RS Vwgh 2005/5/24 2004/01/0579

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §38a Abs2 idF 1999/I/146;
SPG 1991 §38a Abs6 idF 1999/I/146;

Rechtssatz

Ausgangspunkt für die nach Verhängung eines Betretungsverbotes von behördlicher Seite zu setzenden Maßnahmen wäre das Telefonat (behördliche Erklärung des Betretungsverbotes im Sinne des § 38a Abs. 2 SPG 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1999) mit dem Betroffenen am 3. August 2004 gewesen, was insbesondere für die durch § 38a Abs. 6 SPG 1991 in dieser Fassung angeordnete Überprüfung eines Betretungsverbotes durch die Sicherheitsbehörde binnen 48 Stunden von Bedeutung war und zur Folge hat, dass die tatsächlich festgestellte Überprüfung vom "darauf folgenden Tag" (das ist der 2. August 2004) ins Leere ging (zur rechtlichen Konsequenz - Rechtswidrigkeit des Betretungsverbotes nach Ablauf der 48-stündigen Frist - vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0280, und den im Anschluss hiezu ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 27. Mai 2004, Zl. KUVS-437/5/2004). Des Weiteren ergibt sich, dass die Voraussetzungen für das Betretungsverbot von der belangten Behörde zu Unrecht schon für den 1. August 2004 geprüft worden sind, was den Betroffenen insoweit in Rechten verletzt, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass die für das Betretungsverbot essentielle Gefahrenprognose am 3. August 2004 zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen als am 1. August 2004.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010579.X04

Im RIS seit

24.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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