Norm
AVG §63 Abs5Spruch
C12 406.335-1/2009/3E
Beschluss
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. BÖHM über die Beschwerde des XXXX, StA.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. BÖHM über die Beschwerde des römisch 40 , StA.
Indien, Zustelladresse: Flughafen-Sozialdienst, z. Hd. Dr. DIMITZ Erich, in 1060 Wien, Kaunitzgasse 33/13, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2009, FZ. 08 11.626-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste im 20.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 23.11.2008 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat-Flughafen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe Indien am 18.11.2008 verlassen und sei in Begleitung des Schleppers und sechs weiteren Flüchtlinge nach Dubai geflogen. Von Dubai aus seien sie am 19.11.2008 über Tiflis nach Wien-Schwechat geflogen.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil sein Cousin mit der Ehegattin eines Soldaten eine Beziehung geführt habe. Der Soldat sei der Meinung gewesen, dass auch er mit der Beziehung zu tun hätte und habe versucht, ihn mit einem Traktor zu überfahren. Er sei schwer verletzt worden und sei zu seinen Großeltern geflüchtet. Der Soldat habe weiter nach ihm gesucht und gesagt, er werde ihn umbringen. Aus Angst um sein Leben habe sein Großvater seine Ausreise aus Indien organisiert.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 26.11.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen an, er sei das letzte Mal am 14.08.2008 in seinem Heimatdorf gewesen. Am 13.08.2008 habe es einen Streit in XXXX gegeben, wobei er verletzt worden sei. Danach sei er im XXXX stationär behandelt worden. Anschließend sei er für zehn Tage in ein anderes Hospital gebracht worden. Danach sei er bei seinen Großeltern mütterlicherseits in XXXX gewesen. Seine Großeltern habe er am 16.11.2008 verlassen, weil er von den Jats gesucht worden sei. Der Sohn seines Onkels sei mit einer verheirateten Frau aus einer anderen Kaste weggelaufen. Sein Name sei XXXX; er habe in XXXX gelebt und am 12.08.2008 das Dorf verlassen. Der Beschwerdeführer habe von der Beziehung zwischen seinem Cousin und dieser Frau nichts gewusst. Am nächsten Tag seien Angehörige der Kaste der Jat zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten zu streiten begonnen. Nach einiger Zeit sei auch der Ehemann dieser Frau gekommen; er sei Soldat und heiße XXXX. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit seinem Fahrrad auf die Felder gefahren, um das Futter für das Vieh zu holen. Auf dem Rückweg habe er gesehen, dass drei Personen, darunter der Soldat und dessen Bruder, auf einem Traktor gesessen seien; sie seien ihm mit einem Reifen über seine Hüfte gefahren. Die Dorfbewohner hätten alles beobachtet und ihn nach Hause getragen. Am 13.08.2008 sei er ins Spital gebracht worden. Nach den Spitalsaufenthalten habe ihn sein Großvater mit nach Hause genommen und schließlich seine Ausreise organisiert.2. Der Beschwerdeführer wurde am 26.11.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen an, er sei das letzte Mal am 14.08.2008 in seinem Heimatdorf gewesen. Am 13.08.2008 habe es einen Streit in römisch 40 gegeben, wobei er verletzt worden sei. Danach sei er im römisch 40 stationär behandelt worden. Anschließend sei er für zehn Tage in ein anderes Hospital gebracht worden. Danach sei er bei seinen Großeltern mütterlicherseits in römisch 40 gewesen. Seine Großeltern habe er am 16.11.2008 verlassen, weil er von den Jats gesucht worden sei. Der Sohn seines Onkels sei mit einer verheirateten Frau aus einer anderen Kaste weggelaufen. Sein Name sei römisch 40 ; er habe in römisch 40 gelebt und am 12.08.2008 das Dorf verlassen. Der Beschwerdeführer habe von der Beziehung zwischen seinem Cousin und dieser Frau nichts gewusst. Am nächsten Tag seien Angehörige der Kaste der Jat zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten zu streiten begonnen. Nach einiger Zeit sei auch der Ehemann dieser Frau gekommen; er sei Soldat und heiße römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit seinem Fahrrad auf die Felder gefahren, um das Futter für das Vieh zu holen. Auf dem Rückweg habe er gesehen, dass drei Personen, darunter der Soldat und dessen Bruder, auf einem Traktor gesessen seien; sie seien ihm mit einem Reifen über seine Hüfte gefahren. Die Dorfbewohner hätten alles beobachtet und ihn nach Hause getragen. Am 13.08.2008 sei er ins Spital gebracht worden. Nach den Spitalsaufenthalten habe ihn sein Großvater mit nach Hause genommen und schließlich seine Ausreise organisiert.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 01.12.2008 erneut durch das Bundesasylamt einvernommen und gab dabei an, er wolle seine bisher getätigten Angaben nicht ergänzen oder ändern.
4. Am 16.01.2009 übermittelte XXXX, Sachverständiger für Indien, seinen Recherchebericht. Diesem ist zu entnehmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nach Gesprächen mit seiner Familie und mit Freunden nicht bestätigt werden konnten.4. Am 16.01.2009 übermittelte römisch 40 , Sachverständiger für Indien, seinen Recherchebericht. Diesem ist zu entnehmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nach Gesprächen mit seiner Familie und mit Freunden nicht bestätigt werden konnten.
5. Am 17.02.2009 wurde der Beschwerdeführer abermals durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und wurden ihm die Ergebnisse des Rechercheberichtes vorgehalten. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, es habe einen Unfall mit einem Traktor gegeben. Er könne sich nicht erklären, weshalb alle gesagt hätten, dass dieser Streit nicht stattgefunden habe. Er glaube nicht, dass sein Leben in Indien sicher sei.
Der Beschwerdeführer legte seine indischen Untersuchungsunterlagen vor.
6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.02.2009, FZ. 08 11.626-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.02.2009, FZ. 08 11.626-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht substantiiert vorgebracht habe. Er habe lediglich einige Behauptung in den Raum gestellt und sich auf allgemeine vage Aussagen beschränkt. Darüber hinaus würden die Ausführungen des Beschwerdeführers durch den Recherchebericht des Sachverständigen für Indien widerlegt. Der Bescheid wurde am 20.02.2009 beim Postamt hinterlegt und erwuchs am 07.03.2009 in Rechtskraft. Einem Aktenvermerk vom 16.04.2009 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft des Zustellpostamtes den Bescheid am 04.03.2009 persönlich behoben hat.
8. Am 12.03.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt einer Beschwerde in der Sache selbst ein. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei obdachlos und es sei ihm mitgeteilt worden, sich regelmäßig bei der Abgabestelle zu melde. Dies sei ihm jedoch aufgrund seiner Obdachlosigkeit nicht möglich gewesen; darüber hinaus sei er auch krank gewesen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe wiederholte er im Wesentlichen sein bisher getätigtes Vorbringen.
9. Aus einem Schreiben des Vereins Ute Bock geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Verein am 16.01.2009, 30.01.2009, 16.02.2009, 04.03.2009, 20.03.2009 und am 01.04.2009 persönlich aufgesucht habe.
10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2009, FZ. 08 11.626-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Die an den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten gerichtete Bescheidausfertigung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch schließlich am 21.04.2009 beim Zustellpostamt hinterlegt und erwuchs am 06.05.2009 durch Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2009, FZ. 08 11.626-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Die an den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten gerichtete Bescheidausfertigung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch schließlich am 21.04.2009 beim Zustellpostamt hinterlegt und erwuchs am 06.05.2009 durch Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
2.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
3. Wie unter Punkt I.6. ausgeführt, wurde der Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse am 20.02.2009 beim Postamt hinterlegt und der Beschwerdeführer hiervon verständigt. Die Rechtsmittelfrist ist sohin am 06.03.2009 abgelaufen. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2009, FZ. 08 11.626-BAT, rechtskräftig abgewiesen. Die am 12.03.2009 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher zweifelsfrei als verspätet.3. Wie unter Punkt römisch eins.6. ausgeführt, wurde der Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse am 20.02.2009 beim Postamt hinterlegt und der Beschwerdeführer hiervon verständigt. Die Rechtsmittelfrist ist sohin am 06.03.2009 abgelaufen. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2009, FZ. 08 11.626-BAT, rechtskräftig abgewiesen. Die am 12.03.2009 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher zweifelsfrei als verspätet.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war, konnte im Gegenstand eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
14.08.2009