RS Vwgh 2005/5/24 2002/05/0768

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

War die beschwerdeführende Partei berechtigt, gemäß Art. 132 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu erheben, ist grundsätzlich auch der Berufungsgegner zur Erhebung der Säumnisbeschwerde berechtigt. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG ist nicht entscheidend, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986).

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002050768.X01

Im RIS seit

23.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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