Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
A5 239.984-2/2009/4Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXX, geb. XXX Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2009, Zl. 09 03.858 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2009, Zl. 09 03.858 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde vom 30.04.2009 wird gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde vom 30.04.2009 wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Er reiste am 03.06.2002 illegal nach Österreich ein und stellte zwei Tage später einen Asylantrag. Er wurde am 14.07.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er kursorisch an, seine Heimat wegen befürchteter Verfolgung durch Mitglieder der Ogboni Geheimgesellschaft sowie wegen religiöser Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems verlassen zu haben.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Er reiste am 03.06.2002 illegal nach Österreich ein und stellte zwei Tage später einen Asylantrag. Er wurde am 14.07.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er kursorisch an, seine Heimat wegen befürchteter Verfolgung durch Mitglieder der Ogboni Geheimgesellschaft sowie wegen religiöser Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems verlassen zu haben.
I.1.2. Mit Bescheid vom 16.07.2003, Zahl 02 14.719-BAE, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und erklärte die Rückführung des Genannten nach Nigeria für zulässig.römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 16.07.2003, Zahl 02 14.719-BAE, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und erklärte die Rückführung des Genannten nach Nigeria für zulässig.
I.1.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).römisch eins.1.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).
I.1.4. Der Asylgerichtshof übermittelte dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs.3 AVG aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria und räumte ihm eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer übermittelte innerhalb der genannten Frist ein Schreiben, in dem er auf ca. eineinhalb A 4- Seiten, ohne weitere Kommentierung, "links" zu Internetseiten betreffend die innerstaatliche Fluchtalternative, die Konflikte zwischen Moslems und Christen, die generelle Menschenrechtslage und betreffend den Umgang mit politischen Häftlingen anführte.römisch eins.1.4. Der Asylgerichtshof übermittelte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria und räumte ihm eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer übermittelte innerhalb der genannten Frist ein Schreiben, in dem er auf ca. eineinhalb A 4- Seiten, ohne weitere Kommentierung, "links" zu Internetseiten betreffend die innerstaatliche Fluchtalternative, die Konflikte zwischen Moslems und Christen, die generelle Menschenrechtslage und betreffend den Umgang mit politischen Häftlingen anführte.
I.1.5. Mit Erkenntnis vom 16.12.2008 wies der Asylgerichtshof den Asylantrag des Beschwerdeführers mangels eines glaubhaften, asylrelevanten Vorbringens gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme an 18.12.2008 zugestellt und erwuchs mit selbem Tag in Rechtskraft.römisch eins.1.5. Mit Erkenntnis vom 16.12.2008 wies der Asylgerichtshof den Asylantrag des Beschwerdeführers mangels eines glaubhaften, asylrelevanten Vorbringens gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme an 18.12.2008 zugestellt und erwuchs mit selbem Tag in Rechtskraft.
I.1.6. Am 31.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2009, Zahl 09 03.858 EAST Ost, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde.römisch eins.1.6. Am 31.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2009, Zahl 09 03.858 EAST Ost, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde.
I.1.7. Gegen letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.04.2009 Beschwerde und bezog sich dabei auf seine in Österreich rechtskräftig entschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz, welche eine Rückkehr nach Nigeria im Lichte des Dekretes 33 und der ihm drohenden Gefängnisstrafe unzulässig machten.römisch eins.1.7. Gegen letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.04.2009 Beschwerde und bezog sich dabei auf seine in Österreich rechtskräftig entschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz, welche eine Rückkehr nach Nigeria im Lichte des Dekretes 33 und der ihm drohenden Gefängnisstrafe unzulässig machten.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.2.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.2.7. Gemäß § 36 Abs 1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird. Gemäß § 36 Abs 4 ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten; wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Berufungsvorlage. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Berufungsvorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird. Gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten; wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Berufungsvorlage. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Berufungsvorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
II.2.8. Gemäß § 37 Abs 1 AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung binnen sieben Tage ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalenrömisch zwei.2.8. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung binnen sieben Tage ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen
oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
II.2.9. Das Bundesaylamt wurde mit Schreiben vom 08.05.2009 vom Einlangen der Beschwerdevorlage in Kenntnis gesetzt.römisch zwei.2.9. Das Bundesaylamt wurde mit Schreiben vom 08.05.2009 vom Einlangen der Beschwerdevorlage in Kenntnis gesetzt.
II.2.10. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahren ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegenden zurückweisenden Entscheidung des Antrags auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Ausweisung handelt sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte verfahrensrechtliche Entscheidung (vergleichbar einer einstweiligen Verfügung), die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhangrömisch zwei.2.10. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahren ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegenden zurückweisenden Entscheidung des Antrags auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Ausweisung handelt sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte verfahrensrechtliche Entscheidung (vergleichbar einer einstweiligen Verfügung), die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang
daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinn einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Ansprüche" handelt (vgl in diesem Zusammenhang zum Konzept der "offensichtlichen Unbegründetheit" als Grund für die (verfahrensrechtliche) Zurückweisung der Beschwerde durch den EGMR; Ch. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, Ein Studienbuch, München/Wien 2003, S 93f).daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinn einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Ansprüche" handelt vergleiche in diesem Zusammenhang zum Konzept der "offensichtlichen Unbegründetheit" als Grund für die (verfahrensrechtliche) Zurückweisung der Beschwerde durch den EGMR; Ch. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, Ein Studienbuch, München/Wien 2003, S 93f).
II.2.11. Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Berufung enthält Behauptungen, die das reale Risiko einer Verletzung der Art 2 und 3 EMRK im Fall der Durchführung der mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung geltend machen (drohende Doppelbestrafung und daraus resultierende Haftstrafe in Nigeria wegen in Österreich verübter Drogendelikte). Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Ansprüche" handelt, so dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach § 37 Abs 1 AsylG geboten ist.römisch zwei.2.11. Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Berufung enthält Behauptungen, die das reale Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK im Fall der Durchführung der mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung geltend machen (drohende Doppelbestrafung und daraus resultierende Haftstrafe in Nigeria wegen in Österreich verübter Drogendelikte). Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Ansprüche" handelt, so dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach Paragraph 37, Absatz eins, AsylG geboten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
09.07.2009