Norm
AsylG 2005 §5 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 3
Ausgehend davon, dass sohin nicht einmal sicher ist, ob im Falle der Überstellung der 3.-Beschwerdeführerin nach Polen überhaupt eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eintritt, kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.Ausgehend davon, dass sohin nicht einmal sicher ist, ob im Falle der Überstellung der 3.-Beschwerdeführerin nach Polen überhaupt eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eintritt, kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Rechtsschutzstandard, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009