Rechtssatz
Rechtssatz 1
Unter Berücksichtigung der rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellung und der rechtswidrigen Einreise in das Bundesgebiet stellt lediglich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die Tatsache, dass er in Österreich einer zeitweiligen geringfügigen Beschäftigung nachgeht, für sich betrachtet kein derart schützenswertes Interesse dar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre (siehe auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Schlagworte
Asylantragstellung, Ausweisung, Interessensabwägung, MissbrauchZuletzt aktualisiert am
29.05.2009