Norm
AsylG 2005 §34Spruch
D6 233765-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als
Einzelrichter über die Beschwerde derXXXX, StA.: Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.4.2009, FZ. 08 12.485-BAE, zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am 3.5.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie ist die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 233766-2/2009 und D6 233767-2/2009.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am 3.5.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie ist die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 233766-2/2009 und D6 233767-2/2009.
1. Mit Bescheid vom 28.11.2002 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, ab und stellte gemäß § 8 leg. cit. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Ukraine und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Die vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich (insb.) die politische Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration am 9.3.2001 in Kiev, erachtete das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig.1. Mit Bescheid vom 28.11.2002 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, ab und stellte gemäß Paragraph 8, leg. cit. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Ukraine und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Die vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich (insb.) die politische Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration am 9.3.2001 in Kiev, erachtete das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig.
2. Die gegen diesen Bescheid (als Berufung) erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 8.5.2008 - gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997) mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ab.2. Die gegen diesen Bescheid (als Berufung) erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 8.5.2008 - gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997) mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ab.
3. Am 11.12.2008 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am 11.12.2008 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie am 26.3.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin an, alle ihre Fluchtgründe, die sie im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, aufrecht zu halten. Darüber hinaus brachte sie (unter Berufung auf gleichzeitig vorgelegte ärztliche bzw. psychiatrische Befunde) vor, dass sie und ihre beiden Söhne schwere psychische Probleme hätten. Aufgrund ihrer langjährigen Abwesenheit verfüge sie über keine Bezugspunkte in ihrer Heimat mehr und könnte in der Ukraine nicht mehr für ihre Kinder sorgen.
4. Mit Bescheid vom 28.4.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag vom 7.1.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation ukrainischer Frauen, zur medizinischen Versorgung sowie zur Grundversorgung in der Ukraine und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Ferner ging das Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen, die nicht bereits im ersten Verfahren berücksichtigt worden wären, vorgebracht habe. Mangels neuer Fluchtgründe vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass kein neuer Sachverhalt iSd § 68 AVG vorliege.4. Mit Bescheid vom 28.4.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag vom 7.1.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation ukrainischer Frauen, zur medizinischen Versorgung sowie zur Grundversorgung in der Ukraine und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Ferner ging das Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen, die nicht bereits im ersten Verfahren berücksichtigt worden wären, vorgebracht habe. Mangels neuer Fluchtgründe vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass kein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, AVG vorliege.
Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt aus, dass diese bereits im ersten Verfahren Beachtung gefunden hätten. Die Beschwerdeführerin sei "körperlich gesund, leide zwar an den im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008 festgestellten psychischen Problemen, deren Auswirkungen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände" darstellen würden, die einer Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entgegenstünden. Die Diagnose im vorgelegten Befund des Prim. Dr.XXXX vom 10.12.2008 würde die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 nicht erfüllen; zudem sei der im Befund empfohlene Zeitraum eines Aufschubs der Rückführung mittlerweile "bereits konsumiert".Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt aus, dass diese bereits im ersten Verfahren Beachtung gefunden hätten. Die Beschwerdeführerin sei "körperlich gesund, leide zwar an den im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008 festgestellten psychischen Problemen, deren Auswirkungen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände" darstellen würden, die einer Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entgegenstünden. Die Diagnose im vorgelegten Befund des Prim. Dr.XXXX vom 10.12.2008 würde die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 nicht erfüllen; zudem sei der im Befund empfohlene Zeitraum eines Aufschubs der Rückführung mittlerweile "bereits konsumiert".
Dieser Bescheid wurde am 5.5.2009 rechtswirksam zugestellt.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitige und zulässige Beschwerde, mit der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Unter anderem wird die Unzulässigkeit einer Zurückweisung des vorliegenden Antrages nach § 68 Abs. 1 AVG gerügt. Ferner wird auf psychologische Befunde, die eine Rückführung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht befürworten würden, verwiesen. Schließlich tritt die Beschwerde der von der belangten Behörde hinsichtlich ihrer Ausweisungsentscheidung vorgenommenen Interessenabwägung inhaltlich entgegen.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitige und zulässige Beschwerde, mit der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Unter anderem wird die Unzulässigkeit einer Zurückweisung des vorliegenden Antrages nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG gerügt. Ferner wird auf psychologische Befunde, die eine Rückführung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht befürworten würden, verwiesen. Schließlich tritt die Beschwerde der von der belangten Behörde hinsichtlich ihrer Ausweisungsentscheidung vorgenommenen Interessenabwägung inhaltlich entgegen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1, erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins,, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
3. Dies ist aufgrund folgender Erwägungen, die im Übrigen auch bereits in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wurden, zu verneinen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann - wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist - dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (vgl. VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann - wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist - dies auch für die Verfahren aller anderen gilt vergleiche VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Im vorliegenden Fall war darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin für ihre minderjährigen Söhne, die Beschwerdeführer zu D6 233766-2/2009 und D6 233767-2/2009, am 11.12.2009 ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, denen jedoch - anders als im gegenständlichen Verfahren - keine Anträge auf Asylgewährung vorausgegangen sind: Wie den Erkenntnissen vom heutigen Tag zu D6 233766-2/2009 und D6 233767-2/2009 zu entnehmen ist, waren diese beiden Anträge auf internationalen Schutz mangels res iudicata iSd § 68 Abs. 1 AVG nicht als unzulässig zurückzuweisen. Um eine inhaltliche Beurteilung der Anträge der beiden Söhne der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, wurde deren Beschwerden stattgegeben; die Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen die Anträge der Kinder der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurden, wurden ersatzlos behoben. Damit befinden sich die Verfahren der Kinder der Beschwerdeführerin wieder im Stadium des Verfahrens vor dem Bundesasylamt.Im vorliegenden Fall war darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin für ihre minderjährigen Söhne, die Beschwerdeführer zu D6 233766-2/2009 und D6 233767-2/2009, am 11.12.2009 ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, denen jedoch - anders als im gegenständlichen Verfahren - keine Anträge auf Asylgewährung vorausgegangen sind: Wie den Erkenntnissen vom heutigen Tag zu D6 233766-2/2009 und D6 233767-2/2009 zu entnehmen ist, waren diese beiden Anträge auf internationalen Schutz mangels res iudicata iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht als unzulässig zurückzuweisen. Um eine inhaltliche Beurteilung der Anträge der beiden Söhne der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, wurde deren Beschwerden stattgegeben; die Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen die Anträge der Kinder der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurden, wurden ersatzlos behoben. Damit befinden sich die Verfahren der Kinder der Beschwerdeführerin wieder im Stadium des Verfahrens vor dem Bundesasylamt.
Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einen neuen Sachverhalt vorgebracht hat, ist auch im gegenständlichen Verfahren das Regelungssystem des § 34 AsylG 2005 und damit das jeweilige Ergebnis im anhängigen Verfahren ihrer Kinder insoweit zu berücksichtigen, als allen (Kern-)Familienangehörigen der selbe Schutzumfang wie jenem Familienangehörigen gewährt wird, der den "stärksten Schutz" erhalten hat. Aus diesem Grund sind die Anträge aller Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens "gesondert zu prüfen" und die Verfahren "unter einem" zu führen. Die Führung eines Asylverfahrens ist nach § 34 AsylG 2005 schon dann geboten, wenn das Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist (vgl. idS zur Vorgängerregelung des § 10 AsylG 1997 jüngst VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251).Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einen neuen Sachverhalt vorgebracht hat, ist auch im gegenständlichen Verfahren das Regelungssystem des Paragraph 34, AsylG 2005 und damit das jeweilige Ergebnis im anhängigen Verfahren ihrer Kinder insoweit zu berücksichtigen, als allen (Kern-)Familienangehörigen der selbe Schutzumfang wie jenem Familienangehörigen gewährt wird, der den "stärksten Schutz" erhalten hat. Aus diesem Grund sind die Anträge aller Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens "gesondert zu prüfen" und die Verfahren "unter einem" zu führen. Die Führung eines Asylverfahrens ist nach Paragraph 34, AsylG 2005 schon dann geboten, wenn das Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist vergleiche idS zur Vorgängerregelung des Paragraph 10, AsylG 1997 jüngst VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251).
Aus diesen Gründen wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren über den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin (auch) auf die Entscheidung hinsichtlich der Anträge ihrer Söhne in der dargelegten Weise Bedacht zu nehmen haben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde auch Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (insbesondere vor dem Hintergrund des Befundes des Prim. Dr.XXXXvom 10.12.2008 [AS 109]) allenfalls durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durchzuführen haben.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 entfallen.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
14.08.2009