RS Vwgh 2005/5/24 2002/05/1437

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauG Bgld 1997 §12 Abs4;
BauG Bgld 1997 §31;
BauG Bgld 1997 §8 Abs7;
BauG Bgld 1997 §8 Abs8;
B-VG Art118 Abs1;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z4;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art118 Abs4;
StGG Art5;

Rechtssatz

Die in den Bestimmungen über die Grundabtretung zu Tage tretenden, mit der örtlichen Baupolizei in enger Verbindung stehenden Interessen sind der Gemeinde als Inhaberin von Verkehrsflächen, die sie selbst verwaltet, ihrem eigenen Wirkungsbereich zuzuordnen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1991, Zlen. G 242/91, G 271/91, VfSlg 12891/1991). Auch der Umstand, dass die Grundabtretung unter dem Blickwinkel des Eigentumsschutzes für die Zwecke der Kompetenzzuordnung als Enteignung zu qualifizieren ist, ändert daran nichts. Die gemäß Art. 118 Abs. 4 letzter Satz B-VG erforderliche ausdrückliche Bezeichnung erfolgt im § 31 Bgld. BauG, wonach die Gemeinden ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des § 8 Abs. 7 und 8 und des § 12 Abs. 4 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002051437.X01

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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