Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C10 402488-1/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2008, AZ. 06 13.845-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2008 und am 06.05.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2008, AZ. 06 13.845-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2008 und am 06.05.2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n undXXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten z u e r k a n n t.Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n undXXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten z u e r k a n n t.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers (in der Folge: Bf.), XXXX, StA. Afghanistan, brachte als gesetzliche Vertreterin des Bf. beim Bundesasylamt einen vorher bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) gestellten Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens ein.1. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers (in der Folge: Bf.), römisch 40 , StA. Afghanistan, brachte als gesetzliche Vertreterin des Bf. beim Bundesasylamt einen vorher bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) gestellten Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens ein.
Am 24.04.2008 und am 30.06.2008 wurde die Mutter des mj. Bf. als dessen gesetzliche Vertreterin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (in der Folge: EAST West) bzw. vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz (in der Folge: BAL), niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des BAL vom 21.10.2008, AZ 06 13.845-BAL, zugestellt an die Mutter als gesetzliche Vertreterin des mj. Bf. am 22.12.2008, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und dem Bf. gem. § 8 Abs. 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2008 erteilt (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid des BAL vom 21.10.2008, AZ 06 13.845-BAL, zugestellt an die Mutter als gesetzliche Vertreterin des mj. Bf. am 22.12.2008, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und dem Bf. gem. Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
3. Gegen Spruchpunkt I des o.g. Bescheides des BAL wurde durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Bf. am 31.10.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins des o.g. Bescheides des BAL wurde durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Bf. am 31.10.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
Der nunmehr zuständige Senat C10 des Asylgerichtshofes führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.12.2008 und am 06.05.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Mutter des mj. Bf. teilnahm. Ein Vertreter des BAL ist nicht erschienen.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAL (OZ 1), beinhaltend unter anderem die Niederschriften betreffend die Einvernahmen der Mutter als gesetzliche Vertreterin des mj. Bf. vom 24.04.2008 und vom 30.06.2008 sowie die Beschwerde vom 31.10.2008.
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt betreffend das Beschwerdeverfahren der Mutter des mj. Bf., XXXX, GZ. C10 402485-1/2008.Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt betreffend das Beschwerdeverfahren der Mutter des mj. Bf., römisch 40 , GZ. C10 402485-1/2008.
Einsicht in die dem Bundesasylamt vorgelegte und als Kopie zum Akt genommene Identitätskarte des mj. Bf. samt Übersetzung durch das afghanische Generalkonsulat in Peshawar, Pakistan (Akt des BAT, AS 79).
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1. Der minderjährige Bf. führt den NamenXXXX, ist am XXXX in XXXXgeboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan.1. Der minderjährige Bf. führt den NamenXXXX, ist am römisch 40 in XXXXgeboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan.
Der Bf. ist mj. Sohn derXXXX, StA. Afghanistan, und des XXXX, StA. Afghanistan, und lebt mit seiner Mutter, dem Bruder XXXX, sowie den jüngeren Schwestern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, im gemeinsamen Haushalt.Der Bf. ist mj. Sohn derXXXX, StA. Afghanistan, und des römisch 40 , StA. Afghanistan, und lebt mit seiner Mutter, dem Bruder römisch 40 , sowie den jüngeren Schwestern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt.
2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.05.2009, GZ. C10 402485-1/2008/13E, der Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2008, AZ 06 13.839-BAL, stattgegeben, ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.05.2009, GZ. C10 402485-1/2008/13E, der Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2008, AZ 06 13.839-BAL, stattgegeben, ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Die Mutter des Bf. ist in dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren die gesetzliche Vertreterin ihres mj. Sohns. Das Beschwerdeverfahren der Mutter und jenes ihres mj. Sohnes wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Mutter hielt die von ihr in der zu beiden Beschwerdesachen gemeinsam durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.12.2008 und vom 06.05.2009 getätigten Angaben auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens ihres mj. Sohns aufrecht.3. Die Mutter des Bf. ist in dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren die gesetzliche Vertreterin ihres mj. Sohns. Das Beschwerdeverfahren der Mutter und jenes ihres mj. Sohnes wurden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Mutter hielt die von ihr in der zu beiden Beschwerdesachen gemeinsam durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.12.2008 und vom 06.05.2009 getätigten Angaben auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens ihres mj. Sohns aufrecht.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
II.1.römisch zwei.1.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des BAL und des Asylgerichtshofes.
II.2.römisch zwei.2.
1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft des Bf. sowie seinem persönlichen Umfeld ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Mutter als gesetzlicher Vertreterin des mj. Bf. im Verfahren vor dem BAL und im Rahmen der zu beiden Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof am 16.12.2008 und am 06.05.2009 gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung. Weiters aus der dem Bundesasylamt vorgelegten Identitätskarte des Bf., an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen sowie einem erbgenetischen Sachverständigengutachten.
2. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Feststellungen zur Person des Bf. Zweifel aufkommen ließ.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden, zumal der Asylantrag des mj. Bf. von seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin am 07.12.2006 und damit nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt wurde.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden, zumal der Asylantrag des mj. Bf. von seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin am 07.12.2006 und damit nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt wurde.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
3. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides
1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oderdie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3. § 36 Abs. 3 AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:3. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:
"§ 36. ...
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
4. Aus dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalt ergibt sich:
4.1. Der Bf. ist minderjährig und Sohn der XXXX. Der Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.05.2009, GZ. C10 402485-1/2008/13E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt, nachdem sie gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben hatte. Der Bf. ist daher Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.4.1. Der Bf. ist minderjährig und Sohn der römisch 40 . Der Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.05.2009, GZ. C10 402485-1/2008/13E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt, nachdem sie gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben hatte. Der Bf. ist daher Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005.
4.2. Zwischen dem Bf. und seiner Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.4.2. Zwischen dem Bf. und seiner Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
4.3 Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Bf. mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass dem Bf. im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen war.4.3 Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Bf. mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass dem Bf. im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen war.
5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III.3.römisch drei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
14.08.2009