Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C10 303532-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, zugestellt am 10.07.2006, AZ. 06 04.627-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, zugestellt am 10.07.2006, AZ. 06 04.627-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n undXXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n undXXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dassXXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dassXXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I. 1. Verfahrensgangrömisch eins. 1. Verfahrensgang
1. Am 28.04.2006 wurde der Bf. gemeinsam mit seiner Ehefrau und der mj. Tochter gemäß dem Dubliner Übereinkommen von Schweden via Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich überstellt. Am selben Tag brachte der Bf. bei der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005), ein.1. Am 28.04.2006 wurde der Bf. gemeinsam mit seiner Ehefrau und der mj. Tochter gemäß dem Dubliner Übereinkommen von Schweden via Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich überstellt. Am selben Tag brachte der Bf. bei der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG 2005), ein.
Am 29.04.2006 fand in der Polizeiinspektion Flughafen Wien-Schwechat vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt.
Am 05.05.2006 und am 04.07.2006 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), bzw. vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (in der Folge: BAE), jeweils eine niederschriftliche Einvernahme des Bf. im Asylverfahren statt.
2. Mit Bescheid des BAE vom 06.07.2006, AZ 06 04.627-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid des BAE vom 06.07.2006, AZ 06 04.627-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
3. Gegen den og. Bescheid des BAE wurde fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) erhoben. Der Bf. beantragte, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm Asyl gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland ausgesprochen und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen werde.
Die Berufung des Bf. wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) am 21.07.2006 vom BAE vorgelegt.
4. Die gegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde dem zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
5 Mit Schreiben vom 30.03.2009 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass seiner Ehegattin XXXX mit Erkenntnis vom 30.03.2009, Zl. C10 303535-1/2008/6E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der Bf. ersucht bekanntzugeben, ob er eigene Fluchtgründe vorbringen oder sich dem Verfahren betreffend seiner Ehegattin als Familienangehöriger anschließen wolle.5 Mit Schreiben vom 30.03.2009 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass seiner Ehegattin römisch 40 mit Erkenntnis vom 30.03.2009, Zl. C10 303535-1/2008/6E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der Bf. ersucht bekanntzugeben, ob er eigene Fluchtgründe vorbringen oder sich dem Verfahren betreffend seiner Ehegattin als Familienangehöriger anschließen wolle.
Mit Schreiben vom 21.04.2009, eingelangt am 07.05.2009, teilte der Bf. dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes mit, dass er sich dem Verfahren seiner Ehegattin XXXX als Familienangehöriger anschließen wolle.Mit Schreiben vom 21.04.2009, eingelangt am 07.05.2009, teilte der Bf. dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes mit, dass er sich dem Verfahren seiner Ehegattin römisch 40 als Familienangehöriger anschließen wolle.
I. 2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins. 2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAE (beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Einvernahmen vom 05.05.2006 und vom 04.07.2006 sowie die Berufung des Bf. vom 18.07.2006).
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt betreffend das Beschwerdeverfahren der Ehegattin des Bf., XXXX, GZ. C10 303535-1/2008.Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt betreffend das Beschwerdeverfahren der Ehegattin des Bf., römisch 40 , GZ. C10 303535-1/2008.
I. 2. 2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins. 2. 2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
1. Der Bf. führt den Namen XXXX, ist amXXXX in XXXX (Afghanistan) geboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Bf. getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Bf. im Asylverfahren.1. Der Bf. führt den Namen römisch 40 , ist amXXXX in römisch 40 (Afghanistan) geboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Bf. getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Bf. im Asylverfahren.
Der Bf. ist Ehegatte derXXXX, StA. Afghanistan, und Vater der gemeinsamen Töchter XXXX, und XXXX, beide StA. Afghanistan, und lebt mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt.Der Bf. ist Ehegatte derXXXX, StA. Afghanistan, und Vater der gemeinsamen Töchter römisch 40 , und römisch 40 , beide StA. Afghanistan, und lebt mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt.
2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30.03.2009, GZ. C10 303535-1/2008/6E, der Beschwerde derXXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, AZ. 06 04.626-BAE, stattgegeben, ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30.03.2009, GZ. C10 303535-1/2008/6E, der Beschwerde derXXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, AZ. 06 04.626-BAE, stattgegeben, ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
II.1.römisch zwei.1.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
II.2.römisch zwei.2.
1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter) ergeben sich aus den Angaben vor dem Bundesasylamt. Vor den schwedischen Behörden gab der Bf. den NamenXXXX an. Vor dem Bundesasylamt gab der Bf. nach Belehrung über die etwaigen Folgen einer falschen Aussage seinen Namen mit XXXX bekannt. Dokumente, die die Identität des Bf. belegen könnten, wurden vom Bf. sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof nicht vorgelegt. Die wahre Identität des Bf. konnte somit auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht nachgewiesen werden. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Bf. getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Bf. im Asylverfahren.1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter) ergeben sich aus den Angaben vor dem Bundesasylamt. Vor den schwedischen Behörden gab der Bf. den NamenXXXX an. Vor dem Bundesasylamt gab der Bf. nach Belehrung über die etwaigen Folgen einer falschen Aussage seinen Namen mit römisch 40 bekannt. Dokumente, die die Identität des Bf. belegen könnten, wurden vom Bf. sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof nicht vorgelegt. Die wahre Identität des Bf. konnte somit auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht nachgewiesen werden. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Bf. getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Bf. im Asylverfahren.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Bf. stützen sich ebenso wie die Feststellungen zu seinem persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt.
2. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Feststellungen zur Person des Bf. Zweifel aufkommen ließ.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 28.04.2006 und damit nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt und eingebracht wurde.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 28.04.2006 und damit nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt und eingebracht wurde.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG.
4. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:4. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.
7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides
1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oderdie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3. § 36 Abs. 3 AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:3. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:
"§ 36. ...
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
4. Aus dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalt ergibt sich:
4.1. Der Bf. ist Ehegatte derXXXX und Vater der gemeinsamen Töchter XXXX und XXXX. Der Ehegattin des Bf. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.03.2009, GZ. C10 303535-1/2008/6E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt, nachdem sie gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes Berufung (Beschwerde) erhoben hatte. Der Bf. ist daher Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.4.1. Der Bf. ist Ehegatte derXXXX und Vater der gemeinsamen Töchter römisch 40 und römisch 40 . Der Ehegattin des Bf. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.03.2009, GZ. C10 303535-1/2008/6E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt, nachdem sie gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes Berufung (Beschwerde) erhoben hatte. Der Bf. ist daher Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005.
4.2. Zwischen dem Bf. und seiner Ehegattin (ebenso mit den Kindern) besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.4.2. Zwischen dem Bf. und seiner Ehegattin (ebenso mit den Kindern) besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
4.3 Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Bf. mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass dem Bf. im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen war.4.3 Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Bf. mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass dem Bf. im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen war.
5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III.3.römisch drei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
14.08.2009