue Wohn- und Meldemöglichkeit zu kümmern. Seinen Landsmann habe er um Hilfe gebeten, da ihm die zuständige Person im Quartier nicht behilflich gewesen sei bzw. die Hilfe verweigert habe. Nicht richtig sei ferner, dass er am 23. August 2008 beim Verein "Ute Bock" gewesen sei. Er habe den Verein erst am 26. September 2008 aufgesucht. Am 13. Oktober 2008 habe er sich an seiner neuen Adresse in 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, angemeldet.

3.4. Mit Bescheid vom 17. Februar 2009, Zl. 08 05.491-BAL, wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert gewesen zu sein. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2008 erstmalig beim Verein "Ute Bock" vorstellig gewesen sei, um eine Unterkunft zu erhalten. Die telefonische Anfrage beim Verein habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits am 23. August 2008 dort gewesen sei. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers werde dahingehend gedeutet, dass versucht werde, die Situation positiver zu gestalten, um etwaige Verletzungen von Sorgfaltspflichten zu verschleiern. Es erscheine aber nicht nachvollziehbar, welches Interesse der Verein "Ute Bock" haben sollte, unrichtige Informationen weiterzugeben. Diese Schlussfolgerung werde auch dadurch unterstützt, dass der Beschwerdeführer abweichend zu seinem Wiedereinsetzungsantrag in der Stellungnahme ausgeführt habe, am 26. September 2008 beim Verein gewesen zu sein. Des Weiteren habe der Unterkunftgeber mitgeteilt, den Beschwerdeführer wegen seiner Abwesenheit abgemeldet und ihn davon in Kenntnis gesetzt zu haben. Anfragen wegen allfällig einlangender Poststücke habe es bei ihm nicht gegeben. Sofern der Beschwerdeführer vorgebracht habe, einen Freund mit der Nachschau beauftragt zu haben, sei dies nicht glaubwürdig. Abgesehen davon, dass dieser Freund nicht namhaft gemacht worden sei, entspreche es nicht der allgemeinen Denklogik, in Kenntnis von der Abmeldung an der Unterkunft einen Freund mit der Überwachung der Post zu beauftragen. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe deswegen die Zustellung des Asylbescheides durch Hinterlegung nicht mitbekommen und damit die Beschwerdefrist versäumt, weil er die Änderung der Abgabestelle nicht bekannt gegeben habe; zu dieser Bekanntgabe sei der Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 1 ZustG verpflichtet gewesen bzw. hätte er im Falle der Ermangelung einer Abgabestelle zumindest einmal pro Woche Nachschau bei der Amtstafel des Bundesasylamtes halten oder einen Zustellbevollmächtigten namhaft machen müssen. Darüber sei der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens mehrmals belehrt worden. Außerdem sei der Beschwerdeführer beim Verein "Ute Bock" bereits am 23. August 2008 bezüglich der Möglichkeit der Erlangung einer Post- bzw. Meldeadresse informiert worden. Auch hätte sich der Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass ihm wegen der erfolgten Abmeldung keinerlei Poststücke an seine frühere Unterkunft mehr übermittelt würden. Der Beschwerdeführer sei den genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen, was als auffallende Sorglosigkeit zu werten sei, da von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber in einer solchen Lage und mit einem solchen Wissen ein derartiges Verhalten erwartet werden könne.3.4. Mit Bescheid vom 17. Februar 2009, Zl. 08 05.491-BAL, wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert gewesen zu sein. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2008 erstmalig beim Verein "Ute Bock" vorstellig gewesen sei, um eine Unterkunft zu erhalten. Die telefonische Anfrage beim Verein habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits am 23. August 2008 dort gewesen sei. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers werde dahingehend gedeutet, dass versucht werde, die Situation positiver zu gestalten, um etwaige Verletzungen von Sorgfaltspflichten zu verschleiern. Es erscheine aber nicht nachvollziehbar, welches Interesse der Verein "Ute Bock" haben sollte, unrichtige Informationen weiterzugeben. Diese Schlussfolgerung werde auch dadurch unterstützt, dass der Beschwerdeführer abweichend zu seinem Wiedereinsetzungsantrag in der Stellungnahme ausgeführt habe, am 26. September 2008 beim Verein gewesen zu sein. Des Weiteren habe der Unterkunftgeber mitgeteilt, den Beschwerdeführer wegen seiner Abwesenheit abgemeldet und ihn davon in Kenntnis gesetzt zu haben. Anfragen wegen allfällig einlangender Poststücke habe es bei ihm nicht gegeben. Sofern der Beschwerdeführer vorgebracht habe, einen Freund mit der Nachschau beauftragt zu haben, sei dies nicht glaubwürdig. Abgesehen davon, dass dieser Freund nicht namhaft gemacht worden sei, entspreche es nicht der allgemeinen Denklogik, in Kenntnis von der Abmeldung an der Unterkunft einen Freund mit der Überwachung der Post zu beauftragen. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe deswegen die Zustellung des Asylbescheides durch Hinterlegung nicht mitbekommen und damit die Beschwerdefrist versäumt, weil er die Änderung der Abgabestelle nicht bekannt gegeben habe; zu dieser Bekanntgabe sei der Beschwerdeführer nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verpflichtet gewesen bzw. hätte er im Falle der Ermangelung einer Abgabestelle zumindest einmal pro Woche Nachschau bei der Amtstafel des Bundesasylamtes halten oder einen Zustellbevollmächtigten namhaft machen müssen. Darüber sei der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens mehrmals belehrt worden. Außerdem sei der Beschwerdeführer beim Verein "Ute Bock" bereits am 23. August 2008 bezüglich der Möglichkeit der Erlangung einer Post- bzw. Meldeadresse informiert worden. Auch hätte sich der Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass ihm wegen der erfolgten Abmeldung keinerlei Poststücke an seine frühere Unterkunft mehr übermittelt würden. Der Beschwerdeführer sei den genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen, was als auffallende Sorglosigkeit zu werten sei, da von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber in einer solchen Lage und mit einem solchen Wissen ein derartiges Verhalten erwartet werden könne.

3.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen das bereits bisher erstattete Vorbringen wiederholt, wobei (zusätzlich) Folgendes ausgeführt wird:

Er sei am 9. September 2008 in XXXX, gemeldet gewesen; am 12. September 2008 sei er von dieser Adresse abgemeldet worden. Da er keine Unterkunft mehr gehabt habe, sei er am 26. September 2008 nach Wien übersiedelt und habe sich in Folge an den Verein "Ute Bock" gewandt. Die unterschiedlichen Angaben habe er deswegen gemacht, da die "Rekonstruktion des genauen Datums" für ihn schwierig gewesen sei. Inzwischen habe er in seinen Unterlagen eine Bestätigung gefunden (die der Beschwerde angeschlossen wurde), wonach er am 1. Oktober 2008 den Verein aufgesucht habe, um eine Melde- bzw. Zustelladresse zu bekommen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er innerhalb weniger Tage einen Meldezettel erhalten würde. Am 13. Oktober 2008 habe er sich an dieser Adresse gemeldet. Bei der vom Bundesasylamt beim Verein eingeholten Auskunft müsse es sich daher um eine Verwechslung handeln. Er sei dort erstmalig am 1. Oktober 2008 vorstellig geworden. Am XXXX 2008 sei ihm im Zuge einer Polizeikontrolle mitgeteilt worden, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet worden sei. Weiters wird ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nach der Abmeldung von seiner Unterkunft in XXXX aus finanzieller wie gesundheitlicher Hinsicht nicht möglich gewesen sei, täglich von Wien nach XXXX zu pendeln. Er habe damals wie auch jetzt noch an starken Hüftschmerzen gelitten und habe sich deswegen regelmäßig zur klinischen Kontrolle bzw. Therapie begeben müssen. Dazu wurden in Kopie ein Befundbericht des Diagnose Zentrums Brigittenau vom 14. August 2008 sowie ein (bereits im Asylverfahren beigebrachter) Arztbericht des Landesklinikum Thermenregion Baden vom 26. August 2008 vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen können, "dass es sich bei der Beschriftung auf dem Briefumschlag tatsächlich nicht um das richtige Berufungsfristende halten würde".Er sei am 9. September 2008 in römisch 40 , gemeldet gewesen; am 12. September 2008 sei er von dieser Adresse abgemeldet worden. Da er keine Unterkunft mehr gehabt habe, sei er am 26. September 2008 nach Wien übersiedelt und habe sich in Folge an den Verein "Ute Bock" gewandt. Die unterschiedlichen Angaben habe er deswegen gemacht, da die "Rekonstruktion des genauen Datums" für ihn schwierig gewesen sei. Inzwischen habe er in seinen Unterlagen eine Bestätigung gefunden (die der Beschwerde angeschlossen wurde), wonach er am 1. Oktober 2008 den Verein aufgesucht habe, um eine Melde- bzw. Zustelladresse zu bekommen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er innerhalb weniger Tage einen Meldezettel erhalten würde. Am 13. Oktober 2008 habe er sich an dieser Adresse gemeldet. Bei der vom Bundesasylamt beim Verein eingeholten Auskunft müsse es sich daher um eine Verwechslung handeln. Er sei dort erstmalig am 1. Oktober 2008 vorstellig geworden. Am römisch 40 2008 sei ihm im Zuge einer Polizeikontrolle mitgeteilt worden, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet worden sei. Weiters wird ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nach der Abmeldung von seiner Unterkunft in römisch 40 aus finanzieller wie gesundheitlicher Hinsicht nicht möglich gewesen sei, täglich von Wien nach römisch 40 zu pendeln. Er habe damals wie auch jetzt noch an starken Hüftschmerzen gelitten und habe sich deswegen regelmäßig zur klinischen Kontrolle bzw. Therapie begeben müssen. Dazu wurden in Kopie ein Befundbericht des Diagnose Zentrums Brigittenau vom 14. August 2008 sowie ein (bereits im Asylverfahren beigebrachter) Arztbericht des Landesklinikum Thermenregion Baden vom 26. August 2008 vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen können, "dass es sich bei der Beschriftung auf dem Briefumschlag tatsächlich nicht um das richtige Berufungsfristende halten würde".

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2. Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages:

2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.1.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.2.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.1.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.2.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223).

2.2. Aus nachstehenden Gründen hat das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen:

Festzuhalten ist zunächst, dass der oben unter Punkt I.1.2. genannte Asylbescheid rechtswirksam am 29. September 2008 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß §§ 8 iVm 23 Abs. 2 ZustG zugestellt wurde: Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Hinterlegung weder über eine aufrechte Meldeadresse noch schien er in der Grundversorgung als "aktiv" auf. Auch war er zu dieser Zeit an seiner letzten Abgabestelle, seiner Unterkunft in XXXX, nicht tatsächlich wohnhaft, wie sich sowohl aus dem vom Unterkunftgeber ausgefüllten Fragebogen, als auch aus seinen eigenen Ausführungen ergibt. Es ist daher von der Rechtswirksamkeit der Zustellung auszugehen.Festzuhalten ist zunächst, dass der oben unter Punkt römisch eins.1.2. genannte Asylbescheid rechtswirksam am 29. September 2008 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß Paragraphen 8, in Verbindung mit 23 Absatz 2, ZustG zugestellt wurde: Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Hinterlegung weder über eine aufrechte Meldeadresse noch schien er in der Grundversorgung als "aktiv" auf. Auch war er zu dieser Zeit an seiner letzten Abgabestelle, seiner Unterkunft in römisch 40 , nicht tatsächlich wohnhaft, wie sich sowohl aus dem vom Unterkunftgeber ausgefüllten Fragebogen, als auch aus seinen eigenen Ausführungen ergibt. Es ist daher von der Rechtswirksamkeit der Zustellung auszugehen.

Zutreffend führte das Bundesasylamt auch aus, es sei unplausibel, dass der Beschwerdeführer (täglich) einen an derselben Adresse wohnhaften (auch in der Beschwerde nicht näher genannten) Freund angerufen habe, um nachzufragen, ob er Post bekommen habe. Denn aufgrund der Aussage des damaligen Unterkunftgebers steht fest, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2008 abgemeldet und ihm dies auch mitgeteilt wurde; dem trat der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde entgegen (überdies ergibt sich die Kenntnis von der Abmeldung auch aus der oben unter Punkt I.3.5. zitierten Beschwerdeausführung, wonach er am 12. September 2008 abgemeldet worden sei und sich nun mangels Unterkunft nach Wien begeben habe). Dass bzw. warum er in Kenntnis von dieser Abmeldung dennoch seinen Freund mit der Nachschau beauftragen und ihn regelmäßig anrufen sollte, ist daher nicht glaubhaft. Auch erwähnte der Beschwerdeführer diesen Freund in seinem Wiedereinsetzungsantrag mit keinem Wort. Er gab diesbezüglich lediglich allgemein an, bei seiner alten Meldeadresse immer nachgefragt zu haben, ob ihm Post zugestellt worden sei bzw. dass er selbst seine Post immer sorgfältig kontrolliert habe. Dass er hingegen bei einem Freund nachgefragt habe, ob Post für ihn gekommen sei, führte er erst auf Vorhalt der Ermittlungsergebnisse in seiner Stellungnahme aus, was ebenso gegen die Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten spricht. Zusätzlich ergaben sich folgende widersprüchliche Angaben: So gab der Beschwerdeführer am XXXX 2008 bei der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, noch ausdrücklich an, bis 5. Oktober 2008 in XXXX gewohnt zu haben und dort gemeldet gewesen zu sein. Erst in weiterer Folge ließ er dieses (widerlegte) Vorbringen fallen und führte etwa im Wiedereinsetzungsantrag aus, bereits am 26. September 2008 nach Wien übersiedelt zu sein. Was schließlich die Frage anlangt, wann sich der Beschwerdeführer erstmalig an den Verein "Ute Bock" gewandt hat, ist dazu zu sagen, dass auch durch die vorgelegte Bestätigung vom 1. Oktober 2008 nicht dargelegt wird, der Beschwerdeführer sei nicht auch schon vorher dort vorstellig gewesen (wofür neben der eingeholten Auskunft auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sprechen). Im Übrigen kann dies aber aufgrund der nachfolgenden Erwägungen im Ergebnis dahingestellt bleiben: Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens nach der Post gesehen zu haben bzw. den Freund damit beauftragt zu haben und erst später als vom Bundesasylamt angenommen beim Verein "Ute Bock" vorstellig gewesen zu sein, würde dies nämlich zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen. Denn der Ansicht des Bundesasylamtes ist beizupflichten, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht gesagt werden kann, ihn treffe an der Versäumung der Beschwerdefrist kein oder allenfalls bloß ein minderer Grad des Versehens. Ab dem Zeitpunkt der Abmeldung wäre er nämlich verpflichtet gewesen, dem Bundesasylamt (in welcher Form auch immer) entweder eine neue Abgabestelle (bei Obdachlosigkeit allenfalls auch eine Kontaktstelle im Sinne des § 19a Meldegesetz 1991) bzw. einen Zustellbevollmächtigten bekanntzugeben oder zumindest regelmäßig Nachschau bei der Amtstafel des Bundesasylamtes zu halten. Die Bedeutung einer Abgabestelle und die Verpflichtung, jegliche Änderung unverzüglich bekanntzugeben, wurde dem Beschwerdeführer mehrmals mitgeteilt; er wurde auch über die Möglichkeit, behördliche Schriftstücke durch Hinterlegung zuzustellen, aufgeklärt. Vor dem Hintergrund dieser mehrfachen Belehrungen kann aber jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes Ereignis - ein unabwendbares Ereignis, als ein solches, dessen Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.3.1976, 365/75, VwSlg 9024 A/1976), scheidet im gegebenen Zusammenhang von vorneherein aus - an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn daran kein über das Ausmaß des minderen Grades des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten wäre (vgl. dazu etwa auch VwGH 26.6.2007, 2005/01/0034, zu § 46 Abs. 1 VwGG 1985, wo die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle zur Unkenntnis von der Zustellung des Asylbescheides durch Hinterlegung und in Folge zur Versäumung der Beschwerdefrist führte. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus, dass schon im Hinblick auf die erteilte Belehrung zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer der Behörde seine Abgabestelle rechtzeitig bekannt gibt. Denn von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Vorgehen, mit den Asylbehörden nicht in Kontakt zu treten, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher grob sorgfaltswidrig; vgl. zum Verschuldensmaßstab weiters VwGH 24.5.2005, 2004/01/0558, und 21.4.2005, 2005/20/0080). Daran vermag auch - wie das Bundesasylamt zu Recht festgehalten hat - bei Wahrunterstellung die Behauptung des Beschwerdeführers, die Post an seiner alten Adresse kontrolliert zu haben bzw. diese Kontrolle durch einen Freund vorgenommen zu haben, nichts zu ändern, da er nicht davon ausgehen konnte, dass ihm nach der Abmeldung Schriftstücke dorthin zugestellt würden.Zutreffend führte das Bundesasylamt auch aus, es sei unplausibel, dass der Beschwerdeführer (täglich) einen an derselben Adresse wohnhaften (auch in der Beschwerde nicht näher genannten) Freund angerufen habe, um nachzufragen, ob er Post bekommen habe. Denn aufgrund der Aussage des damaligen Unterkunftgebers steht fest, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2008 abgemeldet und ihm dies auch mitgeteilt wurde; dem trat der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde entgegen (überdies ergibt sich die Kenntnis von der Abmeldung auch aus der oben unter Punkt römisch eins.3.5. zitierten Beschwerdeausführung, wonach er am 12. September 2008 abgemeldet worden sei und sich nun mangels Unterkunft nach Wien begeben habe). Dass bzw. warum er in Kenntnis von dieser Abmeldung dennoch seinen Freund mit der Nachschau beauftragen und ihn regelmäßig anrufen sollte, ist daher nicht glaubhaft. Auch erwähnte der Beschwerdeführer diesen Freund in seinem Wiedereinsetzungsantrag mit keinem Wort. Er gab diesbezüglich lediglich allgemein an, bei seiner alten Meldeadresse immer nachgefragt zu haben, ob ihm Post zugestellt worden sei bzw. dass er selbst seine Post immer sorgfältig kontrolliert habe. Dass er hingegen bei einem Freund nachgefragt habe, ob Post für ihn gekommen sei, führte er erst auf Vorhalt der Ermittlungsergebnisse in seiner Stellungnahme aus, was ebenso gegen die Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten spricht. Zusätzlich ergaben sich folgende widersprüchliche Angaben: So gab der Beschwerdeführer am römisch 40 2008 bei der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, noch ausdrücklich an, bis 5. Oktober 2008 in römisch 40 gewohnt zu haben und dort gemeldet gewesen zu sein. Erst in weiterer Folge ließ er dieses (widerlegte) Vorbringen fallen und führte etwa im Wiedereinsetzungsantrag aus, bereits am 26. September 2008 nach Wien übersiedelt zu sein. Was schließlich die Frage anlangt, wann sich der Beschwerdeführer erstmalig an den Verein "Ute Bock" gewandt hat, ist dazu zu sagen, dass auch durch die vorgelegte Bestätigung vom 1. Oktober 2008 nicht dargelegt wird, der Beschwerdeführer sei nicht auch schon vorher dort vorstellig gewesen (wofür neben der eingeholten Auskunft auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sprechen). Im Übrigen kann dies aber aufgrund der nachfolgenden Erwägungen im Ergebnis dahingestellt bleiben: Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens nach der Post gesehen zu haben bzw. den Freund damit beauftragt zu haben und erst später als vom Bundesasylamt angenommen beim Verein "Ute Bock" vorstellig gewesen zu sein, würde dies nämlich zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen. Denn der Ansicht des Bundesasylamtes ist beizupflichten, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht gesagt werden kann, ihn treffe an der Versäumung der Beschwerdefrist kein oder allenfalls bloß ein minderer Grad des Versehens. Ab dem Zeitpunkt der Abmeldung wäre er nämlich verpflichtet gewesen, dem Bundesasylamt (in welcher Form auch immer) entweder eine neue Abgabestelle (bei Obdachlosigkeit allenfalls auch eine Kontaktstelle im Sinne des Paragraph 19 a, Meldegesetz 1991) bzw. einen Zustellbevollmächtigten bekanntzugeben oder zumindest regelmäßig Nachschau bei der Amtstafel des Bundesasylamtes zu halten. Die Bedeutung einer Abgabestelle und die Verpflichtung, jegliche Änderung unverzüglich bekanntzugeben, wurde dem Beschwerdeführer mehrmals mitgeteilt; er wurde auch über die Möglichkeit, behördliche Schriftstücke durch Hinterlegung zuzustellen, aufgeklärt. Vor dem Hintergrund dieser mehrfachen Belehrungen kann aber jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes Ereignis - ein unabwendbares Ereignis, als ein solches, dessen Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann vergleiche etwa VwGH 25.3.1976, 365/75, VwSlg 9024 A/1976), scheidet im gegebenen Zusammenhang von vorneherein aus - an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn daran kein über das Ausmaß des minderen Grades des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten wäre vergleiche dazu etwa auch VwGH 26.6.2007, 2005/01/0034, zu Paragraph 46, Absatz eins, VwGG 1985, wo die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle zur Unkenntnis von der Zustellung des Asylbescheides durch Hinterlegung und in Folge zur Versäumung der Beschwerdefrist führte. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus, dass schon im Hinblick auf die erteilte Belehrung zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer der Behörde seine Abgabestelle rechtzeitig bekannt gibt. Denn von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Vorgehen, mit den Asylbehörden nicht in Kontakt zu treten, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher grob sorgfaltswidrig; vergleiche zum Verschuldensmaßstab weiters VwGH 24.5.2005, 2004/01/0558, und 21.4.2005, 2005/20/0080). Daran vermag auch - wie das Bundesasylamt zu Recht festgehalten hat - bei Wahrunterstellung die Behauptung des Beschwerdeführers, die Post an seiner alten Adresse kontrolliert zu haben bzw. diese Kontrolle durch einen Freund vorgenommen zu haben, nichts zu ändern, da er nicht davon ausgehen konnte, dass ihm nach der Abmeldung Schriftstücke dorthin zugestellt würden.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht damit habe rechnen können, "dass es sich bei der Beschriftung auf dem Briefumschlag tatsächlich nicht um das richtige Berufungsfristende halten würde", ist zu entgegnen, dass diese Ausführung bzw. ein Bezug zu dem hier vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar ist und offenbar irrtümlich erstattet wurde (vgl. überdies die Ausführungen oben unter Punkt II.2.1., wonach eine Auswechslung des Wiedereinsetzungsgrundes im Beschwerdeverfahren rechtlich nicht zulässig ist).Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht damit habe rechnen können, "dass es sich bei der Beschriftung auf dem Briefumschlag tatsächlich nicht um das richtige Berufungsfristende halten würde", ist zu entgegnen, dass diese Ausführung bzw. ein Bezug zu dem hier vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar ist und offenbar irrtümlich erstattet wurde vergleiche überdies die Ausführungen oben unter Punkt römisch zwei.2.1., wonach eine Auswechslung des Wiedereinsetzungsgrundes im Beschwerdeverfahren rechtlich nicht zulässig ist).

2.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Februar 2009, Zl. 08 05.491-BAL, war daher spruchgemäß abzuweisen.

3. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Asylbescheid:

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.3.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

3.2. Der angefochtene Asylbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. September 2008 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 13. Oktober 2008. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 3. November 2008 und damit verspätet eingebracht.

3.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2008, Zl. 08 05.491, war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Abgabestelle, Glaubwürdigkeit, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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