Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E11 404 462-2/2009-4Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde derXXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2009, FZ. 09 00.989-BAT, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.01.2009 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.01.2009 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser wurde vom BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Dieser wurde vom BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Dagegen wurde durch die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist die gegenständliche Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes.
2. Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß Abs 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter überGemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs 4 leg cit entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, leg cit entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat und im konkreten Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den beschließenden Senatsvorsitzenden.Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat und im konkreten Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den beschließenden Senatsvorsitzenden.
§ 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, lautet:
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 371 XXIII. GP) auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).
3. Die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hier maßgebliche Gesetzesbestimmung lautet:
§ 38. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 38, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
4. Gegenständliche Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 15.05.2009 vorgelegt.
Auf Grund der umfangreichen Aktenlage in Verbindung mit dem Inhalt der ausführlichen Beschwerde kann innerhalb dieser kurzen Frist nicht mit der notwendigen Sicherheit prognostiziert werden, dass kein "reales Risiko" der Verletzung der in § 38 Abs 2 AsylG 2005 genannten Rechtsgüter besteht. Überdies ist durch die Grobprüfung noch nicht geklärt, ob es, insbesondere zur Klärung dieser oa. Frage, noch eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens bzw. einer mündlichen Verhandlung bedarf (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005 Kommentar, S 531)Auf Grund der umfangreichen Aktenlage in Verbindung mit dem Inhalt der ausführlichen Beschwerde kann innerhalb dieser kurzen Frist nicht mit der notwendigen Sicherheit prognostiziert werden, dass kein "reales Risiko" der Verletzung der in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Rechtsgüter besteht. Überdies ist durch die Grobprüfung noch nicht geklärt, ob es, insbesondere zur Klärung dieser oa. Frage, noch eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens bzw. einer mündlichen Verhandlung bedarf vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005 Kommentar, S 531)
III. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 unterbleiben.römisch drei. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
14.08.2009