RS Vwgh 2005/5/24 2003/11/0211

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PflegeheimG Stmk 1994 §1 Abs1 Z1;
PflegeheimG Stmk 1994 §14 Abs2;
PflegeheimG Stmk 1994 §15 Abs2 idF 2001/070;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Für eine zielführende Kontrolle eines Pflegeheimes kommt es nicht darauf an, mit welchen Personen die Räumlichkeiten des bewilligten Pflegeheimbetriebes im Kontrollzeitpunkt gerade belegt sind, sondern dass eine Kontrolle die Räumlichkeiten im bewilligten Umfang zu umfassen hat. Die Vorgangsweise der Bfin, den Kontrollorganen den Zutritt nur zu einem bestimmten Teil der von der Bewilligung umfassten Räumlichkeiten zu gestatten, widerspricht daher der Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster Fall Stmk PflegeheimG 1994. Ferner ist den Ausführungen der Bfin, wonach auch nicht pflegebedürftige Hotelgäste in den Räumlichkeiten des Pflegeheims untergebracht waren, entgegenzuhalten, dass sich die Aufsicht auch nach § 14 Abs. 2 dritter Fall legcit auf den Betrieb im bewilligten Umfang bezieht und - im Lichte des § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz legcit - nicht ausschließlich auf die Bewohner, die Pflegegeld beziehen. Der Aufsicht iSd § 14 legcit unterliegen jedenfalls die Unterlagen über alle Bewohner der vom Bewilligungsbescheid umfassten Räume. Nach der Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster Fall legcit einerseits (Zutrittgewährung) und jener des § 14 Abs. 2 dritter Fall andererseits (Gestattung der Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen) sind unterschiedliche Verhaltensweisen geboten und hanmdelt es sich bei Verstößen gegen die genannten Normen um verschiedene Delikte. Es ist daher die Verhängung einer Gesamtstrafe für beide Taten nicht zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110211.X02

Im RIS seit

27.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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