Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C4 229.081-2/2009/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über den Antrag des XXXX alias XXXX, StA. Indien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.03.2009, Zl. C4 229.081-0/2008/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über den Antrag des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.03.2009, Zl. C4 229.081-0/2008/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Wiederaufnahmewerber stellte am 25.08.2001 unter der Identität "XXXX" seinen ersten Asylantrag, den er im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung am 21.05.2002 zurückzog und für gegenstandslos erklärte. Am 16.10.2001 stellte er unter der Identität "XXXX" einen zweiten Asylantrag. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 21.05.2002, FZ. 01 23.885-BAW abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers nach Indien als zulässig erachtet (Spruchpunkt II.).Der Wiederaufnahmewerber stellte am 25.08.2001 unter der Identität "XXXX" seinen ersten Asylantrag, den er im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung am 21.05.2002 zurückzog und für gegenstandslos erklärte. Am 16.10.2001 stellte er unter der Identität "XXXX" einen zweiten Asylantrag. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 21.05.2002, FZ. 01 23.885-BAW abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers nach Indien als zulässig erachtet (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Wiederaufnahmewerber habe vorerst geleugnet, bereits im August 2001 einen Asylantrag unter einer anderen Identität gestellt zu haben und habe dies erst über entsprechenden Vorhalt zugegeben. Betreffend die Fluchtgeschichte habe der Wiederaufnahmewerber trotz mehrmaliger Nachfragen keine genauen Angaben zu den Festnahmen, den Orten, wo man den Wiederaufnahmewerber festgehalten habe oder zu der Umgebung machen können. Aufgrund der Tatsache, dass der Wiederaufnahmewerber bereits eine andere Identität benutzt habe und auch sonst bei der Schilderung des Asylgrundes allgemein geblieben sei bzw. nicht in der Lage gewesen wäre, einen nachvollziehbaren Fluchtgrund darzulegen, komme das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass der Wiederaufnahmewerber in seinem Heimatland keine Verfolgung zu gewärtigen gehabt habe. Ein weiteres Indiz dafür sei, dass der Wiederaufnahmewerber ohne Schwierigkeiten mit seinem nationalen Reisedokument auf dem Luftweg seine Heimat verlassen habe. Da das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers nicht glaubhaft sei, sei weder die Gewährung von Asyl, noch die Gewährung von Abschiebeschutz statthaft.
Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") - nach Durchführung von Auslandsermittlungen und einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2009 - mit Erkenntnis vom 03.03.2009, Zl. C4 229.081-0/2008/6E, gemäß §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) ab.Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") - nach Durchführung von Auslandsermittlungen und einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2009 - mit Erkenntnis vom 03.03.2009, Zl. C4 229.081-0/2008/6E, gemäß Paragraphen 7, 8, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG) ab.
Begründend wurde ausgeführt, schon das Bundesasylamt sei davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers nicht den Tatsachen entspreche und sei diese Würdigung nach weiteren Ermittlungen und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof durchwegs bestätigt worden. Insbesondere hätten die durchgeführten Ermittlungen in eindeutiger Weise ergeben, dass das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers zu einer Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht den Tatsachen entspreche. Dem Ermittlungsergebnis zufolge - an dessen Richtigkeit keinerlei Zweifel bestehe - hätten der Onkel des Wiederaufnahmewerbers, aber auch die Person, die die zweite Urkunde ausgestellt habe, umfangreiche Aussagen getätigt, sodass entgegen den Angaben des Wiederaufnahmewerbers nicht angenommen werden könne, dass diese aufgrund von Problemen mit der Polizei keine Aussagen hätten tätigen wollen; es bestehe für den Wiederaufnahmewerber in seiner Heimat keinerlei Verfolgungsgefahr. Insbesondere ergebe sich auch aus den Urkunden, dass dort von einem Bruder des Wiederaufnahmewerbers die Rede sei, gegen den die Polizei ebenfalls vorgehe, dieser ebenfalls verhaftet und gefoltert worden sei, wogegen die Erhebungen ergeben hätten, dass der Wiederaufnahmewerber gar keinen Bruder habe, was im Übrigen der Wiederaufnahmewerber im Zuge der Einvernahme vor dem Asylgerichtshof ebenfalls bestätigt habe. Die beiden Urkunden könnten schon von daher nicht inhaltlich richtig sein. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Wiederaufnahmewerbers, dass eigentlich der Cousin gemeint gewesen sei, sei nicht nachzuvollziehen, sei doch in der Urkunde vom Vater von seinem Sohn XXXX und in der anderen Urkunde vom Bruder des Beschwerdeführers die Rede, sodass sich die inhaltliche Unrichtigkeit der beiden Urkunden in eindeutiger Weise ergebe. Im Übrigen ergebe sich aus den Erhebungen in eindeutiger Weise, dass der Wiederaufnahmewerber keinerlei Probleme in seiner Heimat mit der Polizei gehabt habe und auch kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass er solche in Hinkunft haben werde. Das Ermittlungsverfahren habe sohin zu Tage gebracht, dass das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers zu einer Bedrohungssituation in Indien nicht den Tatsachen entspreche.Begründend wurde ausgeführt, schon das Bundesasylamt sei davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers nicht den Tatsachen entspreche und sei diese Würdigung nach weiteren Ermittlungen und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof durchwegs bestätigt worden. Insbesondere hätten die durchgeführten Ermittlungen in eindeutiger Weise ergeben, dass das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers zu einer Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht den Tatsachen entspreche. Dem Ermittlungsergebnis zufolge - an dessen Richtigkeit keinerlei Zweifel bestehe - hätten der Onkel des Wiederaufnahmewerbers, aber auch die Person, die die zweite Urkunde ausgestellt habe, umfangreiche Aussagen getätigt, sodass entgegen den Angaben des Wiederaufnahmewerbers nicht angenommen werden könne, dass diese aufgrund von Problemen mit der Polizei keine Aussagen hätten tätigen wollen; es bestehe für den Wiederaufnahmewerber in seiner Heimat keinerlei Verfolgungsgefahr. Insbesondere ergebe sich auch aus den Urkunden, dass dort von einem Bruder des Wiederaufnahmewerbers die Rede sei, gegen den die Polizei ebenfalls vorgehe, dieser ebenfalls verhaftet und gefoltert worden sei, wogegen die Erhebungen ergeben hätten, dass der Wiederaufnahmewerber gar keinen Bruder habe, was im Übrigen der Wiederaufnahmewerber im Zuge der Einvernahme vor dem Asylgerichtshof ebenfalls bestätigt habe. Die beiden Urkunden könnten schon von daher nicht inhaltlich richtig sein. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Wiederaufnahmewerbers, dass eigentlich der Cousin gemeint gewesen sei, sei nicht nachzuvollziehen, sei doch in der Urkunde vom Vater von seinem Sohn römisch 40 und in der anderen Urkunde vom Bruder des Beschwerdeführers die Rede, sodass sich die inhaltliche Unrichtigkeit der beiden Urkunden in eindeutiger Weise ergebe. Im Übrigen ergebe sich aus den Erhebungen in eindeutiger Weise, dass der Wiederaufnahmewerber keinerlei Probleme in seiner Heimat mit der Polizei gehabt habe und auch kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass er solche in Hinkunft haben werde. Das Ermittlungsverfahren habe sohin zu Tage gebracht, dass das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers zu einer Bedrohungssituation in Indien nicht den Tatsachen entspreche.
Das Erkenntnis erwuchs mit der am 06.03.2009 bewirkten Zustellung in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 06.04.2009 beantragte der Wiederaufnahmewerber durch seinen bevollmächtigten Vertreter bei der erstinstanzlichen Behörde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Begründend wurde ausgeführt, dem Vertreter sei per Fax vom 06.04.2009 ein "Affidavit" zugestellt worden, aus dem eindeutig hervorgehe, dass "dem Antragsteller Gefahr gegen Leib und Leben droht, würde dieser Widrigkeiten gegen Leib und Leben erfahren und wird dieser offenkundig von der Polizei gesucht."Mit Schriftsatz vom 06.04.2009 beantragte der Wiederaufnahmewerber durch seinen bevollmächtigten Vertreter bei der erstinstanzlichen Behörde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Begründend wurde ausgeführt, dem Vertreter sei per Fax vom 06.04.2009 ein "Affidavit" zugestellt worden, aus dem eindeutig hervorgehe, dass "dem Antragsteller Gefahr gegen Leib und Leben droht, würde dieser Widrigkeiten gegen Leib und Leben erfahren und wird dieser offenkundig von der Polizei gesucht."
Vorgelegt wurde per Fax die Kopie eines Schreibens in englischer Sprache. Es handelt sich dabei um ein "Affidavit", Nr. XXXX. Als Erklärende scheint der Vater des Wiederaufnahmewerbers, XXXX, auf; weiters findet sich darauf ein nahezu unleserlicher Stempel einer indischen Notariatskanzlei. Im Affidavit bestätigt der Vater des Wiederaufnahmewerbers im Wesentlichen, dass XXXX sein Sohn sei; dass es die Polizei auf XXXX abgesehen habe, als er in "XXXX, behind Royal Hospital, XXXX, District XXXX, Punjab, India" gelebt habe und ihn die Polizei fälschlicherweise beschuldigt habe, in Verbindung mit militanten Gruppen ("militants") zu stehen; dass "wir" ihn aufgrund der Angst vor der Polizei nach Österreich geschickt hätten, um sein Leben zu retten; dass die Polizei - nachdem er Indien verlassen habe - "uns" gefoltert habe; dass die Polizei noch immer nach XXXX suche und seinen Namen mit militanten Gruppen ("militants") in Verbindung bringe; dass XXXX im Falle einer Rückkehr in Indien nicht sicher sei, es ihm nicht möglich sei, in Frieden zu leben und sein Leben in Gefahr sei, da die Polizei noch immer nach ihm suche.Vorgelegt wurde per Fax die Kopie eines Schreibens in englischer Sprache. Es handelt sich dabei um ein "Affidavit", Nr. römisch 40 . Als Erklärende scheint der Vater des Wiederaufnahmewerbers, römisch 40 , auf; weiters findet sich darauf ein nahezu unleserlicher Stempel einer indischen Notariatskanzlei. Im Affidavit bestätigt der Vater des Wiederaufnahmewerbers im Wesentlichen, dass römisch 40 sein Sohn sei; dass es die Polizei auf römisch 40 abgesehen habe, als er in "XXXX, behind Royal Hospital, römisch 40 , District römisch 40 , Punjab, India" gelebt habe und ihn die Polizei fälschlicherweise beschuldigt habe, in Verbindung mit militanten Gruppen ("militants") zu stehen; dass "wir" ihn aufgrund der Angst vor der Polizei nach Österreich geschickt hätten, um sein Leben zu retten; dass die Polizei - nachdem er Indien verlassen habe - "uns" gefoltert habe; dass die Polizei noch immer nach römisch 40 suche und seinen Namen mit militanten Gruppen ("militants") in Verbindung bringe; dass römisch 40 im Falle einer Rückkehr in Indien nicht sicher sei, es ihm nicht möglich sei, in Frieden zu leben und sein Leben in Gefahr sei, da die Polizei noch immer nach ihm suche.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gem. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese bzw. dieses bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Hingegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("Nova Reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("Nova Causa Superveniens") (Vwgh 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036 ua).
Das seinerzeitige Verfahren ist aber bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.03.2009, rechtskräftig seit 06.03.2009, abgeschlossen worden und ist das nunmehr vorgelegte Beweismittel mit 26.03.2009 datiert, sodass es zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als das ursprüngliche Verfahren bereits abgeschlossen war. Insofern handelte es sich also nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG, sodass schon von daher die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 03.03.2009 abgeschlossenen Verfahrens nicht in Betracht kommt.Das seinerzeitige Verfahren ist aber bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.03.2009, rechtskräftig seit 06.03.2009, abgeschlossen worden und ist das nunmehr vorgelegte Beweismittel mit 26.03.2009 datiert, sodass es zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als das ursprüngliche Verfahren bereits abgeschlossen war. Insofern handelte es sich also nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG, sodass schon von daher die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 03.03.2009 abgeschlossenen Verfahrens nicht in Betracht kommt.
Es kann aber auch nicht erkannt werden, dass - selbst für den Umstand, dass das Beweismittel bereits im ursprünglichen Verfahren vorgelegen wäre - dieses ein im Hauptinhalt anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte. Die im ursprünglichen Verfahren seitens des Asylgerichtshofes in die Wege geleiteten Auslandsermittlungen über einen landeskundlichen Sachverständigen haben eindeutig und zweifelsfrei ergeben, dass die vom Wiederaufnahmewerber ursprünglich vorgelegten Dokumente zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens zwar echt waren, das heißt, dass sie von den jeweiligen Personen ausgestellt wurden, dass jedoch der Inhalt der Urkunden frei erfunden wurde und nicht der Wahrheit entspricht. Die Aussagen des Wiederaufnahmewerbers im ursprünglichen Verfahren haben also nicht der Wahrheit entsprochen. Tatsächlich hat der Wiederaufnahmewerber keinerlei Gefahr seitens der Polizei oder irgendeiner anderen Organisation oder Gruppierung zu gewärtigen gehabt. Der Wiederaufnahmewerber ist nie von der Polizei verhaftet worden. Ebenso haben die Ermittlungen ergeben, dass der Vater des Wiederaufnahmewerbers nie von der Polizei verhaftet wurde. Er lebt in Ruhe und Frieden und ohne Störung oder Belästigung seitens der Polizei. Weiters wurde durch die Ermittlungen festgestellt, dass der Wiederaufnahmewerber entgegen seinen Behauptungen gar keinen Bruder XXXX hat, sondern lediglich eine ältere Schwester, die in XXXX lebt. Aus den Ermittlungsergebnissen geht somit eindeutig hervor, dass die Familie des Wiederaufnahmewerbers keinerlei Probleme mit der Polizei und den Behörden hat.Es kann aber auch nicht erkannt werden, dass - selbst für den Umstand, dass das Beweismittel bereits im ursprünglichen Verfahren vorgelegen wäre - dieses ein im Hauptinhalt anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte. Die im ursprünglichen Verfahren seitens des Asylgerichtshofes in die Wege geleiteten Auslandsermittlungen über einen landeskundlichen Sachverständigen haben eindeutig und zweifelsfrei ergeben, dass die vom Wiederaufnahmewerber ursprünglich vorgelegten Dokumente zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens zwar echt waren, das heißt, dass sie von den jeweiligen Personen ausgestellt wurden, dass jedoch der Inhalt der Urkunden frei erfunden wurde und nicht der Wahrheit entspricht. Die Aussagen des Wiederaufnahmewerbers im ursprünglichen Verfahren haben also nicht der Wahrheit entsprochen. Tatsächlich hat der Wiederaufnahmewerber keinerlei Gefahr seitens der Polizei oder irgendeiner anderen Organisation oder Gruppierung zu gewärtigen gehabt. Der Wiederaufnahmewerber ist nie von der Polizei verhaftet worden. Ebenso haben die Ermittlungen ergeben, dass der Vater des Wiederaufnahmewerbers nie von der Polizei verhaftet wurde. Er lebt in Ruhe und Frieden und ohne Störung oder Belästigung seitens der Polizei. Weiters wurde durch die Ermittlungen festgestellt, dass der Wiederaufnahmewerber entgegen seinen Behauptungen gar keinen Bruder römisch 40 hat, sondern lediglich eine ältere Schwester, die in römisch 40 lebt. Aus den Ermittlungsergebnissen geht somit eindeutig hervor, dass die Familie des Wiederaufnahmewerbers keinerlei Probleme mit der Polizei und den Behörden hat.
Das nunmehr vorgelegte Affidavit steht seinem Inhalt nach mit den bereits im ursprünglichen Verfahren getätigten Auslandsermittlungen im krassen Widerspruch. Abermals wird hier versucht das konstruierte Fluchtvorbringen zu untermauern, obwohl dieses ganz offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Der Inhalt des Affidavits versucht genau die Umstände zu bestätigen, die bereits durch die durchgeführten Ermittlungen falsifiziert werden konnten. Das vorgelegte Affidavit wäre somit - auch bei Vorlage während des bereits abgeschlossenen Verfahrens - nur von den in die Wege geleiteten Ermittlungen vor Ort entkräftet worden; keinesfalls hätte es einen anderen Ausgang des Verfahrens bewirkt.
Die nun vom Wiederaufnahmewerber vorgelegte Urkunde hat zudem auch insofern eine bloß geringe Beweiskraft, als in Affidavits alles Mögliche behauptet werden kann, ohne dass daran irgendwelche Sanktionen geknüpft werden. Zudem stammt die Urkunde von dem Vater des Wiederaufnahmewerbers, sodass ein familiäres Naheverhältnis besteht, und davon auszugehen ist, dass eine dem Wiederaufnahmewerber nahestehenden Person durchaus alles Mögliche für den Wiederaufnahmewerber behauptet, ohne dass diese Behauptungen der Wahrheit entsprechen müssen. Dass dem tatsächlich nicht so ist, zeigen die den Behauptungen im Affidavit eindeutig entgegenstehenden Ermittlungsergebnisse im ursprünglichen Verfahren. Auch für den Fall, dass die nunmehr vorgelegte Urkunde bereits im ursprünglichen Verfahren vorgelegen wäre, wäre daher ein anders lautender Spruch jedenfalls nicht in Betracht gekommen.
Schließlich ist auch in keiner Weise ersichtlich, warum es dem Wiederaufnahmewerber nicht möglich gewesen wäre, im Laufe des ursprünglichen Verfahrens bereits die nunmehr beigebrachte Urkunde vorzulegen, handelt es sich doch bloß um Aussagen seines Vaters, die er bereits durch Kontaktaufnahme mit diesem im ursprünglichen, mehrere Jahre dauernden Verfahren hätte erlangen können. Insofern ist auch das Tatbestandsmerkmal, dass die nun vorgelegten Urkunden im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, nicht erfüllt.
Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.03.2009, C4 229.081-0/2008/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Urkunde, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
14.08.2009