RS AsylGH 2009/5/12 S17 406183-1/2009

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Veröffentlicht am 12.05.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Der Rechtsberater hat in diesem Zusammenhang in der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.04.2009 die Einholung eines zweiten "Psy-Gutachtens" beantragt, welchem Antrag das Bundesasylamt jedoch nicht nachgekommen ist.

Abgesehen davon, dass dies in der Beschwerde ohnedies nicht bemängelt wurde, dürfen nach ständiger Judikatur Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/20/0492; 24.04.3003, 2000/20/0231).Abgesehen davon, dass dies in der Beschwerde ohnedies nicht bemängelt wurde, dürfen nach ständiger Judikatur Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist vergleiche VwGH 27.02.2003, 2002/20/0492; 24.04.3003, 2000/20/0231).

Beweisanträge müssen ferner - entsprechend dem Wesen der freien Beweiswürdigung - nicht (mehr) berücksichtigt werden, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (vgl. VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 65 mwN).Beweisanträge müssen ferner - entsprechend dem Wesen der freien Beweiswürdigung - nicht (mehr) berücksichtigt werden, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte vergleiche VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52, Rz 65 mwN).

Schlagworte

Beweise, Beweiswürdigung

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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