Norm
AsylG 2005 §40Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde auch beantragt, sie zu einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vorzuladen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, ihre Gründe "für die Asylantragstellung in Österreich vor einer weiblichen Richterin darzulegen".
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass für den Fall, dass die Erstbeschwerdeführerin mit dieser Formulierung beabsichtigte, weiteres nur unter der Bedingung kundzutun, dass sie persönlich vor dem Asylgerichtshof einvernommen werde, sie schon in der Beschwerdeschrift darlegen hätte müssen, was sie noch an Sachverhalt vorbringen möchte und inwieweit dieser für ihren Antrag relevant ist. Dies ergibt sich schon allein aus dem Neuerungsverbot, zumal beurteilt werden muss, ob es sich um zulässige Neuerungen oder um eine Konkretisierung des bisherigen Vorbringens handelt. (vgl. zB VwGH 04.07.1994, 94/19/0337).Dazu ist zunächst festzuhalten, dass für den Fall, dass die Erstbeschwerdeführerin mit dieser Formulierung beabsichtigte, weiteres nur unter der Bedingung kundzutun, dass sie persönlich vor dem Asylgerichtshof einvernommen werde, sie schon in der Beschwerdeschrift darlegen hätte müssen, was sie noch an Sachverhalt vorbringen möchte und inwieweit dieser für ihren Antrag relevant ist. Dies ergibt sich schon allein aus dem Neuerungsverbot, zumal beurteilt werden muss, ob es sich um zulässige Neuerungen oder um eine Konkretisierung des bisherigen Vorbringens handelt. vergleiche zB VwGH 04.07.1994, 94/19/0337).
Schlagworte
Berufungsverfahren, NeuerungsverbotZuletzt aktualisiert am
15.07.2009