Norm
AsylG 2005 §5 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 2
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und ergibt sich auch aus der ärztlichen Stellungnahme Dr. XXXX vom 18.3.2009 keine akute, hohe Selbstmordgefahr der 3.-Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung (vielmehr sei eine vorübergehende Verschlechterung ihrer Befindlichkeit nicht auszuschließen, vgl. Aktenseite 57 des Verwaltungsaktes der 3.-Beschwerdeführerin).Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und ergibt sich auch aus der ärztlichen Stellungnahme Dr. römisch 40 vom 18.3.2009 keine akute, hohe Selbstmordgefahr der 3.-Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung (vielmehr sei eine vorübergehende Verschlechterung ihrer Befindlichkeit nicht auszuschließen, vergleiche Aktenseite 57 des Verwaltungsaktes der 3.-Beschwerdeführerin).
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009