Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A14 252.302-0/2009/3E
A14 252.302-2/2009/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und Dr. Singer als beisitzende Richterin über die Beschwerden des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. von Nigeria alias Sudan, vertreten durch Mag. Ewald Scheucher, RA, 1070 Wien, Lindengasse 39/6, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.07.2002, Zahl: 01 23.108-BAW, sowie vom 26.02.2009, Zahl: 01 23.108-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und Dr. Singer als beisitzende Richterin über die Beschwerden des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Nigeria alias Sudan, vertreten durch Mag. Ewald Scheucher, RA, 1070 Wien, Lindengasse 39/6, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.07.2002, Zahl: 01 23.108-BAW, sowie vom 26.02.2009, Zahl: 01 23.108-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2009, Zahl: 01 23.108-BAW WE, wird als unzulässig zurückgewiesen und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2009, Zahl: 01 23.108-BAW WE, wird als unzulässig zurückgewiesen und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2002, Zahl 01 23.108-BAW, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2002, Zahl 01 23.108-BAW, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX, geb. XXXX, und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste am 08.10.2001 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Dabei gab er an, den Namen XXXX, geb. XXXX, zu führen und Staatsangehöriger von Sudan zu sein.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste am 08.10.2001 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , zu führen und Staatsangehöriger von Sudan zu sein.
Mit Schreiben vom 09.10.2001 wurde seitens der SUARA (christliches Seelsorge- und Hilfezentrum zur Unterbringung, Arbeitsbeschaffung sowie zur Rückkehr afrikanischer Asylwerber) dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer, XXXX, vorerst befristet bis 15.10.2001 Unterkunft in der Notschlafstelle in XXXX, gefunden hat.Mit Schreiben vom 09.10.2001 wurde seitens der SUARA (christliches Seelsorge- und Hilfezentrum zur Unterbringung, Arbeitsbeschaffung sowie zur Rückkehr afrikanischer Asylwerber) dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer, römisch 40 , vorerst befristet bis 15.10.2001 Unterkunft in der Notschlafstelle in römisch 40 , gefunden hat.
Der Ladungsbescheid zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 05.04.2002 wurde dem Beschwerdeführer, adressiert an XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, an die Adresse XXXX übermittelt.Der Ladungsbescheid zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 05.04.2002 wurde dem Beschwerdeführer, adressiert an römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Sudan, an die Adresse römisch 40 übermittelt.
Sowohl in der Niederschrift vor dem Bundesasylamt am 08.10.2001 als auch am 23.07.2002 wird als Name des Beschwerdeführers "XXXX alias XXXX alias XXXX" festgehalten.Sowohl in der Niederschrift vor dem Bundesasylamt am 08.10.2001 als auch am 23.07.2002 wird als Name des Beschwerdeführers "XXXX alias römisch 40 alias XXXX" festgehalten.
Aus einer vom Bundesasylamt eingeholten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 23.07.2002 ging hervor, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, seit dem 15.10.2001 unter der Adresse XXXX gemeldet war.Aus einer vom Bundesasylamt eingeholten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 23.07.2002 ging hervor, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Sudan, seit dem 15.10.2001 unter der Adresse römisch 40 gemeldet war.
Mit Bescheid vom 24.07.2002, Zahl. 01 23.108-BAW, wies die belangte Behörde den Asylantrag des XXXX, geb. XXXX, wohnhaft XXXX ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig.Mit Bescheid vom 24.07.2002, Zahl. 01 23.108-BAW, wies die belangte Behörde den Asylantrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft römisch 40 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig.
Dieser Bescheid wurde in Folge, adressiert an XXXX, an die Adresse XXXX, mittels RSa Brief übermittelt, jedoch mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesasylamt retourniert (eingelangt am 30.07.2002).Dieser Bescheid wurde in Folge, adressiert an römisch 40 , an die Adresse römisch 40 , mittels RSa Brief übermittelt, jedoch mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesasylamt retourniert (eingelangt am 30.07.2002).
Eine neuerliche Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 30.07.2002 mit den Daten "XXXX, geb. XXXX", ergab, dass über den Gesuchten keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen.
Daraufhin wurde am 05.08.2002 die Hinterlegung im Akt gem. § 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG verfügt und hielt das Bundesasylamt in der über diesen Zustellvorgang vorgenommenen Beurkundung fest, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle ohne Schwierigkeiten nicht festgestellt werden konnte. Der Bescheid vom 24.07.2002 werde daher gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.Daraufhin wurde am 05.08.2002 die Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG verfügt und hielt das Bundesasylamt in der über diesen Zustellvorgang vorgenommenen Beurkundung fest, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle ohne Schwierigkeiten nicht festgestellt werden konnte. Der Bescheid vom 24.07.2002 werde daher gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.
Am 03.08.2008 nahm der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt Akteneinsicht und wurden ihm über sein Ersuchen Kopien der wesentlichen Aktenbestandteile ausgefolgt.
2. Mit Schriftsatz vom 11.08.2004 beantragte der Beschwerdeführer für den Fall, dass die Akteneinsicht nicht als Heilung des Zustellmangels gewertet werde, die neuerliche Zustellung des Bescheides vom 24.07.2002, brachte Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid vom 24.07.2002 ein und stellte eventualiter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 12. Mit Schriftsatz vom 11.08.2004 beantragte der Beschwerdeführer für den Fall, dass die Akteneinsicht nicht als Heilung des Zustellmangels gewertet werde, die neuerliche Zustellung des Bescheides vom 24.07.2002, brachte Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid vom 24.07.2002 ein und stellte eventualiter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins
AVG.
Dieser wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich bis Juli 2004 an der Adresse XXXX wohnhaft und polizeilich gemeldet gewesen sei. Zu seinem am 8.10.2001 gestellten Asylantrag sei er am 23.07.2002 niederschriftlich einvernommen worden. Als er Mitte Juli 2004 bei der Caritas Wien um Aufnahme in die Grundversorgung angefragt hätte, sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Asylantrag bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde. Am 03.08.2004 habe er beim Bundesasylamt Akteneinsicht genommen. Aus dem Akt sei vorgegangen, dass sein Asylantrag mit Bescheid vom 24.07.2002 abgewiesen worden sei und nach einer erfolglosen Zustellung an seiner Wohnadresse, XXXX, der Bescheid am 05.08.2002 durch Hinterlegung zugestellt worden und daher am 19.08.2002 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer habe erst am 03.08.2004 Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangt und für den Fall, dass der Zustellmangel durch die Akteneinsicht geheilt sei, ende daher die Berufungsfrist von zwei Wochen am 17.08.2004 und die Berufung erfolge daher innerhalb offener Frist.Dieser wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich bis Juli 2004 an der Adresse römisch 40 wohnhaft und polizeilich gemeldet gewesen sei. Zu seinem am 8.10.2001 gestellten Asylantrag sei er am 23.07.2002 niederschriftlich einvernommen worden. Als er Mitte Juli 2004 bei der Caritas Wien um Aufnahme in die Grundversorgung angefragt hätte, sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Asylantrag bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde. Am 03.08.2004 habe er beim Bundesasylamt Akteneinsicht genommen. Aus dem Akt sei vorgegangen, dass sein Asylantrag mit Bescheid vom 24.07.2002 abgewiesen worden sei und nach einer erfolglosen Zustellung an seiner Wohnadresse, römisch 40 , der Bescheid am 05.08.2002 durch Hinterlegung zugestellt worden und daher am 19.08.2002 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer habe erst am 03.08.2004 Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangt und für den Fall, dass der Zustellmangel durch die Akteneinsicht geheilt sei, ende daher die Berufungsfrist von zwei Wochen am 17.08.2004 und die Berufung erfolge daher innerhalb offener Frist.
Für den Fall, dass die Akteneinsicht nicht als Heilung des Zustellmangels gewertet werde, beantrage er eine neuerliche Zustellung des Bescheides vom 24.07.2002.
Für den Fall der Zurückweisung der Berufung und der Ablehnung der neuerlichen Zustellung, beantrage er die Widereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid und erhebe gleichzeitig Berufung gegen den Bescheid vom 24.07.2002. Begründend dazu führte er aus, dass ihm der Bescheid durch ein Versehen des Zustellorgans nie ordnungsgemäß zugestellt worden wäre. Ihn treffe am diesem Versehen keine Schuld, da er für eine polizeiliche Meldung gesorgt habe und sich immer an der Abgabestelle aufgehalten habe.
Am 22.9.2004 wurde dem Bundesasylamt eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit dem Namen XXXX seit 15.09.2004 an der Adresse XXXX, als Obdachlos aufrecht gemeldet ist.Am 22.9.2004 wurde dem Bundesasylamt eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit dem Namen römisch 40 seit 15.09.2004 an der Adresse römisch 40 , als Obdachlos aufrecht gemeldet ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 11.08.2004 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.02.2009, Zahl. 01 23.108-BAW WE, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Bescheid vom 24.07.2002 dem Beschwerdeführer am 05.08.2002 rechtswirksam zugestellt worden wäre und mangels Ergreifung eines fristgerechten Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen sei. Ein Zustellmangel liege nicht vor, ebenso wenig sei ein Fehlverhalten eines Postbediensteten ersichtlich. Außerdem könne ein Zustellmangel keinen Wiedereinsetzungsgrund bilden, weil gegebenenfalls bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen begänne.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 11.08.2004 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.02.2009, Zahl. 01 23.108-BAW WE, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Bescheid vom 24.07.2002 dem Beschwerdeführer am 05.08.2002 rechtswirksam zugestellt worden wäre und mangels Ergreifung eines fristgerechten Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen sei. Ein Zustellmangel liege nicht vor, ebenso wenig sei ein Fehlverhalten eines Postbediensteten ersichtlich. Außerdem könne ein Zustellmangel keinen Wiedereinsetzungsgrund bilden, weil gegebenenfalls bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen begänne.
Am 12.03.2009 brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2009 Beschwerde ein.
In einer Meldebestätigung der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 02.04.2009 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer von 15.10.2001 bis 29.09.2003 als XXXX, StA Sudan, unter der Adresse XXXX gemeldet war. Des Weiteren wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer als XXXX, StA Nigeria, von 02.09.2002 bis 23.07.2004 unter der Adresse XXXX, von 15.09.2004 bis 23.11.2005 als obdachlos und von 23.11.2005 bis laufend unter der Adresse XXXX aufrecht gemeldet war bzw. ist.In einer Meldebestätigung der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 02.04.2009 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer von 15.10.2001 bis 29.09.2003 als römisch 40 , StA Sudan, unter der Adresse römisch 40 gemeldet war. Des Weiteren wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer als römisch 40 , StA Nigeria, von 02.09.2002 bis 23.07.2004 unter der Adresse römisch 40 , von 15.09.2004 bis 23.11.2005 als obdachlos und von 23.11.2005 bis laufend unter der Adresse römisch 40 aufrecht gemeldet war bzw. ist.
3. Mit Einrichtung des Asylgerichthofes am 01.07.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/1997 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.1. Anzuwenden war das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustellG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gem. Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E 18 zu § 63 AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E 18 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998).
3. Im vorliegenden Fall geht es zunächst darum, ob die am 05.08.2002 vorgenommene Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides vom 24.07.2002 im Akt unter Beachtung des . § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz erfolgte.3. Im vorliegenden Fall geht es zunächst darum, ob die am 05.08.2002 vorgenommene Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides vom 24.07.2002 im Akt unter Beachtung des . Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz erfolgte.
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 2 ZustellG).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG).
Gem. § 23 ZustellG ist, wenn die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, daß eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, diese sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Die Hinterlegung ist vom Postamt oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Die so hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.Gem. Paragraph 23, ZustellG ist, wenn die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, daß eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, diese sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Die Hinterlegung ist vom Postamt oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Die so hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Der Beschwerdeführer machte glaubhaft geltend und geht dies auch aus den Auskünften aus dem Zentralen Melderegister hervor, dass er im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine Meldeadresse nicht geändert hat. Er hat seine Meldeadresse dem Bundesasylamt ordnungsgemäß mitgeteilt und erfolgte auch die Ladung zu der Einvernahme an diese Adresse.
Dem Bundesasylamt waren die Aliasnamen des Beschwerdeführers bekannt und war der Beschwerdeführer laut der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 23.07.2002 in der XXXX, aufrecht gemeldet.Dem Bundesasylamt waren die Aliasnamen des Beschwerdeführers bekannt und war der Beschwerdeführer laut der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 23.07.2002 in der römisch 40 , aufrecht gemeldet.
Nach der Retournierung des Bescheides an das Bundesasylamt mit dem Vermerk "verzogen" wurde lediglich eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister hinsichtlich der Daten "XXXX, geb. XXXX", eingeholt und da eine Meldeauskunft über diese Person nicht vorlag, die Hinterlegung im Akt verfügt .
Aus der Meldebestätigung der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt sehr wohl unter der Adresse XXXX aufrecht gemeldet war, und zwar unter dem Namen XXXX.Aus der Meldebestätigung der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt sehr wohl unter der Adresse römisch 40 aufrecht gemeldet war, und zwar unter dem Namen römisch 40 .
Im gegenständlichen Fall fand keine Änderung der Abgabestelle statt, da der Beschwerdeführer durchgehend von 15.10.2001 bis 29.09.2003 an der von ihm angegebenen Adresse aufrecht gemeldet und wohnhaft war. Die Zustellung wurde daher nicht ordnungsgemäß vorgenommen und ist der Bescheid vom 24.07.2002 daher durch die Hinterlegung am 05.08.2002 nicht rechtswirksam zugestellt worden, weshalb dieser auch nicht in Rechtskraft erwachsen konnte.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 11.08.2004 vorbringt, dass er annehme, dass der Zustellmangel mit der Akteneinsicht vom 03.08.2004 und der dadurch erfolgten Kenntnis vom Inhalt des Bescheides geheilt ist und daher die Berufungsfrist mit 03.08.2004 ausgelöst wurde und daher am 17.08.2004 endet, ist auszuführen, dass durch die Gewährung der Akteneinsicht die Erlassung eines Bescheides nicht bewirkt werden kann und daher auch nicht die Rechtswirkungen einer Zustellung auslösen kann (vgl. VwGH 30.09.2002, 2001/11/0136).Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 11.08.2004 vorbringt, dass er annehme, dass der Zustellmangel mit der Akteneinsicht vom 03.08.2004 und der dadurch erfolgten Kenntnis vom Inhalt des Bescheides geheilt ist und daher die Berufungsfrist mit 03.08.2004 ausgelöst wurde und daher am 17.08.2004 endet, ist auszuführen, dass durch die Gewährung der Akteneinsicht die Erlassung eines Bescheides nicht bewirkt werden kann und daher auch nicht die Rechtswirkungen einer Zustellung auslösen kann vergleiche VwGH 30.09.2002, 2001/11/0136).
Somit kann im gegenständlichen Fall nicht von einer rechtmäßigen Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.07.2002 ausgegangen werden.
Mangels rechtsgültiger Zustellung des Bescheides vom 24.07.2002 begann die Beschwerdefrist daher nie zu laufen, da der erstinstanzliche Bescheid nicht erlassen wurde. Demnach liegt eine notwendige Prozessvoraussetzung für das angestrengte Beschwerdeverfahren, nämlich der Beginn des fristenauslösenden Ereignisses, die Erlassung und Zustellung an die Partei, nicht vor.
Da das erstinstanzliche Verfahren sohin noch offen ist, wird in Anbetracht dessen, dass seit der letzten Einvernahme beinahe sieben Jahre vergangen sind, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten inhaltlichen Verfahren eine ergänzende Befragung zu den Fluchtgründen durchzuführen sein wird sowie entsprechende Länderfeststellungen zu treffen sein werden, welche im Rahmen des Parteiengehörs auch dem Beschwerdeführer vorzuhalten sind und ist ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Sodann hat das Bundesasylamt vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen auch die Frage der Abschiebungszulässigkeit zu beurteilen.
4. In Folge ist mangels rechtsgültiger Zustellung des nach §§ 7, 8 AsylG abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.07.2002 der gemäß § 71 AVG abweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes vom 26.02.2009 die Grundlage entzogen und war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.4. In Folge ist mangels rechtsgültiger Zustellung des nach Paragraphen 7, 8, AsylG abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.07.2002 der gemäß Paragraph 71, AVG abweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes vom 26.02.2009 die Grundlage entzogen und war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Wiedereinsetzung, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
04.08.2009