TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/15 A4 405104-1/2009

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Veröffentlicht am 15.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A4 405.104-1/2009/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2009, FZ. 08 02.031-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2009, FZ. 08 02.031-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste nach eigenen Angaben am 16.02.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge mit der Behauptung, ein minderjähriger staatenloser Palästinenser zu sein, am 27.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu sowohl am 27.02., 03.03., 11.06.2008 sowie zuletzt am 04.02.2009 niederschriftlich einvernommen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste nach eigenen Angaben am 16.02.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge mit der Behauptung, ein minderjähriger staatenloser Palästinenser zu sein, am 27.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu sowohl am 27.02., 03.03., 11.06.2008 sowie zuletzt am 04.02.2009 niederschriftlich einvernommen.

2. Zur Begründung seines Asylantrages brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aus Palästina zu stammen und aufgrund der dort herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen mit Israel sein Heimatland verlassen zu haben. Konkret sei das Haus der Familie des minderjährigen Antragstellers im Zuge der Gefechte zerstört worden und wäre der im Betreff Genannte nach dem Tod seiner Mutter auf sich selbst gestellt gewesen, "da sich keiner zu Hause um mich gesorgt hat (Seite 37 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Aufgrund des permanenten Kriegszustandes "hatte ich die Nase voll vom Leben dort (Seite 93 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." So wäre etwa auch drei Monate vor seiner Ausreise die Schule des Beschwerdeführers angegriffen worden und sei dieses Ereignis schließlich ausschlaggebend für seinen Entschluss, sein Heimatland endgültig zu verlassen, gewesen. Im Falle seiner Rückkehr nach Palästina erwarte ihn nur ein durch Kriegswirren hervorgerufenes Chaos.

3. Einer vom 17.06.2008 datierten Analyse des Sprachinstitutes "LINGUA" zufolge stamme der im Betreff Genannte entgegen seinen Behauptungen definitiv nicht aus dem palästinensischen Milieu, sondern sei vielmehr davon auszugehen, dass dieser in Wahrheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ägyptischer Herkunft wäre (vgl. Seiten 145 bis 153 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).3. Einer vom 17.06.2008 datierten Analyse des Sprachinstitutes "LINGUA" zufolge stamme der im Betreff Genannte entgegen seinen Behauptungen definitiv nicht aus dem palästinensischen Milieu, sondern sei vielmehr davon auszugehen, dass dieser in Wahrheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ägyptischer Herkunft wäre vergleiche Seiten 145 bis 153 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

4. In Bezug auf die vom Antragsteller ins Treffen geführte Minderjährigkeit stellte der medizinische Sachverständige XXX in seinem Gutachten vom 19.02.2009, basierend auf seinen zuvor durchgeführten Untersuchungen, dezidiert fest, wonach "der Antragsteller sowohl das 16. Lebensjahr als auch das 18. Lebensjahr definitiv überschritten hat, ein Irrtum ist ausgeschlossen (Seite 247 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."4. In Bezug auf die vom Antragsteller ins Treffen geführte Minderjährigkeit stellte der medizinische Sachverständige römisch 30 in seinem Gutachten vom 19.02.2009, basierend auf seinen zuvor durchgeführten Untersuchungen, dezidiert fest, wonach "der Antragsteller sowohl das 16. Lebensjahr als auch das 18. Lebensjahr definitiv überschritten hat, ein Irrtum ist ausgeschlossen (Seite 247 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2009, FZ. 08 02.031 - BAW, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 2 Z 13 AsylG ab und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Antragsteller gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der im Betreff Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2009, FZ. 08 02.031 - BAW, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz 2, Ziffer 13, AsylG ab und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Antragsteller gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der im Betreff Genannte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Hauptgrundlage für die erstinstanzliche Entscheidung bildete im Wesentlichen die Einschätzung, wonach die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründe nicht auf realen Begebenheiten basieren, sondern vielmehr ein frei erfundenes Konstrukt darstellen würden. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund von Sachverständigengutachten, welche sowohl das ins Treffen geführte Alter als auch die angebliche Staatsangehörigkeit des Antragstellers als eindeutig widerlegt qualifiziert hätten. Daraus resultierend habe der Beschwerdeführer somit bereits in Bezug auf die tragenden Säulen seiner Identität und Fluchtgeschichte vorsätzlich unwahre Angaben gemacht, weshalb sein darauf basierendes und ohnehin auffallend detailarm und allgemein gehaltenes Vorbringen in seiner Gesamtheit als unglaubwürdig einzustufen sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der im Betreff Genannte fristgerecht Beschwerde und verwies in seinem Rechtsmittelschriftsatz im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. Die seinerseits vor der belangten Behörde präsentierten Angaben wären zudem absolut wahrheitskonform und keineswegs frei erfunden.

II. Zum Sachverhalt:römisch zwei. Zum Sachverhalt:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Ägyptens ist. Die Identität des Antragstellers konnte demgegenüber mangels Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden Personaldokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Das Vorbringen des im Betreff Genannten zu seinen Fluchtgründen konnte aus nachstehenden Gründen gegenständlicher Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheids, sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 22, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01.01.1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01.01.1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalenGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen

oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

  • -Strichaufzählung
    der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

  • -Strichaufzählung
    der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

  • -Strichaufzählung
    einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

  • -Strichaufzählung
    einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

  • -Strichaufzählung
    dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

  • -Strichaufzählung
    diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, istWenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist

gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG).

Dem Beschwerdeführer wurde vor der Behörde erster Instanz hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft. Hauptgrundlage für die Einschätzung der belangten Behörde bildeten im Wesentlichen die in ihrer Gesamtheit auffallend vage und oberflächlich gehaltenen Ausführungen zu den konkreten Fluchtgründen, in Kombination mit mehreren Sachverständigengutachten, welche auch die Angaben des im Betreff Genannten in Bezug auf seine Herkunft und sein Alter zweifelsfrei widerlegen.

Dieser Argumentation wird seitens des Asylgerichtshofs aus folgenden Erwägungen heraus beigepflichtet:

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Antragstellers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.

Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind.

Diesen Anforderungen werden die Angaben des Antragstellers nicht gerecht.

So fällt zunächst auf, dass die von dem im Betreff Genannten vorgetragene Geschichte sehr oberflächlich gehalten ist. Die Schilderung der Geschehnisse zeichnet sich durch keinerlei Details aus, vielmehr erschöpfen sich seine Angaben zu der geltend gemachten Bedrohungssituation in einer knappen Rahmengeschichte. Hätte der im Betreff Genannte die von ihm ins Treffen geführten Geschehnisse tatsächlich erlebt, so wäre er zweifellos in der Lage und willens gewesen, die vorgebrachte Bedrohungssituation (z. B. genaue Angaben zur Lage seines angeblichen Geburts- und Wohnortes XXX; ungefähre Einwohnerzahl der eben genannten Stadt; korrekte Beschreibung der in seinem angeblichen Herkunftsland gängigen Währung; konkretes Sterbedatum der angeblich im Jahre 2004 verblichenen Mutter; Namen der israelischen und palästinensischen Konfliktparteien; nachvollziehbare Schilderung der lokalen Gegebenheiten und Lebensumstände; etc.) umfassend bzw. detaillierter zu erzählen; so aber verblieb er - trotz wiederholter Aufforderung die für ihn letztlich fluchtauslösenden Ereignisse möglichst genau und lebensnah zu schildern - letztlich bei der bereits erstinstanzlich erstatteten abstrakten "Kurzgeschichte".So fällt zunächst auf, dass die von dem im Betreff Genannten vorgetragene Geschichte sehr oberflächlich gehalten ist. Die Schilderung der Geschehnisse zeichnet sich durch keinerlei Details aus, vielmehr erschöpfen sich seine Angaben zu der geltend gemachten Bedrohungssituation in einer knappen Rahmengeschichte. Hätte der im Betreff Genannte die von ihm ins Treffen geführten Geschehnisse tatsächlich erlebt, so wäre er zweifellos in der Lage und willens gewesen, die vorgebrachte Bedrohungssituation (z. B. genaue Angaben zur Lage seines angeblichen Geburts- und Wohnortes römisch 30 ; ungefähre Einwohnerzahl der eben genannten Stadt; korrekte Beschreibung der in seinem angeblichen Herkunftsland gängigen Währung; konkretes Sterbedatum der angeblich im Jahre 2004 verblichenen Mutter; Namen der israelischen und palästinensischen Konfliktparteien; nachvollziehbare Schilderung der lokalen Gegebenheiten und Lebensumstände; etc.) umfassend bzw. detaillierter zu erzählen; so aber verblieb er - trotz wiederholter Aufforderung die für ihn letztlich fluchtauslösenden Ereignisse möglichst genau und lebensnah zu schildern - letztlich bei der bereits erstinstanzlich erstatteten abstrakten "Kurzgeschichte".

Zur Glaubhaftmachung der Ereignisse kann es jedoch nicht genügen, lediglich eine oberflächliche Rahmengeschichte zu erstatten, die aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der konkreten Verifizierung nicht von vornherein als unrichtig qualifiziert werden kann, sondern ist es hiefür notwendig, eine in sich stimmige Darlegung der Geschehnisse zu liefern, die die persönliche Komponente bzw. Innensicht der Ereignisse - z.B. welche Rolle hat der Beschwerdeführer konkret bei diesen Ereignissen gespielt, was war sein persönliches Schicksal, welche Handlungen hat er wann selbst gesetzt, von welchen war er selbst betroffen, chronologische Schilderung von Tagesabläufen, Angaben zum familiären Umfeld und zum Alltagsleben etc. - miteinschließt. Es entspricht auch der Erfahrung der entscheidenden Richterin des Asylgerichtshofes, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Antragsteller aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 27.02., 03.03. und 11.06.2008 sowie zuletzt am 04.02.2009 wurde der im Betreff Genannte mehrmals aufgefordert, möglichst umfassend und detailliert den Gang der Ereignisse, welche sodann zu seiner Flucht geführt haben, darzulegen und war er jedoch nicht einmal ansatzweise willens oder in der Lage, eine umfassende und detaillierte "Fluchtgeschichte" bzw. eine genaue Schilderung der Chronologie der Ereignisse, welche ihn nachmalig zur Flucht verhalten haben, anzuführen.

Es war dem Antragsteller insbesondere nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls Gegebenheiten von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über seine eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den objektiv nachvollziehbaren Eindruck zu erwecken, dass er all dies selbst höchstpersönlich durchlebt hat.

Bei einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise gelungen, seine "Fluchtgeschichte" dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. So schilderte der im Betreff Genannte tatsächlich eine "leere" Rahmengeschichte, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Emotionen etc. zu substantiieren bzw. mit Leben zu erfüllen.

Eine Analyse der Angaben des Antragstellers in sämtlichen niederschriftlichen Einvernahmen zeigt, dass dieser stets gänzlich unfähig war, seinem Vorbringen zu den "dramatischen Ereignissen" auch nur ein einziges subjektives Element beizufügen, welchem entnehmbar gewesen wäre, dass er all das tatsächlich höchstpersönlich durchlebt hat.

Dieser Umstand wiegt in diesem Zusammenhang umso schwerer, zumal der im Betreff Genannte, wie im angefochtenen Bescheid hinreichend dargestellt, im Zuge seiner durchgeführten Befragungen eine Vielzahl von grundlegenden Angaben bezüglich seines Alters und seiner Herkunft respektive Staatsangehörigkeit lieferte, welche in weiterer Folge durch einwandfrei nachvollziehbare und schlüssig argumentierte Sachverständigengutachten eindeutig widerlegt werden konnten. So basiert die erstinstanzlich für die Beweiswürdigung herangezogene Herkunftsanalyse nicht etwa nur auf linguistische Aspekte der vom Beschwerdeführer verwendeten Muttersprache, sondern darüber hinaus auch auf dessen landeskundlich-kulturellen Wissenstand.

In Hinblick auf die fachärztlich festgestellte Volljährigkeit des Antragstellers ist auszuführen, dass sich die beiden vorliegenden und inhaltlich massiv divergierenden Sachverständigengutachten sehr deutlich bezüglich ihrer Qualität und Stringenz von einander unterscheiden: Während jener vom 15.09.2008 datierte Untersuchungsbericht zur Begründung seines Ergebnisses, wonach der im Betreff Genannte ein Alter von 16 Jahren, inklusive einer Toleranzgrenze von 12 Monaten, aufweise, lediglich zwei Faktoren, konkret die analysierten Wachstumsspalten im rechten Schulterrespektive Hüft- und Beckenbereich, anführt (vgl. Seite 187 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), basiert die gutachterliche Stellungnahme vom 19.02.2009 auf eine Vielzahl weiterer Anhaltspunkte (vgl. Seite 247 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), weshalb letztgenanntem Untersuchungsergebnis folgerichtig eine wesentlich höhere Beweiskraft zuzubilligen war. Daraus resultierend kommt der Asylgerichtshof ebenso wie bereits zuvor das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller in seinem Rechtsgang präsentierten Angaben zu seiner Person, insbesondere in Hinblick auf dessen Herkunft und Alter, nicht mit der Realität übereinstimmen, sondern stattdessen vielmehr frei erfunden sind. Da jedoch das konkret ins Treffen geführte Fluchtvorbringen zentral auf dessen angebliche und eindeutig als falsch widerlegte palästinensische Abstammung aufbaut, war diesem folgerichtig ebenfalls mangels Authentizität jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.In Hinblick auf die fachärztlich festgestellte Volljährigkeit des Antragstellers ist auszuführen, dass sich die beiden vorliegenden und inhaltlich massiv divergierenden Sachverständigengutachten sehr deutlich bezüglich ihrer Qualität und Stringenz von einander unterscheiden: Während jener vom 15.09.2008 datierte Untersuchungsbericht zur Begründung seines Ergebnisses, wonach der im Betreff Genannte ein Alter von 16 Jahren, inklusive einer Toleranzgrenze von 12 Monaten, aufweise, lediglich zwei Faktoren, konkret die analysierten Wachstumsspalten im rechten Schulterrespektive Hüft- und Beckenbereich, anführt vergleiche Seite 187 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), basiert die gutachterliche Stellungnahme vom 19.02.2009 auf eine Vielzahl weiterer Anhaltspunkte vergleiche Seite 247 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), weshalb letztgenanntem Untersuchungsergebnis folgerichtig eine wesentlich höhere Beweiskraft zuzubilligen war. Daraus resultierend kommt der Asylgerichtshof ebenso wie bereits zuvor das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller in seinem Rechtsgang präsentierten Angaben zu seiner Person, insbesondere in Hinblick auf dessen Herkunft und Alter, nicht mit der Realität übereinstimmen, sondern stattdessen vielmehr frei erfunden sind. Da jedoch das konkret ins Treffen geführte Fluchtvorbringen zentral auf dessen angebliche und eindeutig als falsch widerlegte palästinensische Abstammung aufbaut, war diesem folgerichtig ebenfalls mangels Authentizität jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.

Es entsteht sohin der Eindruck, dass sich der im Betreff Genannte bloß eine konstruierte Rahmengeschichte zu Recht gelegt hat, um sich durch diese Vorgangsweise im Bundesgebiet einer allfälligen Abschiebung in sein (tatsächliches) Herkunftsland zu entziehen. Zusammenfassend hieße es die Augen vor der Realität verschließen, würde man die offenkundige Absicht des Antragstellers negieren, durch die allgemein gehaltene Wiedergabe seiner offenkundig nur in groben Zügen auswendig gelernten und zudem in wesentlichen Kernbereichen als eindeutig wahrheitswidrig widerlegten Rahmengeschichte seine Erfolgssaussichten auf einen positiven Verfahrensausgang zu erhöhen.

Vor diesem Hintergrund kann auch der Asylgerichtshof, wie bereits zuvor das Bundesasylamt in seiner letztlich völlig zutreffenden Beweiswürdigung und rechtlichen Subsumtion, keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.

An dieser Einschätzung vermag auch der vorliegende Beschwerdeschriftsatz nichts zu ändern, zumal in diesem auch kein einziger Verfahrensfehler moniert wird oder ein in sonstiger Weise zwingend zu berücksichtigendes Argument für eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung enthalten ist.

Der Entscheidung der Behörde erster Instanz wird sohin vollinhaltlich hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte beigetreten. Weiters wird ausgeführt, dass in Ägypten überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe) besteht, dass eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Als notorische Tatsache wird überdies die Kenntnis vorausgesetzt, dass in Ägypten derzeit keine Situation dergestalt besteht, dass jede zurückzuführende Person einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet werden würde etwa aufgrund des Mangels der Deckung existentieller Grundbedürfnisse.Der Entscheidung der Behörde erster Instanz wird sohin vollinhaltlich hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte beigetreten. Weiters wird ausgeführt, dass in Ägypten überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe) besteht, dass eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Als notorische Tatsache wird überdies die Kenntnis vorausgesetzt, dass in Ägypten derzeit keine Situation dergestalt besteht, dass jede zurückzuführende Person einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet werden würde etwa aufgrund des Mangels der Deckung existentieller Grundbedürfnisse.

Hervorgehoben sei, dass des Weiteren der Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinen gewährleisteten Rechten gemäß Art. 2 bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Rückverbringung verletzt würde.Hervorgehoben sei, dass des Weiteren der Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinen gewährleisteten Rechten gemäß Artikel 2, bzw. Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Rückverbringung verletzt würde.

Bezüglich der Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 AsylG ist in Hinblick auf das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben auszuführen, dass ein derartiger Eingriff adäquat und geboten erscheint, zumal eine zwingend vorzunehmende Interessensabwägung zulasten des Beschwerdeführers ausfällt. Weder verfügt der im Betreff Genannte über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, noch sind in diesem Zusammenhang andere relevante Faktoren wie etwa die Dauer seines erst seit 16.02.2008 bestehenden Aufenthalts im Bundesgebiet, Grad seiner Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung und beruflicher Tätigkeit im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens zu seinen Gunsten hervorgetreten, welche eine entsprechende aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Verstoßes gegen das Einwanderungsrecht und der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung als unzulässig erscheinen ließen.Bezüglich der Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG ist in Hinblick auf das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben auszuführen, dass ein derartiger Eingriff adäquat und geboten erscheint, zumal eine zwingend vorzunehmende Interessensabwägung zulasten des Beschwerdeführers ausfällt. Weder verfügt der im Betreff Genannte über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, noch sind in diesem Zusammenhang andere relevante Faktoren wie etwa die Dauer seines erst seit 16.02.2008 bestehenden Aufenthalts im Bundesgebiet, Grad seiner Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung und beruflicher Tätigkeit im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens zu seinen Gunsten hervorgetreten, welche eine entsprechende aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Verstoßes gegen das Einwanderungsrecht und der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung als unzulässig erscheinen ließen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7, 1. Fall AsylG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, eins, Fall AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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