Norm
AVG §18 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 2
Ferner ergibt sich weder aus § 18 Abs. 3 AVG noch aus § 6 ZustG ein Anspruch auf Zustellung einer neuerlichen Ausfertigung einer Erledigung (VwGH 10.12.1991, 91/04/0280; ebenso VwGH 04.02.1992, 92/11/021).Ferner ergibt sich weder aus Paragraph 18, Absatz 3, AVG noch aus Paragraph 6, ZustG ein Anspruch auf Zustellung einer neuerlichen Ausfertigung einer Erledigung (VwGH 10.12.1991, 91/04/0280; ebenso VwGH 04.02.1992, 92/11/021).
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ZustellungZuletzt aktualisiert am
08.06.2009