RS AsylGH 2009/5/20 B8 304531-2/2009

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Veröffentlicht am 20.05.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Es ist weiters auf Grund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwas weniger als vier Jahren und seines geringen Lebensalter noch keine relevante aufenthaltsverfestigende Integration anzunehmen, da die - nach der bisherigen Rechtsprechung etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende - Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) zwar bisher ausschließlich in Österreich stattgefunden hat, der Beschwerdeführer aber erst drei Jahre alt ist.Es ist weiters auf Grund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwas weniger als vier Jahren und seines geringen Lebensalter noch keine relevante aufenthaltsverfestigende Integration anzunehmen, da die - nach der bisherigen Rechtsprechung etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende - Sozialisation vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) zwar bisher ausschließlich in Österreich stattgefunden hat, der Beschwerdeführer aber erst drei Jahre alt ist.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Integration, Rechtsanschauung des VwGH

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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