TE Vfgh Erkenntnis 1981/6/29 B156/79, B157/79, B158/79, B159/79, B160/79

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Veröffentlicht am 29.06.1981
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG-Nov 1974 ArtVIII
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art21 Abs1
B-VG Art97 Abs2
Nö Dienstpragmatik 1972 §40 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 21 heute
  2. B-VG Art. 21 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 21 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  10. B-VG Art. 21 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  11. B-VG Art. 21 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 21 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 97 heute
  2. B-VG Art. 97 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 97 gültig von 01.02.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 97 gültig von 01.07.2012 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 97 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 97 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  7. B-VG Art. 97 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 97 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 97 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Nö. Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972; keine Bedenken gegen §40 Abs1; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Willkür

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer ist Oberforstrat der Nö. Landesregierung im Ruhestand.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ist Oberforstrat der Nö. Landesregierung im Ruhestand.

Mit fünf Bescheiden der Nö. Landesregierung vom 19. Februar 1979 wurde Berufungen des Beschwerdeführers gegen insgesamt fünf Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion St. Pölten (und zwar vom 29. August 1978, vom 30. August 1978 sowie drei Straferkenntnisse vom 21. September 1978) keine Folge gegeben. Mit den genannten Straferkenntnissen waren über den Beschwerdeführer jeweils Geldstrafen (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzarreststrafen) wegen Übertretung des §40 Abs2 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200-1, mit der Begründung verhängt worden, der Beschwerdeführer habe sich in Schreiben an die Nö. Agrarbezirksbehörde mit dem Amtstitel "Oberforstrat" bezeichnet, obwohl er mit Bescheid der Nö. Landesregierung vom 30. Juni 1975 in den dauernden Ruhestand versetzt worden sei und er daher nur zur Führung des Amtstitels "Oberforstrat i.R." berechtigt sei.Mit fünf Bescheiden der Nö. Landesregierung vom 19. Februar 1979 wurde Berufungen des Beschwerdeführers gegen insgesamt fünf Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion St. Pölten (und zwar vom 29. August 1978, vom 30. August 1978 sowie drei Straferkenntnisse vom 21. September 1978) keine Folge gegeben. Mit den genannten Straferkenntnissen waren über den Beschwerdeführer jeweils Geldstrafen (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzarreststrafen) wegen Übertretung des §40 Abs2 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200-1, mit der Begründung verhängt worden, der Beschwerdeführer habe sich in Schreiben an die Nö. Agrarbezirksbehörde mit dem Amtstitel "Oberforstrat" bezeichnet, obwohl er mit Bescheid der Nö. Landesregierung vom 30. Juni 1975 in den dauernden Ruhestand versetzt worden sei und er daher nur zur Führung des Amtstitels "Oberforstrat i.R." berechtigt sei.

2. Gegen die fünf Bescheide der Nö. Landesregierung vom 19. Februar 1979 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt erachtet und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt. Der Beschwerdeführer stellt auch zur Erwägung, hinsichtlich der Bestimmung des §40 Abs1 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 das Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.

II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:

1. Die Behörde hat ihre Entscheidungen auf §40 Abs2 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 gestützt, in Wahrheit aber auch den Abs, 1 der genannten Gesetzesbestimmung angewendet.

Die beiden Absätze haben folgenden Wortlaut:

"(1) Die unbefugte Führung eines Amtstitels oder einer Funktionsbezeichnung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeidirektion) mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,- oder einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Strafen können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände nebeneinander verhängt werden.

(2) Der Beamte des Ruhestandes führt den Amtstitel (die Funktionsbezeichnung) mit dem Zusatz: i.R. (im Ruhestand) bzw. i.z.R. (im zeitlichen Ruhestand)."

2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß §40 Abs1 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 verfassungskonform nur dahin interpretiert werden kann, daß in dieser Bestimmung ausschließlich die Bestrafung von Personen geregelt ist, die, ohne überhaupt Landesbeamte zu sein, sich einen Amtstitel anmaßen. Davon ausgehend habe sowohl die Behörde erster Instanz, als auch die belangte Behörde "ohne gesetzliche Kompetenz" entschieden. Die "dienstrechtliche Vollzugsangelegenheit" des Vorgehens gegen Beamte, die einen Diensttitel nicht richtig führen, könne keineswegs einer Bundesbehörde (Bundespolizeibehörde) übertragen werden. Eine dahin gehende Verpflichtung könne mit besonderer Eindeutigkeit nur aus dem Dienstrecht resultieren, daher sei auch die Zuordnung der Bestrafung wegen der Verletzung der Verpflichtung zu einem anderen Bereich völlig ausgeschlossen. Die in Art97 Abs2 B-VG enthaltene Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung von Landesgesetzen beziehe sich nur auf den Zuständigkeitsbereich der Länder nach Art15 Abs1 B-VG. Soweit der Amtstitelschutz daher dem "außerdienstrechtlichen Bereich" zugehöre, könne im Zusammenhang mit Art15 Abs1 und Art97 Abs2 B-VG die landesgesetzliche Vollzugsübertragung an Bundesorgane (Bundespolizeibehörden) als zulässig angesehen werden. Für das Landesbeamten-Dienstrecht hingegen enthalte Art21 Abs1 B-VG eine ausdrückliche Kompetenzanordnung, nach der Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern obliegt. Es wäre auch "grundsätzlich verfassungssystemwidrig", daß gerade das Dienstrecht der Beamten eines Landes, sei es auch nur zum Teil, durch Bundesbehörden vollzogen werden dürfe.

Dazu ist folgendes zu bemerken:

a) Nach ArtVIII der B-VG-Nov. 1974, BGBl. 444, sind Maßnahmen zum Schutz gegen die unbefugte Führung der von Ländern und Gemeinden geschaffenen öffentlichen Wappen, Siegel, Titel und Ehrenzeichen sowie zur Verfolgung von Ehrenkränkungen in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Daß unter solchen Schutzmaßnahmen auch Verwaltungsstrafbestimmungen zu verstehen sind, bedarf keiner näheren Erörterung. Der Landesgesetzgeber war daher zur Erlassung einer Strafbestimmung befugt, die sowohl auf Beamte als auch auf Personen anzuwenden ist, die nicht Beamte sind, und zwar einerseits auf Grund des Art21 Abs1 B-VG und andererseits auf Grund des ArtVIII der B-VG-Nov. 1974. Der Landesgesetzgeber war aber auch befugt, die Mitwirkung einer Bundesbehörde bei der Vollziehung dieser Strafbestimmung in Anwendung des Art97 Abs2 B-VG vorzusehen.a) Nach ArtVIII der B-VG-Nov. 1974, Bundesgesetzblatt 444, sind Maßnahmen zum Schutz gegen die unbefugte Führung der von Ländern und Gemeinden geschaffenen öffentlichen Wappen, Siegel, Titel und Ehrenzeichen sowie zur Verfolgung von Ehrenkränkungen in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Daß unter solchen Schutzmaßnahmen auch Verwaltungsstrafbestimmungen zu verstehen sind, bedarf keiner näheren Erörterung. Der Landesgesetzgeber war daher zur Erlassung einer Strafbestimmung befugt, die sowohl auf Beamte als auch auf Personen anzuwenden ist, die nicht Beamte sind, und zwar einerseits auf Grund des Art21 Abs1 B-VG und andererseits auf Grund des ArtVIII der B-VG-Nov. 1974. Der Landesgesetzgeber war aber auch befugt, die Mitwirkung einer Bundesbehörde bei der Vollziehung dieser Strafbestimmung in Anwendung des Art97 Abs2 B-VG vorzusehen.

Die vom Beschwerdeführer nicht weiter belegte Auffassung, die in Art97 Abs2 B-VG vorgesehene Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung von Landesgesetzen erstrecke sich nur auf den Zuständigkeitsbereich der Länder nach Art15 Abs1 B-VG, wird vom VfGH nicht geteilt. Die Auffassung des Beschwerdeführers läßt sich weder aus dem Wortlaut des Art97 Abs2 B-VG noch aus einer anderen Verfassungsbestimmung begründen.

Aus der Sicht dieses Beschwerdefalles sind daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §40 Abs1 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 entstanden.

Daraus ergibt sich, daß die Zuständigkeit der Strafbehörde erster Instanz gegeben war, sodaß kein Verstoß gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vorliegt.

b) §40 Abs1 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 enthält eine umfassende Strafbestimmung gegen die unbefugte Führung eines Amtstitels oder einer Funktionsbezeichnung. Abs2 dieses Paragraphen regelt die Amtstitel der Beamten des Ruhestandes, und in Abs3 wird die Landesregierung ermächtigt, besonders verdienten Beamten anläßlich der Versetzung in den dauernden Ruhestand den Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse oder den nächsthöheren Amtstitel ihres Dienstzweiges zuzuerkennen.

Die Aufnahme der Strafbestimmung wegen unbefugter Führung eines Amtstitels in die Dienstpragmatik, die allgemein gehaltene Formulierung dieser Strafbestimmung und ihre Einbettung in Vorschriften, die ausschließlich für Beamte gelten, erweisen die Unhaltbarkeit der Auffassung des Beschwerdeführers, §40 Abs1 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 sei auf Beamte nicht anwendbar.

Daß die Anwendung dieses Verwaltungsstraftatbestandes auch auf Beamte kompetenzrechtlich unbedenklich ist, wurde bereits oben ausgeführt.

Da die Behörde somit die genannte Strafbestimmung auf den Beschwerdeführer zu Recht angewendet hat, wurde der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

3. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte der Beschwerdeführer im geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB VfSlg. 7996/1977) nur verletzt sein, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte. Eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes kann Willkür indizieren.

Der Umstand, daß die Strafbehörde erster Instanz in ihren Entscheidungen nur die Bestimmung des §40 Abs2 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, nicht aber des Abs1 dieses Paragraphen zitiert hat, bedeutet keineswegs, daß die Behörde willkürlich vorgegangen ist. Aus dem Gesamtinhalt der Entscheidung ist klar zu erkennen, daß die Behörde den Tatbestand des §40 Abs1 des genannten Gesetzes als erfüllt angenommen hat, weil der Beschwerdeführer den Amtstitel im Hinblick auf die Bestimmung des §40 Abs2 unbefugt geführt hat. Ob es sich, wie der Beschwerdeführer behauptet, bei dem durch §40 Abs2 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 festgelegten Zusatz "i.R." um einen solchen Zusatz handelt, dessen Nichtanführung keine unbefugte Führung des Amtstitels iS des Abs1 dieser Gesetzesbestimmung bedeutet, ist eine Frage der Richtigkeit der angefochtenen Bescheide, deren Beurteilung nicht in die Zuständigkeit des VfGH fällt.

4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in einem Recht verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Kompetenz Bund - Länder Ehrenzeichen, Dienstrecht, Amtstitel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B156.1979

Dokumentnummer

JFT_10189371_79B00156_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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