TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/27 A4 262027-0/2008

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Veröffentlicht am 27.05.2009
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs4

Spruch

A4 262.027-0/2008/7E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Algerien alias Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2005, FZ. 04 04.904-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Algerien alias Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2005, FZ. 04 04.904-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 i. d.g.F., stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, i. d.g.F., stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer stellte am 19.03.2004 einen Antrag auf Asylgewährung. Hiezu gab er an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren worden und Staatsbürger von Algerien zu sein.römisch eins. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer stellte am 19.03.2004 einen Antrag auf Asylgewährung. Hiezu gab er an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren worden und Staatsbürger von Algerien zu sein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2005, FZ. 04 04.904-BAT, wurde der Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i. d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG), abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2005, FZ. 04 04.904-BAT, wurde der Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG), abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

Auf Grund des Vorbringens versagte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit.

2. Gegen die Entscheidung erhob der seinen Angaben nach damals noch minderjährige Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter (BH Neunkirchen) fristgerecht und zulässig Berufung (nunmehr Beschwerde).

3. In der Folge brachte er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 24.03.2009 vor, zu AIS Zl. 04 04.904 unter der unrichtigen Identität XXXX, geb. XXXX, StA von Algerien, Asyl beantragt zu haben. Er gäbe nunmehr bekannt, dass er aus Marokko stamme, XXXX heiße und am XXXX in Casablanca geboren worden sei. Er besitze die marokkanische Staatsbürgerschaft. Zur Bestätigung seiner Identität übermittelte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde samt Übersetzung und die Bestätigung der Botschaft des Königreiches Marokko in Wien über den Nachweis seiner Staatsangehörigkeit vom 23.03.2009 (siehe Schriftsatz des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, OZ 5).3. In der Folge brachte er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 24.03.2009 vor, zu AIS Zl. 04 04.904 unter der unrichtigen Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA von Algerien, Asyl beantragt zu haben. Er gäbe nunmehr bekannt, dass er aus Marokko stamme, römisch 40 heiße und am römisch 40 in Casablanca geboren worden sei. Er besitze die marokkanische Staatsbürgerschaft. Zur Bestätigung seiner Identität übermittelte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde samt Übersetzung und die Bestätigung der Botschaft des Königreiches Marokko in Wien über den Nachweis seiner Staatsangehörigkeit vom 23.03.2009 (siehe Schriftsatz des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, OZ 5).

II. Der Asylgerichtshof hat durch die nicht in Zweifel zu ziehenden mit Schriftsatz vom 26.03.2009 (OZ 5) beim Asylgerichtshof eingelangten Dokumente des Beschwerdeführers Beweis erhoben.römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die nicht in Zweifel zu ziehenden mit Schriftsatz vom 26.03.2009 (OZ 5) beim Asylgerichtshof eingelangten Dokumente des Beschwerdeführers Beweis erhoben.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75. (1) sind alle am 31.Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, (1) sind alle am 31.Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG, BGBl. Nr. 51 i.d.g.F., anzuwenden.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g.F., anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, außer den in Abs. 2 leg. cit. genannten Fällen, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, außer den in Absatz 2, leg. cit. genannten Fällen, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Sachentscheidung kann auch darin bestehen, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben wird, wobei ein solcher Ausspruch nur dann zulässig ist, wenn der angefochtene Bescheid gar nicht hätte ergehen dürfen (vgl z.B. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 256 mwN).Die Sachentscheidung kann auch darin bestehen, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben wird, wobei ein solcher Ausspruch nur dann zulässig ist, wenn der angefochtene Bescheid gar nicht hätte ergehen dürfen vergleiche z.B. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 256 mwN).

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 24.03.2009 seine neue Identität, Geburtsdatum sowie sein richtiges Herkunftsland mitgeteilt.

Die Berufungsbehörde (hier Beschwerdebehörde) hat gemäß § 66 Abs. 4 AVG auch neue, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides entstandene Tatsachen, durch die sich eine Änderung des Sachverhaltes ergibt, im Hinblick auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit zu berücksichtigen (VwSlg. 8265, A/1972; ebenso VwSlg. 8344, A1973).Die Berufungsbehörde (hier Beschwerdebehörde) hat gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch neue, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides entstandene Tatsachen, durch die sich eine Änderung des Sachverhaltes ergibt, im Hinblick auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit zu berücksichtigen (VwSlg. 8265, A/1972; ebenso VwSlg. 8344, A1973).

Ausgehend von den - auf Algerien bezogenen - bisherigen Ermittlungen des Bundesasylamtes darf festgehalten werden, dass das Bundesasylamt den zur Beurteilung dieses Antrages den nunmehr maßgeblichen Sachverhalt nicht feststellen konnte. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass Beweis würdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es in der Regel auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 201/01/0002; i.d.S. auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476).

Ausgehend von den nunmehr geänderten Voraussetzungen ist von der Erstinstanz eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen. Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02, B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen (im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH geht es um eine Geheimgesellschaft in Nigeria) in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnisses besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen". Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass das Bundesasylamt durch die geänderte Sachlage durch den Identitäts- und Herkunftswechsel des Beschwerdeführers den maßgeblichen Sachverhalt nicht feststellen konnte.

Zu § 66 Abs. 4 AVG führt der VwGH im Erkenntnis vom 13.04.2000, 99/07/0202, aus, dass "[i]n bestimmten Fällen [...] die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen [hat]; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (Hinweis E 3.7.1984, 82/07/0020; E 12.9.1985, 85/07/0186; E 22.5.1986, 86/07/0035)".Zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG führt der VwGH im Erkenntnis vom 13.04.2000, 99/07/0202, aus, dass "[i]n bestimmten Fällen [...] die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen [hat]; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (Hinweis E 3.7.1984, 82/07/0020; E 12.9.1985, 85/07/0186; E 22.5.1986, 86/07/0035)".

Infolge des nunmehr völlig geänderten Sachverhaltes wird das Asylverfahren des Beschwerdeführers von der Erstinstanz nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen sein.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Ziffer 1 AVG entfallenEine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer 1 AVG entfallen

Schlagworte

Bescheidbehebung, geänderte Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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