Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
S13 406.210-1/2009/2E
Beschluss
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, vertreten durch: Mag. Andreas DUENSING, Schmerlingplatz 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2009, FZ 09 00.465 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch: Mag. Andreas DUENSING, Schmerlingplatz 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2009, FZ 09 00.465 - EAST Ost, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, stellte am 13.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 18.03.2009, FZ 09 00.465 - EAST Ost, zugestellt am 23.03.2009, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 34/2003 des Rates (in der Folge: Dublin II-VO) Slowenien für das Asylverfahren zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Slowenien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).Mit Bescheid vom 18.03.2009, FZ 09 00.465 - EAST Ost, zugestellt am 23.03.2009, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 34 aus 2003, des Rates (in der Folge: Dublin II-VO) Slowenien für das Asylverfahren zuständig ist (römisch eins.). Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Slowenien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.).
Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit Slowenien daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer mit einem Visum für Slowenien in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO eingereist ist.
Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 29.04.2009, eingelangt am 04.05.2009, Beschwerde beim Asylgerichtshof ein.
In der Beschwerdeschrift trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beschwerde sei "innerhalb offener Frist" erhoben. Gleichzeitig wird ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erhoben, da ein unvorhergesehenes unabwendbares Ereignis den Beschwerdeführer daran gehindert habe, eine Prozesshandlung vorzunehmen (hier: die Beschwerde einzubringen) und auch kein schwerer Grad des Verschuldens im Sinne einer groben Fahrlässigkeit vorliege.
Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid sei ihm 25.03.2009 zugestellt worden. Da er kein Deutsch verstehe, habe ihm seine Lebensgefährtin den Bescheid übersetzt. Da diese nicht rechtskundig sei, habe sie überlesen, dass eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu erheben gewesen wäre. Die sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Es liege auch allenfalls leichte Fahrlässigkeit vor, da der Beschwerdeführer von der Fristversäumung erst durch Gespräche mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 27. und 28.04.2009 in Kenntnis gesetzt wurde.
Zur Sache macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass Bundesasylamt habe verkannt, dass eine Ausweisung nach Slowenien einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellen würde, da er in Österreich mit seiner Lebensgefährtin zusammen lebe und eine Heirat beabsichtigt sei.Zur Sache macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass Bundesasylamt habe verkannt, dass eine Ausweisung nach Slowenien einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK darstellen würde, da er in Österreich mit seiner Lebensgefährtin zusammen lebe und eine Heirat beabsichtigt sei.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Anwendbares Recht
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit 13.01.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit 13.01.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist bei Versäumung der Beschwerdefrist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand u.a. zu bewilligen, wenn entweder glaubhaft gemacht wird, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Versäumung darauf zurückgeführt werden kann, dass der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsmittelfrist enthält oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig ist.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Nr. 1 und 2 AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist bei Versäumung der Beschwerdefrist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand u.a. zu bewilligen, wenn entweder glaubhaft gemacht wird, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Versäumung darauf zurückgeführt werden kann, dass der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsmittelfrist enthält oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig ist.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Versäumen der Beschwerdefrist
Ausweislich des Zustellscheins wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 23.03.2009 zugestellt.
Da die Beschwerdeschrift erst am 04.05.2009 beim Asylgerichtshof eingebracht wurde, war sie wegen Versäumens der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 5 AVG) verspätete.Da die Beschwerdeschrift erst am 04.05.2009 beim Asylgerichtshof eingebracht wurde, war sie wegen Versäumens der zweiwöchigen Beschwerdefrist (Paragraph 63, Absatz 5, AVG) verspätete.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht stattzugeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen.
Dazu stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass der angefochtene Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und die Angabe der Rechtsmittelfrist enthielt, weshalb eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG nicht in Betracht kommt.Dazu stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass der angefochtene Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und die Angabe der Rechtsmittelfrist enthielt, weshalb eine Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Nr. 2 AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG nicht in Betracht kommt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers greift auch die Bestimmung des § 71 Abs. 1 Nr. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG nicht, da der Beschwerdeführer nicht durch ein unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert wurde, die Frist einzuhalten und auch kein minderer Grad des Versehens vorlag.Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers greift auch die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, Nr. 1 AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG nicht, da der Beschwerdeführer nicht durch ein unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert wurde, die Frist einzuhalten und auch kein minderer Grad des Versehens vorlag.
Insoweit der Beschwerdeführer dazu anführt, er habe den Bescheid mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht lesen können und daher auf die Übersetzung seiner Lebensgefährtin vertrauen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtsmittelbelehrung samt Angabe der Rechtsmittelfrist in der Muttersprache des Beschwerdeführer verfasst sind, und ihm somit ohne Weiteres erkennbar war, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung hätte eingereicht werden müssen.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsbelehrung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
04.08.2009