RS AsylGH 2009/5/20 D3 406439-1/2009

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Veröffentlicht am 20.05.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass die Staatsangehörigkeit jedenfalls von Amts wegen zu ermitteln ist (z.B. jüngst VwGH vom 20.02.2009, Zl. 2007/19/0535 u.v.a.m.) und diese von der Volksgruppenzugehörigkeit und dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes begrifflich sauber zu trennen ist.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Ermittlungspflicht, gewöhnlicher Aufenthalt, Herkunftsstaat, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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