Norm
AVG §37Rechtssatz
Rechtssatz 1
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass die Staatsangehörigkeit jedenfalls von Amts wegen zu ermitteln ist (z.B. jüngst VwGH vom 20.02.2009, Zl. 2007/19/0535 u.v.a.m.) und diese von der Volksgruppenzugehörigkeit und dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes begrifflich sauber zu trennen ist.
Schlagworte
Amtswegigkeit, Ermittlungspflicht, gewöhnlicher Aufenthalt, Herkunftsstaat, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
02.06.2009