RS AsylGH 2009/5/11 E10 238938-5/2008

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Veröffentlicht am 11.05.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass sich das Vorbringen der BF als unglaubwürdig erwies, weshalb von rechtsmissbräuchlicher Asylantragstellung auszugehen ist, was den Aufenthalt und die Schutzwürdigkeit der privaten Interessen der BF jedenfalls erheblich relativiert ( vgl. Erk. d. VwGH vom 09.05.2003, 2002/18/0293 wo dieser -zumindest implizit- feststellte dass gerade der Umstand der rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellung im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK erhebliche Gewichtung zukommt).Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass sich das Vorbringen der BF als unglaubwürdig erwies, weshalb von rechtsmissbräuchlicher Asylantragstellung auszugehen ist, was den Aufenthalt und die Schutzwürdigkeit der privaten Interessen der BF jedenfalls erheblich relativiert ( vergleiche Erk. d. VwGH vom 09.05.2003, 2002/18/0293 wo dieser -zumindest implizit- feststellte dass gerade der Umstand der rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellung im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erhebliche Gewichtung zukommt).

Schlagworte

Asylantragstellung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Missbrauch

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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