TE AsylGH Beschluss 2009/5/26 C4 239138-3/2009

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Veröffentlicht am 26.05.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C4 239.138-3/2009/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über den Antrag des XXX, geb. XXX, StA. Indien, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.03.2008, Zl. 239.138/0/3E-IV/11/03, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über den Antrag des römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Indien, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.03.2008, Zl. 239.138/0/3E-IV/11/03, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der nunmehrige Wiederaufnahmewerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 18.09.2002 einen Asylantrag. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 12.06.2003, Zahl: 02 26.802-BAW, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Wiederaufnahmewerbers nach Indien als zulässig erachtet (Spruchpunkt II.).Der nunmehrige Wiederaufnahmewerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 18.09.2002 einen Asylantrag. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 12.06.2003, Zahl: 02 26.802-BAW, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Wiederaufnahmewerbers nach Indien als zulässig erachtet (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die dagegen erhobene Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2008 mit Bescheid vom 06.03.2008, Zahl: 239.138/0/3E-IV/11/03, gemäß §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) ab.Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die dagegen erhobene Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2008 mit Bescheid vom 06.03.2008, Zahl: 239.138/0/3E-IV/11/03, gemäß Paragraphen 7, 8, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG) ab.

Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat unter anderem Folgendes aus:

"Das Vorbringen, das der Asylwerber betreffend eine konkrete Bedrohungssituation erstattet hat, ist in wesentlichen Punkten derart widersprüchlich, dass nur angenommen werden kann, es entspricht nicht den Tatsachen. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.06.2003 berief sich der Asylwerber im Wesentlichen auf seine Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei. Im Jahr 1994 sei ein Mitglied der kommunistischen Partei von der Congress Partei umgebracht worden, die Behörden hätten den Asylwerber und dessen Schwager beschuldigt, für dieses Verbrechen verantwortlich zu sein. Die Congress Partei habe die Polizei und die Gerichte bestochen und so den Verdacht auf die Beiden gelenkt. Aus diesem Grund seien der Asylwerber und dessen Schwager nach Dubai gezogen, um dort als Gastarbeiter Geld zu verdienen. Im Jänner 2002 seien sie nach Indien zurück gekehrt und abermals von der Polizei gesucht worden. Daraufhin hätten sie ihre Heimat mit Hilfe von Schleppern verlassen.

Abweichend von dieser Aussage gab der Asylwerber in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 28.02.2008 erstmals an, sein Schwiegervater sei als Mitglied der kommunistischen Partei von Gegnern getötet worden. Deswegen hätten die "Leute von seiner Partei" auch eine "Person von der gegnerischen Partei" getötet. Der Asylwerber machte diesbezüglich äußerst vage Angaben und gab vorerst nicht an, wer von wem ermordet wurde und um welche Gegner es sich handelte. Erst auf näheres Nachfragen erklärte der Asylwerber schließlich beim Unabhängigen Bundesasylsenat, dass die Akalis seinen Schwiegervater getötet hätten und die Person, die daraufhin von den Kommunisten umgebracht worden sei, von den Akalis gewesen sei. Demgegenüber hatte er aber beim Bundesasylamt angegeben, dass die Congress Partei ein Mitglied ihrer Partei umgebracht habe und Mitglieder der kommunistischen Partei hätten daraufhin den Mörder umgebracht. Beim Unabhängigen Bundesasylsenat behauptete er zwar, bei den Gegnern handle es sich um die Congress und die Akali Partei. Über Vorhalt, dass sich diese beiden Parteien erfahrungsgemäß selbst in Feindschaft gegenüber stünden, erklärte der Asylwerber, die beiden Parteien hätten sich gegen die kommunistische Partei verbündet und gemeinsam den Mord an einem Kommunisten verübt. Warum der Asylwerber vor dem Bundesasylamt jedoch angab, dass die Congress Partei alleine diesen Mord verübt habe, vermochte der Asylwerber nicht zu erklären, ebenso wenig, warum er beim Unabhängigen Bundesasylsenat ausführte, sein Schwiegervater sei von Akalis getötet worden. Er sagte dazu lediglich, er habe beim Bundesasylamt gesagt, dass beide Parteien das zusammen gemacht hätten.

Auch bei der näheren Bezeichnung der ermordeten Personen verstrickte sich der Asylwerber in Widersprüche. Beim Unabhängigen Bundesasylsenat vermochte er zuerst die getötete Person der "gegnerischen" Partei gar nicht zu bezeichnen. Es sei ihm lediglich bekannt, dass diese Person eingekreist und erschossen worden sei. Im Zuge der Befragung gab der Asylwerber schließlich erst gegen Ende nach mehrmaligem Nachfragen an, dass es sich bei der ermordeten Person um den angeblichen Mörder des Schwiegervaters des Asylwerbers gehandelt habe. Es wäre aber zu erwarten, dass er über näheres Nachfragen nach der Person des Getöteten von der gegnerischen Partei sogleich aussagte, dass es sich um den Mörder des Schwiegervaters gehandelt hätte, wenn dies tatsächlich so passiert wäre. Seine Rechtfertigung, der Vorfall sei im Dorf seiner Schwiegereltern geschehen, er kenne die Menschen dort nicht namentlich und habe auch mit seiner Frau nicht darüber gesprochen, vermag nicht zu überzeugen, da der Asylwerber davon sprach, dass seine Frau und er politisch engagiert wären, sodass es nicht nachvollziehbar ist, warum gerade über politisch motivierte Morde nicht gesprochen werden sollte, zumal es sich bei dem Getöteten doch angeblich um seinen eigenen Schwiegervater handelte.

Zudem gelang es dem Asylwerber bis zum Schluss des Verfahrens nicht darzulegen, ob er und seine Frau nun tatsächlich Mitglieder der kommunistischen Partei seien oder nicht. Die diesbezüglichen Aussagen des Asylwerbers waren äußerst variantenreich und in sich nicht schlüssig. So gab er vor dem Bundesasylamt an: "Ich bin Mitglied der kommunistischen Partei Comrade." und "Ich war nur Mitglied der kommunistischen Partei, sonst war ich nicht politisch tätig." Noch in derselben Einvernahme bestätigte er jedoch den Verdacht des vernehmenden Beamten, der Asylwerber sei "nicht Mitglied der kommunistischen Partei, sondern mit den Mitglieder der kommunistischen Partei unterwegs gewesen" mit den Worten: "Ja, das ist richtig". In der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat gab der Asylwerber auf die Frage, ob er Mitglied der kommunistischen Partei sei, wiederum an: "Ja, ich und meine Frau auch. Ich war ca. 15 oder 16 Jahre alt, wie ich angefangen habe mit der kommunistischen Partei zu arbeiten." Befragt zu diesem Widerspruch gab er an: "Ich bin nicht Mitglied der Congress gewesen. Ich habe nur mit dieser Partei zusammengearbeitet." Erst auf Nachfragen des Dolmetschers und des Verhandlungsleiters hin stellte der Asylwerber richtig, dass er nicht "Congress" sondern "Comrade" gemeint habe. Warum er nun doch kein Mitglied der kommunistischen Partei sei, obwohl er nach eigenen Angaben "mit dieser zusammenarbeite und diese unterstütze", konnte der Asylwerber nicht erklären. Die Aussage, dass eine Parteimitgliedschaft nur für gebildete Leute mit guter Ausbildung interessant sei, vermag nicht zu überzeugen.

Abschließend sei bemerkt, dass auch die vom Asylwerber in der Berufungsverhandlung vorgelegten Beilagen ./1 und ./2 nichts zur Glaubwürdigkeit seines Vorbringens beitragen konnten. Aus der Übersetzung der Beilagen ergibt sich, dass es sich um Zeitungsartikel handelt, die von einem Mordfall im November 2007 berichten. Die Berichte legen lediglich den Mordhergang, den Lauf des Ermittlungsverfahrens sowie die Ausforschung des Täters dar. Ein konkreter, persönlicher Bezug zum Asylwerber oder dessen Frau konnte durch die Texte nicht hergestellt werden. Es findet sich nicht einmal ein politischer Bezug in den Berichten, vielmehr werden als Ursache für den Mord Ehestreitigkeiten angeführt. Aus den Zeitungsartikeln ergibt sich kein Anhaltspunkt und schon gar kein Beweis für das Vorbringen des Asylwerbers, seine Frau sei von der Polizei verhaftet und des Mordes verdächtigt worden. Dass dem Asylwerber in diesem Zusammenhang selbst Gefahr drohe, ist nicht nachvollziehbar, zumal das Verbrechen laut Zeitungsbericht nun ohnehin aufgeklärt ist. Warum der Asylwerber befürchten müsse, von der Polizei auch in Zukunft für Verbrechen beschuldigt zu werden, lässt sich weder aus den Zeitungsartikeln noch aus den Angaben des Asylwerbers ableiten.

Auch die Tatsache, dass die indische Botschaft in Wien dem Asylwerber einen neuen indischen Reisepass ausstellte, spricht dafür, dass der Asylwerber von den indischen Behörden nicht gesucht wird, wie auch die Ausreise über den Flughafen Delhi nach den Feststellungen ein Indiz dafür darstellt, dass der Asylwerber von den indischen Behörden nicht gesucht wird.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Asylwerbers in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unkonkret und unplausibel, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, das Vorbringen des Asylwerbers betreffend eine Bedrohungssituation in Indien entspreche der Wahrheit."

Dagegen erhob der Wiederaufnahmewerber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 07.05.2008, Zahl:

2008/19/0564-3, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

Am 03.09.2008 stellte der Wiederaufnahmewerber (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz und legte folgende Urkunden vor:

ein Affidavit, Nr. XXX, datiert mit XXX, als Erklärende scheint die Gattin des Wiederaufnahmewerbers,XXX, auf; ein Affidavit, Nr. XXX, datiert mit XXX, als Erklärender scheint XXX, Sarpanch [Dorfvorsteher] des Dorfes XXX, auf; ein Affidavit, Nr. XXX, datiert mit XXX, als Erklärender scheint XXX, ein Bewohner des Dorfes XXX, auf. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, Zahl: 08 08.085-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) wurde der Wiederaufnahmewerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).ein Affidavit, Nr. römisch 30 , datiert mit römisch 30 , als Erklärende scheint die Gattin des Wiederaufnahmewerbers,römisch 30 , auf; ein Affidavit, Nr. römisch 30 , datiert mit römisch 30 , als Erklärender scheint römisch 30 , Sarpanch [Dorfvorsteher] des Dorfes römisch 30 , auf; ein Affidavit, Nr. römisch 30 , datiert mit römisch 30 , als Erklärender scheint römisch 30 , ein Bewohner des Dorfes römisch 30 , auf. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, Zahl: 08 08.085-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) wurde der Wiederaufnahmewerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die vom nunmehrigen Wiederaufnahmewerber angeführten Gründe für die neuerliche Antragstellung hätten bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlichen anderslautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die von Amtswegen zu berücksichtigen seien, seien nicht ersichtlich. Zudem habe sich der neu vorgebrachte Sachverhalt eindeutig als unglaubwürdig erwiesen, weshalb er den weiteren rechtlichen Ausführungen nicht zu Grunde gelegt werden könne. Es liege daher in Bezug auf sein Vorbringen kein neuer Sachverhalt vor, sondern entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG. Der Wiederaufnahmewerber verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht habe festgestellt werden können. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Wiederaufnahmewerbers am Verbleib im Bundesgebiet sei eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die vom nunmehrigen Wiederaufnahmewerber angeführten Gründe für die neuerliche Antragstellung hätten bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlichen anderslautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die von Amtswegen zu berücksichtigen seien, seien nicht ersichtlich. Zudem habe sich der neu vorgebrachte Sachverhalt eindeutig als unglaubwürdig erwiesen, weshalb er den weiteren rechtlichen Ausführungen nicht zu Grunde gelegt werden könne. Es liege daher in Bezug auf sein Vorbringen kein neuer Sachverhalt vor, sondern entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG. Der Wiederaufnahmewerber verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht habe festgestellt werden können. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Wiederaufnahmewerbers am Verbleib im Bundesgebiet sei eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.10.2008, Zahl: C4 239.138-2/2008/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet ab und schloss sich in seiner Begründung den Ausführungen des Bundesasylamtes an.Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.10.2008, Zahl: C4 239.138-2/2008/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet ab und schloss sich in seiner Begründung den Ausführungen des Bundesasylamtes an.

Mit Schriftsatz vom 15.04.2009 beantragte der Wiederaufnahmewerber durch seinen bevollmächtigten Vertreter bei der erstinstanzlichen Behörde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Begründend wurde ausgeführt, dem Wiederaufnahmewerber sei Anfang April 2009 ein Schreiben der "Communist Party of India" zugegangen, welches er der Kanzlei seines Vertreters am 02.04.2009 weitergeleitet habe. Nach Ansicht des Wiederaufnahmewerbers wäre bei Vorlage dieses Dokuments zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung im ersten Verfahren ein anderer Verfahrensausgang wahrscheinlich gewesen. Es werde ausdrücklich weiters auch die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen beantragt, sowie die Überprüfung der im Schreiben erwähnten Angaben im Rechtshilfeweg.Mit Schriftsatz vom 15.04.2009 beantragte der Wiederaufnahmewerber durch seinen bevollmächtigten Vertreter bei der erstinstanzlichen Behörde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Begründend wurde ausgeführt, dem Wiederaufnahmewerber sei Anfang April 2009 ein Schreiben der "Communist Party of India" zugegangen, welches er der Kanzlei seines Vertreters am 02.04.2009 weitergeleitet habe. Nach Ansicht des Wiederaufnahmewerbers wäre bei Vorlage dieses Dokuments zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung im ersten Verfahren ein anderer Verfahrensausgang wahrscheinlich gewesen. Es werde ausdrücklich weiters auch die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen beantragt, sowie die Überprüfung der im Schreiben erwähnten Angaben im Rechtshilfeweg.

Vorgelegt wurde per Fax die Kopie eines Schreibens in englischer Sprache. Es handelt sich dabei um ein Schreiben der "Communist Party of India (Marxist-Leninist)", datiert mit 18.03.2009. Als Erklärender scheint XXX, XXX der Communist Party of India (Marxist-Leninist) auf; weiters findet sich darauf ein nahezu unleserlicher Stempel. Das Schreiben weist als Betreff "Anweisungen an Parteimitglieder im Ausland" auf und richtet sich direkt an den Wiederaufnahmewerber, der als "Comrade" angesprochen wird. Inhaltlich wird der Wiederaufnahmewerber zuerst darauf hingewiesen, dass er seit 1990 Parteimitglied sei. Er wisse daher genau, dass die kommunistische Partei von verschiedene Provinzregierungen in Indien, darunter auch von der Provinzregierung des Punjabs, zurückgedrängt, unterdrückt und eingeschüchtert worden sei. Parteimitglieder seien mit falschen Vorwürfen konfrontiert worden; sie seien illegal in Polizeigewahrsam genommen worden und unmenschlicher Folter ausgesetzt gewesen. Über viele Vorfälle gebe es keine offiziellen Polizeiberichte. Auch der Wiederaufnahmewerber sei oft ("on many occasions") dieser Folter ausgesetzt gewesen; er sei aufgrund der illegalen und unmenschlichen Methoden dazu gezwungen gewesen, ins Ausland zu gehen. Die Situation habe sich nicht geändert. Der Aussteller des Schreibens könne einige Beispiele für illegale, unmenschliche und verfassungswidrige Vorgehensweisen der Polizei in den letzten Monaten nennen. In der Folge werden die Schicksale von Mr. XXX ("local leader of our Democratic Teachers Front"), von Mr. XXX ("activist of a joint farmer committee") und von Mr. XXX ("leader of our Rural Labour Union") skizziert, ohne einen Bezug zum Wiederaufnahmewerber herzustellen. Die genannten Personen seien alle drei in Probleme mit der Polizei verstrickt gewesen. Abschließend fasst der Aussteller des Schreibens zusammen, der Wiederaufnahmewerber sei unter diesen Umständen in der glücklichen Lage gewesen, ins Ausland zu gehen, um der brutalen Vorgehensweise der Polizei zu entkommen. Da sich die Situation nicht geändert habe, werde der Wiederaufnahmewerber angewiesen, in Österreich zu verbleiben und die Partei von dort aus finanziell zu unterstützen. Genauso wie andere europäische Länder achte Österreich die Menschenrechte und der Wiederaufnahmewerber könne hier ohne jegliche Angst und in voller Freiheit leben.Vorgelegt wurde per Fax die Kopie eines Schreibens in englischer Sprache. Es handelt sich dabei um ein Schreiben der "Communist Party of India (Marxist-Leninist)", datiert mit 18.03.2009. Als Erklärender scheint römisch 30 , römisch 30 der Communist Party of India (Marxist-Leninist) auf; weiters findet sich darauf ein nahezu unleserlicher Stempel. Das Schreiben weist als Betreff "Anweisungen an Parteimitglieder im Ausland" auf und richtet sich direkt an den Wiederaufnahmewerber, der als "Comrade" angesprochen wird. Inhaltlich wird der Wiederaufnahmewerber zuerst darauf hingewiesen, dass er seit 1990 Parteimitglied sei. Er wisse daher genau, dass die kommunistische Partei von verschiedene Provinzregierungen in Indien, darunter auch von der Provinzregierung des Punjabs, zurückgedrängt, unterdrückt und eingeschüchtert worden sei. Parteimitglieder seien mit falschen Vorwürfen konfrontiert worden; sie seien illegal in Polizeigewahrsam genommen worden und unmenschlicher Folter ausgesetzt gewesen. Über viele Vorfälle gebe es keine offiziellen Polizeiberichte. Auch der Wiederaufnahmewerber sei oft ("on many occasions") dieser Folter ausgesetzt gewesen; er sei aufgrund der illegalen und unmenschlichen Methoden dazu gezwungen gewesen, ins Ausland zu gehen. Die Situation habe sich nicht geändert. Der Aussteller des Schreibens könne einige Beispiele für illegale, unmenschliche und verfassungswidrige Vorgehensweisen der Polizei in den letzten Monaten nennen. In der Folge werden die Schicksale von Mr. römisch 30 ("local leader of our Democratic Teachers Front"), von Mr. römisch 30 ("activist of a joint farmer committee") und von Mr. römisch 30 ("leader of our Rural Labour Union") skizziert, ohne einen Bezug zum Wiederaufnahmewerber herzustellen. Die genannten Personen seien alle drei in Probleme mit der Polizei verstrickt gewesen. Abschließend fasst der Aussteller des Schreibens zusammen, der Wiederaufnahmewerber sei unter diesen Umständen in der glücklichen Lage gewesen, ins Ausland zu gehen, um der brutalen Vorgehensweise der Polizei zu entkommen. Da sich die Situation nicht geändert habe, werde der Wiederaufnahmewerber angewiesen, in Österreich zu verbleiben und die Partei von dort aus finanziell zu unterstützen. Genauso wie andere europäische Länder achte Österreich die Menschenrechte und der Wiederaufnahmewerber könne hier ohne jegliche Angst und in voller Freiheit leben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese bzw. dieses bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Hingegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("Nova Reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("Nova Causa Superveniens") (VwGH 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036 ua).

Das seinerzeitige Verfahren ist aber bereits mit Bescheid des Unanhängigen Bundesasylsenates vom 06.03.2008, rechtskräftig seit 07.03.2008, abgeschlossen worden und ist das nunmehr vorgelegte Beweismittel mit 18.03.2009 datiert, sodass es zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als das ursprüngliche Verfahren bereits abgeschlossen war. Insofern handelt es sich also nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG, sodass schon von daher die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 03.03.2009 abgeschlossenen Verfahrens nicht in Betracht kommt.Das seinerzeitige Verfahren ist aber bereits mit Bescheid des Unanhängigen Bundesasylsenates vom 06.03.2008, rechtskräftig seit 07.03.2008, abgeschlossen worden und ist das nunmehr vorgelegte Beweismittel mit 18.03.2009 datiert, sodass es zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als das ursprüngliche Verfahren bereits abgeschlossen war. Insofern handelt es sich also nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG, sodass schon von daher die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 03.03.2009 abgeschlossenen Verfahrens nicht in Betracht kommt.

Es kann aber auch nicht erkannt werden, dass - selbst für den Umstand, dass das Beweismittel bereits im ursprünglichen Verfahren vorgelegen wäre - dieses eine im Hauptinhalt anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Wie bereits oben ausführlich dargelegt, wurde das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers im ursprünglichen Verfahren aufgrund zahlreicher Widersprüche als unglaubwürdig qualifiziert. Hervorzuheben ist, dass der Wiederaufnahmewerber gerade zu der Frage, ob er und seine Frau nun tatsächlich Mitglieder der kommunistischen Partei Indiens gewesen seien, divergierende Aussagen tätigte und sich hiebei mehrfach in widersprüchliche Aussagen verstrickte. Vor diesem Hintergrund lässt sich das nunmehr vorgelegte Schreiben, wonach der Wiederaufnahmewerber seit 1990 Parteimitglied sei, mit Teilen des Vorbringens nicht schlüssig in Einklang bringen, zumal der Wiederaufnahmewerber vor dem Bundesasylamt (auch) aussagte, er sei eben kein Mitglied der kommunistischen Partei gewesen, sondern nur mit den Mitgliedern der kommunistischen Partei unterwegs gewesen. Auch vor dem Unabhängigen Bundesasylamt erklärte er, er habe die Partei nur unterstützt und mir ihr zusammengearbeitet, sei aber kein Mitglied gewesen, da eine Parteimitgliedschaft nur für gebildete Leute mit guter Ausbildung interessant sei. Zwar finden sich in den Einvernahmen im Laufe des ursprünglichen Verfahrens auch Aussagen, wonach der Wiederaufnahmewerber sehr wohl Parteimitglied gewesen sei, doch vermag das nunmehr vorgelegte Schreiben nichts zur Klärung der Ungereimtheiten im Vorbringen beizutragen, da mit dem Schreiben offensichtlich nur eine Variante des Fluchtvorbringens untermauert werden soll, ohne jedoch die ebenfalls getätigten gegenteiligen Aussagen, die damit nicht in Einklang zu bringen sind, zu entkräften. Zum restlichen Inhalt des vorgelegten Schreibens ist festzuhalten, dass es einerseits Aussagen enthält, die nicht mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht werden können - es ist keineswegs ersichtlich, in welchem Zusammenhang der Wiederaufnahmewerber mit den angeblich verfolgten Personen Mr. XXX, Mr.XXX und Mr. XXX stehen sollte; andererseits sind die Behauptungen im vorgelegten Schreiben derartig vage gehalten ("You had been undergone these tortures on many occasions and were forced to go abroad due to these illegal and inhuman measures."), dass daraus nicht abgeleitet werden kann, wann und vor allem aus welchem konkreten Grund der Wiederaufnahmewerber angeblich unter der Vorgehensweise der Polizei zu leiden gehabt habe. Hiebei ist auch anzumerken, dass der Wiederaufnahmewerber im ursprünglichen Verfahren selbst nicht davon sprach von der Polizei verfolgt zu werden, sondern lapidar von "Gegnern" sprach, die er erst danach der Akali Dal, dann wiederum der Kongress Partei zuordnete und später sogar davon ausging, die Kongress Partei und die Akali Dal hätten sich gegen die kommunistische Partei verbündet. Davon, dass er unter "illegalen Methoden der Polizei" zu leiden gehabt habe, war nie die Rede, weshalb auch aus diesem Grund aus dem vorgelegten Schreiben nichts für den Wiederaufnahmewerber zu gewinnen ist. Zudem stützte der Wiederaufnahmewerber sein ursprüngliches Vorbringen auf die (widersprüchliche) Schilderung der angeblich politisch motivierten Ermordung seines Schwiegervaters. Dazu wiederum vermag das vorgelegte Schreiben nichts zu erklären, da hier zwar Beispiele von angeblich verfolgten Mitgliedern der kommunistischen Partei angeführt werden, aber mit keinem Wort erwähnt wird, ob auch der Schwiegervater des Wiederaufnahmewerbers aufgrund seiner Parteimitgliedschaft Repressionen zu gewärtigen gehabt habe oder gar aus diesem Grund ermordet worden sei. Somit konnte auch dieser Teil des ursprünglichen Vorbringens durch das nunmehr vorgelegte Schreiben keinesfalls verifiziert werden. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass das Schreiben somit - auch bei Vorlage während des bereits abgeschlossenen Verfahrens - keinesfalls einen anderen Ausgang des Verfahrens bewirkt hätte. Vor diesem Hintergrund war auch dem Antrag auf Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen und der Überprüfung der Angaben im Rechtshilfeweg nicht Folge zu leisten.Es kann aber auch nicht erkannt werden, dass - selbst für den Umstand, dass das Beweismittel bereits im ursprünglichen Verfahren vorgelegen wäre - dieses eine im Hauptinhalt anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Wie bereits oben ausführlich dargelegt, wurde das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers im ursprünglichen Verfahren aufgrund zahlreicher Widersprüche als unglaubwürdig qualifiziert. Hervorzuheben ist, dass der Wiederaufnahmewerber gerade zu der Frage, ob er und seine Frau nun tatsächlich Mitglieder der kommunistischen Partei Indiens gewesen seien, divergierende Aussagen tätigte und sich hiebei mehrfach in widersprüchliche Aussagen verstrickte. Vor diesem Hintergrund lässt sich das nunmehr vorgelegte Schreiben, wonach der Wiederaufnahmewerber seit 1990 Parteimitglied sei, mit Teilen des Vorbringens nicht schlüssig in Einklang bringen, zumal der Wiederaufnahmewerber vor dem Bundesasylamt (auch) aussagte, er sei eben kein Mitglied der kommunistischen Partei gewesen, sondern nur mit den Mitgliedern der kommunistischen Partei unterwegs gewesen. Auch vor dem Unabhängigen Bundesasylamt erklärte er, er habe die Partei nur unterstützt und mir ihr zusammengearbeitet, sei aber kein Mitglied gewesen, da eine Parteimitgliedschaft nur für gebildete Leute mit guter Ausbildung interessant sei. Zwar finden sich in den Einvernahmen im Laufe des ursprünglichen Verfahrens auch Aussagen, wonach der Wiederaufnahmewerber sehr wohl Parteimitglied gewesen sei, doch vermag das nunmehr vorgelegte Schreiben nichts zur Klärung der Ungereimtheiten im Vorbringen beizutragen, da mit dem Schreiben offensichtlich nur eine Variante des Fluchtvorbringens untermauert werden soll, ohne jedoch die ebenfalls getätigten gegenteiligen Aussagen, die damit nicht in Einklang zu bringen sind, zu entkräften. Zum restlichen Inhalt des vorgelegten Schreibens ist festzuhalten, dass es einerseits Aussagen enthält, die nicht mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht werden können - es ist keineswegs ersichtlich, in welchem Zusammenhang der Wiederaufnahmewerber mit den angeblich verfolgten Personen Mr. römisch 30 , Mr.XXX und Mr. römisch 30 stehen sollte; andererseits sind die Behauptungen im vorgelegten Schreiben derartig vage gehalten ("You had been undergone these tortures on many occasions and were forced to go abroad due to these illegal and inhuman measures."), dass daraus nicht abgeleitet werden kann, wann und vor allem aus welchem konkreten Grund der Wiederaufnahmewerber angeblich unter der Vorgehensweise der Polizei zu leiden gehabt habe. Hiebei ist auch anzumerken, dass der Wiederaufnahmewerber im ursprünglichen Verfahren selbst nicht davon sprach von der Polizei verfolgt zu werden, sondern lapidar von "Gegnern" sprach, die er erst danach der Akali Dal, dann wiederum der Kongress Partei zuordnete und später sogar davon ausging, die Kongress Partei und die Akali Dal hätten sich gegen die kommunistische Partei verbündet. Davon, dass er unter "illegalen Methoden der Polizei" zu leiden gehabt habe, war nie die Rede, weshalb auch aus diesem Grund aus dem vorgelegten Schreiben nichts für den Wiederaufnahmewerber zu gewinnen ist. Zudem stützte der Wiederaufnahmewerber sein ursprüngliches Vorbringen auf die (widersprüchliche) Schilderung der angeblich politisch motivierten Ermordung seines Schwiegervaters. Dazu wiederum vermag das vorgelegte Schreiben nichts zu erklären, da hier zwar Beispiele von angeblich verfolgten Mitgliedern der kommunistischen Partei angeführt werden, aber mit keinem Wort erwähnt wird, ob auch der Schwiegervater des Wiederaufnahmewerbers aufgrund seiner Parteimitgliedschaft Repressionen zu gewärtigen gehabt habe oder gar aus diesem Grund ermordet worden sei. Somit konnte auch dieser Teil des ursprünglichen Vorbringens durch das nunmehr vorgelegte Schreiben keinesfalls verifiziert werden. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass das Schreiben somit - auch bei Vorlage während des bereits abgeschlossenen Verfahrens - keinesfalls einen anderen Ausgang des Verfahrens bewirkt hätte. Vor diesem Hintergrund war auch dem Antrag auf Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen und der Überprüfung der Angaben im Rechtshilfeweg nicht Folge zu leisten.

Die nun vom Wiederaufnahmewerber vorgelegte Urkunde hat zudem auch insofern eine bloß geringe Beweiskraft, als in diesem einfachen "Schreiben der Communist Party of India", welches weder einen leserlichen Stempel aufweist, noch sonstige Indizien dafür aufweist, dass es tatsächlich vom "XXX" der kommunistischen Partei ausgestellt wurde, alles Mögliche behauptet werden kann, ohne dass daran irgendwelche Sanktionen geknüpft werden. Dem Wiederaufnahmewerber wohlgesinnte Personen können in derartigen Schreiben alles Mögliche für diesen behaupten, ohne dass diese Behauptungen der Wahrheit entsprechen müssen. Dass die darin getätigten Behauptungen tatsächlich nicht der Wahrheit entsprechen, zumal der Inhalt des Schreibens teilweise sogar den eigenen Ausführungen des Wiederaufnahmewerbers widerspricht, wurde oben ausführlich dargelegt. Auch für den Fall, dass die nunmehr vorgelegte Urkunde bereits im ursprünglichen Verfahren vorgelegen wäre, wäre daher ein anders lautender Spruch jedenfalls nicht in Betracht gekommen.

Schließlich ist auch in keiner Weise ersichtlich, warum es dem Wiederaufnahmewerber nicht möglich gewesen wäre, im Laufe des ursprünglichen, mehrere Jahre dauernden Verfahrens bereits die nunmehr beigebrachte Urkunde vorzulegen, handelt es sich doch bloß um ein Bestätigungsschreiben des lokalen Parteivorsitzenden der kommunistischen Partei, das der Wiederaufnahmewerber bereits durch Kontaktaufnahme mit seinen im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen oder mit Parteifreunden im ursprünglichen Verfahren hätte erlangen können, zumal ihm offenbar auch nun Mittel und Wege offengestanden sind, sich ein solches Schreiben zu beschaffen. Insofern ist auch das Tatbestandsmerkmal, dass die nun vorgelegten Urkunden im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, nicht erfüllt.

Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.03.2008, 239.138/0/3E-IV/11/03, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Urkunde, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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