Rechtssatz
Rechtssatz 1
Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass sich das Vorbringen der BF als unglaubwürdig erwies, weshalb von rechtsmissbräuchlicher Asylantragstellung auszugehen ist, was den Aufenthalt und die Schutzwürdigkeit der privaten Interessen der BF jedenfalls erheblich relativiert ( vgl. Erk. d. VwGH vom 09.05.2003, 2002/18/0293 wo dieser -zumindest implizit- feststellte dass gerade der Umstand der rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellung im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK erhebliche Gewichtung zukommt).Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass sich das Vorbringen der BF als unglaubwürdig erwies, weshalb von rechtsmissbräuchlicher Asylantragstellung auszugehen ist, was den Aufenthalt und die Schutzwürdigkeit der privaten Interessen der BF jedenfalls erheblich relativiert ( vergleiche Erk. d. VwGH vom 09.05.2003, 2002/18/0293 wo dieser -zumindest implizit- feststellte dass gerade der Umstand der rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellung im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erhebliche Gewichtung zukommt).
Schlagworte
Asylantragstellung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, MissbrauchZuletzt aktualisiert am
15.07.2009