Norm
AVG §43 Abs4Rechtssatz
Rechtssatz 1
In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, es möge ein weiteres psychiatrisches Gutachten durchgeführt werden um festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Slowakei eine Verletzung der Menschenrechte wäre, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten dem Beweisantrag zu entsprechen, da bereits zwei Gutachten erstellt wurden, wonach nur nach einem Gutachten Tabletten aufgrund einer PTSD verschrieben wurden und auch lediglich eine ambulante Behandlung erfolgte und in der Beschwerde nicht dargelegt wurde, was aufgrund einer neuerlichen Untersuchung des BF über die bereits erfolgten Untersuchungen hinaus, weiter konkret festgestellt werden solle.In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, es möge ein weiteres psychiatrisches Gutachten durchgeführt werden um festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Slowakei eine Verletzung der Menschenrechte wäre, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten dem Beweisantrag zu entsprechen, da bereits zwei Gutachten erstellt wurden, wonach nur nach einem Gutachten Tabletten aufgrund einer PTSD verschrieben wurden und auch lediglich eine ambulante Behandlung erfolgte und in der Beschwerde nicht dargelegt wurde, was aufgrund einer neuerlichen Untersuchung des BF über die bereits erfolgten Untersuchungen hinaus, weiter konkret festgestellt werden solle.
Schlagworte
Berufungsverfahren, Beweise, Rechtsanschauung des VwGHZuletzt aktualisiert am
15.07.2009