Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C1 400477-1/2008/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Zanyat über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, vom 21.09.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2008, FZ. 08 02.879-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Zanyat über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , vom 21.09.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2008, FZ. 08 02.879-BAG, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.03.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem mj. Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.03.2010 erteilt.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.03.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde dem mj. Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.03.2010 erteilt.
Das von der gesetzlichen Vertreterin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, FZ. 07 04.021-BAG, am 21.09.2007 eingebrachte Rechtsmittel gilt gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Rechtsmittel gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes.Das von der gesetzlichen Vertreterin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, FZ. 07 04.021-BAG, am 21.09.2007 eingebrachte Rechtsmittel gilt gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Rechtsmittel gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist der in Österreich geborene mj. unverheiratete Sohn der XXXX. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2009, GZ. C1 314764-1/2008/5E, wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer ist der in Österreich geborene mj. unverheiratete Sohn der römisch 40 . Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2009, GZ. C1 314764-1/2008/5E, wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Eigene Fluchtgründe wurden für den mj. Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Rechtlich ist auszuführen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oderGemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder
Zuständigkeit eines andern Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung im Sinne des Art. 1Zuständigkeit eines andern Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung im Sinne des Artikel eins
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§ 34 Abs. 1 AsylG).Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (Paragraph 34, Absatz eins, AsylG).
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Ziffer 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Mutter des mj. Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Bei dem mj. Beschwerdeführer handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des § 2 Ziffer 22 AsylG. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem mj. Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Familienlebens mit dem asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre.Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Mutter des mj. Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Bei dem mj. Beschwerdeführer handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22 AsylG. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem mj. Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Familienlebens mit dem asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz idF BGBl. I Nr. 147/2008 zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, zu führen.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
17.08.2009