Rechtssatz
Rechtssatz 1
Es ist weiters auf Grund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwas weniger als vier Jahren und seines geringen Lebensalter noch keine relevante aufenthaltsverfestigende Integration anzunehmen, da die - nach der bisherigen Rechtsprechung etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende - Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) zwar bisher ausschließlich in Österreich stattgefunden hat, der Beschwerdeführer aber erst drei Jahre alt ist.Es ist weiters auf Grund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwas weniger als vier Jahren und seines geringen Lebensalter noch keine relevante aufenthaltsverfestigende Integration anzunehmen, da die - nach der bisherigen Rechtsprechung etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende - Sozialisation vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) zwar bisher ausschließlich in Österreich stattgefunden hat, der Beschwerdeführer aber erst drei Jahre alt ist.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Integration, Rechtsanschauung des VwGHZuletzt aktualisiert am
08.06.2009