Norm
AsylG 2005 §5 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 1
In Bezug auf die bei der 3.-Beschwerdeführerin diagnostizierten Anpassungsstörung ist auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In Bezug auf die bei der 3.-Beschwerdeführerin diagnostizierten Anpassungsstörung ist auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens des genannten Krankheitsbildes - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung konkret der 3.-Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU selbstverständlich (auch) hinsichtlich psychischer Erkrankungen verschiedene Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist. So ergibt sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides betreffend die 3.-Beschwerdeführerin, dass Asylsuchenden in Polen auch psychologische Unterstützung in allen Aufnahmeeinrichtungen im Wochenrhythmus angeboten wird, sodass letztlich nicht zu befürchten ist, dass die 3.-Beschwerdeführerin die etwaig notwendigen medizinischen bzw. psychologischen Behandlungen nicht auch im Falle ihrer Überstellung nach Polen erhalten könnte. (vgl. hierzu Seite 10 f. des angefochtenen Bescheides der 3.-Beschwerdeführerin).Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens des genannten Krankheitsbildes - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung konkret der 3.-Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU selbstverständlich (auch) hinsichtlich psychischer Erkrankungen verschiedene Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist. So ergibt sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides betreffend die 3.-Beschwerdeführerin, dass Asylsuchenden in Polen auch psychologische Unterstützung in allen Aufnahmeeinrichtungen im Wochenrhythmus angeboten wird, sodass letztlich nicht zu befürchten ist, dass die 3.-Beschwerdeführerin die etwaig notwendigen medizinischen bzw. psychologischen Behandlungen nicht auch im Falle ihrer Überstellung nach Polen erhalten könnte. vergleiche hierzu Seite 10 f. des angefochtenen Bescheides der 3.-Beschwerdeführerin).
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009