RS Vwgh 2005/5/24 2002/11/0219

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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L64056 Fleischuntersuchung Geflügelhygiene Lebensmittelkontrolle
Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

FleischuntersuchungsgebührenG Stmk 1995 §1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Verfügungsberechtiger im Sinne des § 1 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 22/1995, also ein Betriebsinhaber bzw. Tierhalter, hat in einem die Entlohnung eines Fleischuntersuchungsorgans betreffenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Parteistellung (Hinweis B 17. März 2005, 2004/11/0107).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002110219.X01

Im RIS seit

22.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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