RS Vwgh 2005/5/24 2004/05/0186

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs2;
AVG §58;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muss daher davon ausgegangen werden, dass nicht ein Bescheid im Sinne des § 57 AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist. Auf die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG oder die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" kommt es zwar nicht an, die Behörde muss aber doch unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat (siehe dazu die in Hauer / Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., bei E 1 zu § 57 AVG angeführte hg. Judikatur). Im Beschwerdefall spricht für die Qualifikation des Bescheides als Mandatsbescheid der Umstand, dass sich die erlassende Behörde ausdrücklich auf § 57 AVG gestützt hat (wie auch der Umstand, dass den Verwaltungsakten keinerlei vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu entnehmen ist); dagegen spricht die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid eine Berufung zulässig sei, wie auch der Ausspruch, dass einer solcher Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, weil Mandatsbescheide nach § 57 Abs. 2 AVG nicht mit Berufung, sondern nur mit Vorstellung zu bekämpfen sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass im Beschwerdefall dem Umstand, dass sich die erlassende Behörde ausdrücklich auf § 57 AVG berufen hat (und auch ein vorangegangenes Ermittlungsverfahren den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen ist) Vorrang gegenüber der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung zukommt. Der Bescheid ist demnach als Mandatsbescheid anzusehen. Der dagegen erhobene "Einspruch" wäre daher als Vorstellung iS des § 57 AVG zu behandeln gewesen und nicht als Berufung (die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung vermag daran nichts zu ändern und insbesondere nicht den Beschwerdeführer zum Nachteil zu gereichen).

Schlagworte

Behörden Vorstellung BauRallg2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050186.X01

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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