Norm
AVG §18 Abs3Spruch
D3 248826-0./2009/24E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Dr: SCHERZ als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin OR Branz über die Anträge des XXXX, StA. Georgien, vom 02.05.2009 betreffend den Bescheid des Unabhängigen Bundesaylsenates vom 04.10.2007, GZ. 248.826/0/19E-VIII/22/04, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Dr: SCHERZ als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin OR Branz über die Anträge des römisch 40 , StA. Georgien, vom 02.05.2009 betreffend den Bescheid des Unabhängigen Bundesaylsenates vom 04.10.2007, GZ. 248.826/0/19E-VIII/22/04, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs. 1 und 4 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins und 4 AVG zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.10.2007, GZ 248.826/0/19E-VIII/22/04., wird gemäß § 8 iVm § 23 ZustG abgewiesen.Der Antrag auf Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.10.2007, GZ 248.826/0/19E-VIII/22/04., wird gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.10.2007, GZ. 248.826/0/19E-VII/22/04, wurde die Berufung des Antragstellers vom 30.03.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2004, Zl. 03 25.384-BAT, gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.10.2007, GZ. 248.826/0/19E-VII/22/04, wurde die Berufung des Antragstellers vom 30.03.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2004, Zl. 03 25.384-BAT, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 iVm § 23 ZustG am 05.10.2007 rechtswirksam zugestellt, da der Antragsteller es unterlassen hatte, eine Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen und die Feststellung einer neuen Abgabestelle von Amts wegen nicht möglich war.Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG am 05.10.2007 rechtswirksam zugestellt, da der Antragsteller es unterlassen hatte, eine Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen und die Feststellung einer neuen Abgabestelle von Amts wegen nicht möglich war.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der vorliegende Antrag vom 02.05.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Zustellung des Bescheides.
Bereits am 10.02.2009 wurde dem Beschwerdeführer der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.10.2007 auf seine Nachfrage vom 07.02.2009 hin vom Asylgerichthof mitgeteilt.
Nach den durchgeführten Ermittlungen, insbesondere nach der Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 05.05.2009, ist der Antragsteller seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 07.09.2007, abgesehen von zwei weiteren Aufenthalten in Haft bzw. Polizeigewahrsam in der Zeit vom 25.01.2008 bis 04.07.2008 bzw. vom 24.07.2008 bis 29.08.2008, nach wie vor nicht aufrecht gemeldet.
Anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Antrages vom 02.05.2009 gab er nunmehr die Anschrift 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, als Abgabestelle bekannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Ad Spruchpunkt I:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z.1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden.Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden.
Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).
Der Antragsteller begehrt mit seinem vorliegenden Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend einen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, welcher eine letztinstanzliche Entscheidung einer Berufungsbehörde darstellt, wogegen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Seit dem 1.7.2008 ist der Asylgerichthof zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes - unter Anwendung der Bestimmungen des AVG -zuständig. Auch gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Es ist im Hinblick auf die vorgenannten Bestimmungen, insbesondere § 22 sowie 75 Abs. 7 AsylG 2005, ferner davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof auch über verfahrensrechtliche Anträge betreffend Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates zu entscheiden hat.Es ist im Hinblick auf die vorgenannten Bestimmungen, insbesondere Paragraph 22, sowie 75 Absatz 7, AsylG 2005, ferner davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof auch über verfahrensrechtliche Anträge betreffend Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates zu entscheiden hat.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um den verfahrensrechtlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gegen eine letztinstanzliche Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates, gegen welchen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist, sodass auch keine Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, welche der Antragsteller versäumt und eine Handlung beim Asylgerichtshof nachzuholen hätte. Eine Fristversäumnis im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG liegt somit nicht vor.Im vorliegenden Fall handelt es sich um den verfahrensrechtlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG gegen eine letztinstanzliche Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates, gegen welchen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist, sodass auch keine Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, welche der Antragsteller versäumt und eine Handlung beim Asylgerichtshof nachzuholen hätte. Eine Fristversäumnis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, AVG liegt somit nicht vor.
Die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist erweist sich somit als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.
Ad Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Gemäß § 8 Abs.2 ZustG ist , soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ist , soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Gemäß § 23 ZustG ist "ein Dokument", welches ohne vorausgehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, wenn dies die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, sofort bei der Behörde selbst zur Abholung bereit zu halten.Gemäß Paragraph 23, ZustG ist "ein Dokument", welches ohne vorausgehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, wenn dies die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, sofort bei der Behörde selbst zur Abholung bereit zu halten.
Gemäß § 23 Abs. 2 ZustG ist die Hinterlegung von der Behörde zu beurkunden.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG ist die Hinterlegung von der Behörde zu beurkunden.
Gemäß § 23 Abs. 4 ZustG gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustG gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vom 02.05.2009 vor, der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.10.2007, womit sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei und wovon er erst am 02.05.2009 erfahren habe, sei ihm wahrscheinlich aus Ermangelung einer Zustelladresse nicht übermittelt worden. Er brachte weiters vor, er habe einige Zeit über keinerlei Meldeadresse verfügt. Er sei am 07.09.2007 aus der Strafhaft entlassen worden und habe sein Leben innerhalb dieses Zeitraumes nicht regeln können, weshalb er die Einbringung des Rechtsmittels der Beschwerde versäumt habe.
Nach den durchgeführten Ermittlungen, insbesondere einer Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 05.05.2009, verfügt der Beschwerdeführer (auch seit seiner erneuten Haftentlassung) nach wie vor über keine aufrechte Meldeadresse. Er gab allerdings in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 02.05.2009 nunmehr die Anschrift 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG bekannt.Nach den durchgeführten Ermittlungen, insbesondere einer Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 05.05.2009, verfügt der Beschwerdeführer (auch seit seiner erneuten Haftentlassung) nach wie vor über keine aufrechte Meldeadresse. Er gab allerdings in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 02.05.2009 nunmehr die Anschrift 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG bekannt.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.10.2007 mangels Bekanntgabe einer geänderten Abgabestelle bis zum 02.05.2009 und mangels feststellbarer Meldeadresse bereits am 05.10.2007 rechtswirksam zugestellt wurde.
Ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides besteht nicht. Die Abweisung eines solchen Begehrens auf Bescheidzustellung ist, wenn diese bereits rechtswirksam erfolgt ist, nicht rechtswidrig (VwGH 27.09.1989, 89/02/0112). Ferner ergibt sich weder aus § 18 Abs. 3 AVG noch aus § 6 ZustG ein Anspruch auf Zustellung einer neuerlichen Ausfertigung einer Erledigung (VwGH 10.12.1991, 91/04/0280; ebenso VwGH 04.02.1992, 92/11/021).Ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides besteht nicht. Die Abweisung eines solchen Begehrens auf Bescheidzustellung ist, wenn diese bereits rechtswirksam erfolgt ist, nicht rechtswidrig (VwGH 27.09.1989, 89/02/0112). Ferner ergibt sich weder aus Paragraph 18, Absatz 3, AVG noch aus Paragraph 6, ZustG ein Anspruch auf Zustellung einer neuerlichen Ausfertigung einer Erledigung (VwGH 10.12.1991, 91/04/0280; ebenso VwGH 04.02.1992, 92/11/021).
Von der Möglichkeit den bei der Behörde hinterlegten Bescheid zu beheben, hat der Beschwerdeführer bisher nicht Gebrauch gemacht.
Der Antrag auf (erneute) Zustellung dieses Bescheides ist daher abzuweisen.
Schlagworte
Abgabestelle, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
17.08.2009