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L64056 Fleischuntersuchung Geflügelhygiene LebensmittelkontrolleNorm
FleischuntersuchungsgebührenG Stmk 1995 §1;Rechtssatz
Ein Verfügungsberechtiger im Sinne des § 1 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 22/1995, also ein Betriebsinhaber bzw. Tierhalter, hat in einem die Entlohnung eines Fleischuntersuchungsorgans betreffenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Parteistellung (Hinweis B 17. März 2005, 2004/11/0107).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002110219.X01Im RIS seit
22.06.2005Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009