Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C4 406.624-1/2009/2Z
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009, FZ: 09 01.709-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009, FZ: 09 01.709-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 09.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 11.02.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Sein Vater sei Russe gewesen, seine Mutter Mongolin. Als Mischling sei er immer bedroht und angefeindet worden. Er sei oft geschlagen und verfolgt worden. Er habe nie ruhig leben können. Im September sei er von Männern geschlagen und in den Rücken gestochen worden, weil er sich eine Mongolin als Freundin genommen habe. Deswegen habe er das Land verlassen. Sie wollten in Ruhe leben können.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er sei in der inneren Mongolei geboren und seine Mutter habe ein Kind bekommen von einem Russen, er sei ein Mischling russisch und mongolisch und seine Mutter sei von den anderen Leuten bedroht worden, weil sie ein anderes Kind bekommen habe und es habe die Zeit begonnen, wo sie sich hätten verstecken müssen. Als der Beschwerdeführer klein gewesen sei, sei seine Mutter gestorben. Seine Kindheit sei ganz schwer gewesen, weil er ein Mischling sei. Auf die Frage nach weiteren Fluchgründen gab der Beschwerdeführer an, für ihn sei das Leben sehr hart gewesen. Auf die Frage, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, antwortete der Beschwerdeführer, das sei der größte Grund, dass er ein Mischlingskind sei, über Nachfrage nach anderen Fluchtgründen, gab er an, sonst nichts, die Leute hätten ihn gehasst, bedroht, es sei schwer gewesen, in seiner Heimat zu leben, weil er ein Mischling sei. Auf die Frage nach Beweismitteln für das Vorbringen behauptete der Beschwerdeführer dann, dass ihn die Leute in der inneren Mongolei immer bedroht und auch geschlagen hätten. Narben habe er, weil ihn die Leute mit dem Messer in der Mongolei gestochen hätten, weil er sich in eine Mongolin verliebt habe. Viele Männer hätten ihn geschlagen. Er wolle in Ruhe leben, er sei sein ganzes Leben von den Leuten bedroht worden, die Leute hätten ihn wegen seiner Nationalität diskriminiert. Der Beschwerdeführer sei in einer Kleinstadt in der inneren Mongolei bei einer Familie Namens XXXX aufgewachsen. Bei dieser Familie handle es sich um Angehörige der mongolischen Volksgruppe mit chinesischer Staatsangehörigkeit. In diesem Haushalt sei nur Mongolisch gesprochen worden, der Beschwerdeführer könne kein Chinesisch. Auf den Vorhalt, wie er sich verständigt habe, als er in XXXX als Transportarbeiter beschäftigt gewesen sei, behauptete der Beschwerdeführer, es gebe viele Mongolen in XXXX und so habe er sich gut verständigen können. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Dokumente. Der Beschwerdeführer habe zum Teil als Viehzüchter und zum Teil als Hausgehilfe bei der Familie XXXX gearbeitet. Er habe im Anschluss in XXXX als Transportarbeiter gearbeitet und seit Sommer 2000 sei er in Ulaanbaatar als Goldsucher beschäftigt. Diese Tätigkeit habe er bis Ende September 2008 ausgeübt. Er habe im September 2008 seinen Arbeitsplatz aufgegeben und habe anschießend von seinen Ersparnissen leben müssen bzw. von seiner Arbeit als Altmetallhändler in Ulaanbaatrar. Er habe in Ulaanbaatar ein kleines Altmetallgeschäft, wo er sich täglich aufgehalten habe, um seine Waren anzubieten, betrieben. Seit der Wirtschaftskrise sei das Geschäft schlecht geworden und er habe mit dem Metallhandel nichts mehr verdienen können. Seine Mutter sei verstorben, als er 5 oder 6 Jahre alt gewesen sei. Von seinem Vater wisse er überhaupt nichts. Er sei als Kind von der Familie XXXX aufgenommen worden und habe als Dank für die Unterkunft und Verpflegung in diesem Haushalt die Hausarbeit gemacht. Er sei Hausdiener gewesen. Von seinem Vater wisse er so gut wie nichts, dieser sei Angehöriger der russischen Volksgruppe gewesen. Darunter habe er oft gelitten und sei diskriminiert worden. Danach gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei als Sohn einer mongolischen Chinesin und eines in der inneren Mongolei lebenden Russen auf chinesischem Boden geboren. Von weiteren Verwandten wisse er nichts. Er habe keine Geschwister. Dass seine Mutter Geschwister gehabt hätte, wisse er nicht. Seine Mutter habe immer Probleme gehabt. Seine Lebensgefährtin habe er im Sommer 2008 kennengelernt, sie würden sich noch nicht lange kennen. Seit Mitte Oktober habe er an der Adresse Ulaanbaatar,XXXX, gelebt, im November 2008 sei dann seine Freundin zu ihm gezogen. In XXXX stehe das Sommerhaus seiner Lebensgefährtin, wo sie den Winter verbracht hätten. Am 27.01.2009 hätten sie gemeinsam die Mongolei verlassen. Er habe immer schon daran gedacht, die Mongolei zu verlassen. Er sei in Ulaanbaatar oft geschlagen worden und habe sich entschlossen auszureisen. Er habe nie einen Reispass besessen und verfüge über keinerlei Dokumente. Für die Schleppung habe er 14.000 US - Dollar bezahlt. Das Geld habe seine Lebensgefährtin von ihrer Mutter erhalten. Die Mutter seiner Lebensgefährtin habe Geld hergeborgt und dafür in der Wohnung gewohnt. Die Mutter seiner Lebensgefährtin sei im November 2008 gestorben, das von ihr hergeliehene Geld sei zurückbezahlt worden und die Wohnung an den Schuldner zurückgegeben worden. Der Beschwerdeführer habe bereits im Sommerhaus gelebt und seine Lebensgefährtin sei dann im November in das Sommerhaus gezogen. Das Sommerhaus befinde sich im Eigentum seiner Freundin. Bevor er in das Sommerhaus seiner Freundin eingezogen sei, sei er ohne Unterstand und Wohnsitz gewesen. Seine Freundin sei Verkäuferin und er habe ihr geholfen, Gemüse ins Geschäft zu tragen und so hätten sie sich kennengelernt. Er sei in seiner Heimat weder vorbestraft noch sei er jemals inhaftiert gewesen. Er habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Es werde nicht nach ihm gefahndet und er habe sich nie mit Politik beschäftigt. Er habe auf Grund des Religionsbekenntnisses keinerlei Probleme im Herkunftsstaat. Er habe Probleme auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, weil er ein Mischling sei. In seiner Heimat habe er keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt, jedoch in der Mongolei schon. Er habe seine Heimat die Volksrepublik China verlassen, weil er es dort immer schwer gehabt habe. Er sei bei einer Pflegefamilie aufgewachsen und habe dort hart arbeiten müssen. Er sei zudem in seiner Heimat oft angefeindet worden und habe nie ruhig leben können, weil er ein Mischling sei. Er kenne seinen Vater nicht, seine Mutter sei verstorben, als er noch ein Kind gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2000 in die Mongolei gegangen. Er habe dort ein ruhiges Leben bis September 2008 gehabt, wo er von ihm unbekannten Männern geschlagen worden sei. Er sei auch in den Rücken gestochen worden. Er habe damals seine Freundin nach Hause gebracht und die unbekannten Männer hätten ihn wegen seiner Freundin angepöbelt. Wahrscheinlich hätten die Unbekannten etwas dagegen gehabt, das er mit seiner Freundin gegangen sei. Den Hintergrund dieses Angriffes könne er sich bis heute nicht erklären. Jedenfalls habe er zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst, auch die Mongolei zu verlassen. Er sei Mitte September des Jahres 2008 in den Rücken gestochen worden, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Der Vorfall habe sich in der Nähe einer Bushaltestelle in Ulaanbaatar ereignet, welche sich auf dem Weg zur Wohnung seiner Freundin befinde. Es sei im Stadtteil XXXX gewesen. In diesem Stadtteil befinde sich die Wohnung, welche von seiner Lebensgefährtin bis November 2008 bewohnt worden sei. Er sei damals nicht ins Krankenhaus gegangen, er habe keine Dokumente gehabt. Es sei nicht notwendig gewesen, das Krankenhaus aufzusuchen. Er habe sich selbst versorgt, die Wunde sei nicht tief gewesen und sei auch so wieder verheilt. Er habe den Vorfall bei der Polizei nicht zur Anzeige gebracht, er habe nämlich keine Dokumente gehabt. Über Vorhalt, dass man hiefür keine Dokumente benötige, gab er an, er habe diese Leute nicht gekannt und habe auch nicht gewusst, wen er hätte anzeigen sollen. Auch eine Personenbeschreibung sei ihm unmöglich gewesen, weil alles so schnell gegangen sei. So habe er das mit der Anzeige bleiben lassen. Den Altmetallhandel habe er im Oktober 2008 aufgegeben, einen Monat nach seiner Verletzung im Rücken. Auf Grund seiner Verletzung habe er nicht mehr arbeiten können und sei im Sommerhaus seiner Freundin verblieben, um dort wieder zu genesen. Das sei alles, was er dazu zu sagen habe. Er habe sämtliche Gründe, warum er die Heimat verlassen habe, vollständig geschildert. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat der inneren Mongolei oft von anderen Kindern beschimpft und gefragt worden, woher er kommen würde. Über Vorhalt, dass in der inneren Mongolei eine Reihe von verschiedenen Volksgruppen, darunter auch Russen, lebten, die dort offensichtlich keinerlei Probleme hätten, gab er an, er habe nie einen Russen gesehen. Er habe immer nur mit den Mongolen gelebt. Er sei immer wieder gestört und gefragt worden, woher er kommen würde. Zudem habe er nur schlecht bezahlte Arbeit bekommen. Er sei gefragt worden, ob er aus Russland kommen würde. Er habe gesagt, dass er ausXXXX kommen würde und man habe ihm nicht geglaubt. Ihm sei von anderen mongolischen Jugendlichen oft gesagt worden, dass er nicht deren Volksgruppe angehören würde. Über Vorhalt, wenn er in der inneren Mongolei Probleme mit Mongolen gehabt habe, warum er dann im Jahre 2000 in die Mongolei gegangen sei, gab er an, er habe gehofft, dass es ihm dort besser gehen würde. Er habe dann von 2000 bis 2008 eigentlich problemlos in der Mongolei gelebt, bis er im September 2008 wieder Problem bekommen habe. Dazu wolle er angeben, dass es immer wieder zu kleineren Rauferein auf der Straße gekommen sei. Auf die Frage, was er erwarte, wenn er jetzt in seinen Herkunftsstaat die Volksrepublik China zurückkehren müsste, gab er an, er würde wieder ein schweres Leben erwarten. Er erwarte zudem, wieder geschlagen und diskriminiert zu werden. Auf die Frage, warum er erwarte, geschlagen zu werden, gab er an, er wisse es nicht, wahrscheinlich weil er ein Mischling sei. In Österreich habe er nur seine Freundin, sonst niemanden. Er arbeite nicht, er besuche keine Schule, er habe keinen Deutschkurs besucht.Er sei in der inneren Mongolei geboren und seine Mutter habe ein Kind bekommen von einem Russen, er sei ein Mischling russisch und mongolisch und seine Mutter sei von den anderen Leuten bedroht worden, weil sie ein anderes Kind bekommen habe und es habe die Zeit begonnen, wo sie sich hätten verstecken müssen. Als der Beschwerdeführer klein gewesen sei, sei seine Mutter gestorben. Seine Kindheit sei ganz schwer gewesen, weil er ein Mischling sei. Auf die Frage nach weiteren Fluchgründen gab der Beschwerdeführer an, für ihn sei das Leben sehr hart gewesen. Auf die Frage, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, antwortete der Beschwerdeführer, das sei der größte Grund, dass er ein Mischlingskind sei, über Nachfrage nach anderen Fluchtgründen, gab er an, sonst nichts, die Leute hätten ihn gehasst, bedroht, es sei schwer gewesen, in seiner Heimat zu leben, weil er ein Mischling sei. Auf die Frage nach Beweismitteln für das Vorbringen behauptete der Beschwerdeführer dann, dass ihn die Leute in der inneren Mongolei immer bedroht und auch geschlagen hätten. Narben habe er, weil ihn die Leute mit dem Messer in der Mongolei gestochen hätten, weil er sich in eine Mongolin verliebt habe. Viele Männer hätten ihn geschlagen. Er wolle in Ruhe leben, er sei sein ganzes Leben von den Leuten bedroht worden, die Leute hätten ihn wegen seiner Nationalität diskriminiert. Der Beschwerdeführer sei in einer Kleinstadt in der inneren Mongolei bei einer Familie Namens römisch 40 aufgewachsen. Bei dieser Familie handle es sich um Angehörige der mongolischen Volksgruppe mit chinesischer Staatsangehörigkeit. In diesem Haushalt sei nur Mongolisch gesprochen worden, der Beschwerdeführer könne kein Chinesisch. Auf den Vorhalt, wie er sich verständigt habe, als er in römisch 40 als Transportarbeiter beschäftigt gewesen sei, behauptete der Beschwerdeführer, es gebe viele Mongolen in römisch 40 und so habe er sich gut verständigen können. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Dokumente. Der Beschwerdeführer habe zum Teil als Viehzüchter und zum Teil als Hausgehilfe bei der Familie römisch 40 gearbeitet. Er habe im Anschluss in römisch 40 als Transportarbeiter gearbeitet und seit Sommer 2000 sei er in Ulaanbaatar als Goldsucher beschäftigt. Diese Tätigkeit habe er bis Ende September 2008 ausgeübt. Er habe im September 2008 seinen Arbeitsplatz aufgegeben und habe anschießend von seinen Ersparnissen leben müssen bzw. von seiner Arbeit als Altmetallhändler in Ulaanbaatrar. Er habe in Ulaanbaatar ein kleines Altmetallgeschäft, wo er sich täglich aufgehalten habe, um seine Waren anzubieten, betrieben. Seit der Wirtschaftskrise sei das Geschäft schlecht geworden und er habe mit dem Metallhandel nichts mehr verdienen können. Seine Mutter sei verstorben, als er 5 oder 6 Jahre alt gewesen sei. Von seinem Vater wisse er überhaupt nichts. Er sei als Kind von der Familie römisch 40 aufgenommen worden und habe als Dank für die Unterkunft und Verpflegung in diesem Haushalt die Hausarbeit gemacht. Er sei Hausdiener gewesen. Von seinem Vater wisse er so gut wie nichts, dieser sei Angehöriger der russischen Volksgruppe gewesen. Darunter habe er oft gelitten und sei diskriminiert worden. Danach gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei als Sohn einer mongolischen Chinesin und eines in der inneren Mongolei lebenden Russen auf chinesischem Boden geboren. Von weiteren Verwandten wisse er nichts. Er habe keine Geschwister. Dass seine Mutter Geschwister gehabt hätte, wisse er nicht. Seine Mutter habe immer Probleme gehabt. Seine Lebensgefährtin habe er im Sommer 2008 kennengelernt, sie würden sich noch nicht lange kennen. Seit Mitte Oktober habe er an der Adresse Ulaanbaatar,römisch 40 , gelebt, im November 2008 sei dann seine Freundin zu ihm gezogen. In römisch 40 stehe das Sommerhaus seiner Lebensgefährtin, wo sie den Winter verbracht hätten. Am 27.01.2009 hätten sie gemeinsam die Mongolei verlassen. Er habe immer schon daran gedacht, die Mongolei zu verlassen. Er sei in Ulaanbaatar oft geschlagen worden und habe sich entschlossen auszureisen. Er habe nie einen Reispass besessen und verfüge über keinerlei Dokumente. Für die Schleppung habe er 14.000 US - Dollar bezahlt. Das Geld habe seine Lebensgefährtin von ihrer Mutter erhalten. Die Mutter seiner Lebensgefährtin habe Geld hergeborgt und dafür in der Wohnung gewohnt. Die Mutter seiner Lebensgefährtin sei im November 2008 gestorben, das von ihr hergeliehene Geld sei zurückbezahlt worden und die Wohnung an den Schuldner zurückgegeben worden. Der Beschwerdeführer habe bereits im Sommerhaus gelebt und seine Lebensgefährtin sei dann im November in das Sommerhaus gezogen. Das Sommerhaus befinde sich im Eigentum seiner Freundin. Bevor er in das Sommerhaus seiner Freundin eingezogen sei, sei er ohne Unterstand und Wohnsitz gewesen. Seine Freundin sei Verkäuferin und er habe ihr geholfen, Gemüse ins Geschäft zu tragen und so hätten sie sich kennengelernt. Er sei in seiner Heimat weder vorbestraft noch sei er jemals inhaftiert gewesen. Er habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Es werde nicht nach ihm gefahndet und er habe sich nie mit Politik beschäftigt. Er habe auf Grund des Religionsbekenntnisses keinerlei Probleme im Herkunftsstaat. Er habe Probleme auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, weil er ein Mischling sei. In seiner Heimat habe er keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt, jedoch in der Mongolei schon. Er habe seine Heimat die Volksrepublik China verlassen, weil er es dort immer schwer gehabt habe. Er sei bei einer Pflegefamilie aufgewachsen und habe dort hart arbeiten müssen. Er sei zudem in seiner Heimat oft angefeindet worden und habe nie ruhig leben können, weil er ein Mischling sei. Er kenne seinen Vater nicht, seine Mutter sei verstorben, als er noch ein Kind gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2000 in die Mongolei gegangen. Er habe dort ein ruhiges Leben bis September 2008 gehabt, wo er von ihm unbekannten Männern geschlagen worden sei. Er sei auch in den Rücken gestochen worden. Er habe damals seine Freundin nach Hause gebracht und die unbekannten Männer hätten ihn wegen seiner Freundin angepöbelt. Wahrscheinlich hätten die Unbekannten etwas dagegen gehabt, das er mit seiner Freundin gegangen sei. Den Hintergrund dieses Angriffes könne er sich bis heute nicht erklären. Jedenfalls habe er zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst, auch die Mongolei zu verlassen. Er sei Mitte September des Jahres 2008 in den Rücken gestochen worden, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Der Vorfall habe sich in der Nähe einer Bushaltestelle in Ulaanbaatar ereignet, welche sich auf dem Weg zur Wohnung seiner Freundin befinde. Es sei im Stadtteil römisch 40 gewesen. In diesem Stadtteil befinde sich die Wohnung, welche von seiner Lebensgefährtin bis November 2008 bewohnt worden sei. Er sei damals nicht ins Krankenhaus gegangen, er habe keine Dokumente gehabt. Es sei nicht notwendig gewesen, das Krankenhaus aufzusuchen. Er habe sich selbst versorgt, die Wunde sei nicht tief gewesen und sei auch so wieder verheilt. Er habe den Vorfall bei der Polizei nicht zur Anzeige gebracht, er habe nämlich keine Dokumente gehabt. Über Vorhalt, dass man hiefür keine Dokumente benötige, gab er an, er habe diese Leute nicht gekannt und habe auch nicht gewusst, wen er hätte anzeigen sollen. Auch eine Personenbeschreibung sei ihm unmöglich gewesen, weil alles so schnell gegangen sei. So habe er das mit der Anzeige bleiben lassen. Den Altmetallhandel habe er im Oktober 2008 aufgegeben, einen Monat nach seiner Verletzung im Rücken. Auf Grund seiner Verletzung habe er nicht mehr arbeiten können und sei im Sommerhaus seiner Freundin verblieben, um dort wieder zu genesen. Das sei alles, was er dazu zu sagen habe. Er habe sämtliche Gründe, warum er die Heimat verlassen habe, vollständig geschildert. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat der inneren Mongolei oft von anderen Kindern beschimpft und gefragt worden, woher er kommen würde. Über Vorhalt, dass in der inneren Mongolei eine Reihe von verschiedenen Volksgruppen, darunter auch Russen, lebten, die dort offensichtlich keinerlei Probleme hätten, gab er an, er habe nie einen Russen gesehen. Er habe immer nur mit den Mongolen gelebt. Er sei immer wieder gestört und gefragt worden, woher er kommen würde. Zudem habe er nur schlecht bezahlte Arbeit bekommen. Er sei gefragt worden, ob er aus Russland kommen würde. Er habe gesagt, dass er ausXXXX kommen würde und man habe ihm nicht geglaubt. Ihm sei von anderen mongolischen Jugendlichen oft gesagt worden, dass er nicht deren Volksgruppe angehören würde. Über Vorhalt, wenn er in der inneren Mongolei Probleme mit Mongolen gehabt habe, warum er dann im Jahre 2000 in die Mongolei gegangen sei, gab er an, er habe gehofft, dass es ihm dort besser gehen würde. Er habe dann von 2000 bis 2008 eigentlich problemlos in der Mongolei gelebt, bis er im September 2008 wieder Problem bekommen habe. Dazu wolle er angeben, dass es immer wieder zu kleineren Rauferein auf der Straße gekommen sei. Auf die Frage, was er erwarte, wenn er jetzt in seinen Herkunftsstaat die Volksrepublik China zurückkehren müsste, gab er an, er würde wieder ein schweres Leben erwarten. Er erwarte zudem, wieder geschlagen und diskriminiert zu werden. Auf die Frage, warum er erwarte, geschlagen zu werden, gab er an, er wisse es nicht, wahrscheinlich weil er ein Mischling sei. In Österreich habe er nur seine Freundin, sonst niemanden. Er arbeite nicht, er besuche keine Schule, er habe keinen Deutschkurs besucht.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.04.2009, Zahl: 09 01.709-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.04.2009, Zahl: 09 01.709-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG erkannte das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China, darunter auch zur Situation im Fall einer Rückkehr und zur Person des Beschwerdeführers. Es beurteilte die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behauptete Verfolgung in der VR China als nicht mit den Feststellungen zur allgemeinen Situation übereinstimmend und von ihrer Intensität her nicht relevant. Für Spruchpunkt IV. seines Bescheides berief sich das Bundesasylamt erkennbar auf § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG und führte dazu lediglich aus:Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China, darunter auch zur Situation im Fall einer Rückkehr und zur Person des Beschwerdeführers. Es beurteilte die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behauptete Verfolgung in der VR China als nicht mit den Feststellungen zur allgemeinen Situation übereinstimmend und von ihrer Intensität her nicht relevant. Für Spruchpunkt römisch vier. seines Bescheides berief sich das Bundesasylamt erkennbar auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG und führte dazu lediglich aus:
"Verfolgungsgründe definiert das AsylG 2005 in § 2 Abs. 1 Z. 12 durch Verweis auf die Statusrichtlinie (Art. 10). Mangels Vorbringens eines der dort statuierten Verfolgungsgründe war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.""Verfolgungsgründe definiert das AsylG 2005 in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, durch Verweis auf die Statusrichtlinie (Artikel 10,). Mangels Vorbringens eines der dort statuierten Verfolgungsgründe war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser wird u.a. beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er brachte hiezu vor, er sei wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit geschlagen und wegen seiner Beziehung zu seiner Freundin mit einem Messer attackiert worden.
Der Asylgerichtshof hat, soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides richtet, erwogen:Der Asylgerichtshof hat, soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides richtet, erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
§ 38 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 38, Absatz eins, AsylG lautet:
"Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist."
Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erkennbar auf § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG gestützt. § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG setzt voraus, dass der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Das Bundesasylamt hat aber überhaupt keine individualisierte Begründung diesbezüglich angeführt, sondern lediglich den Gesetzestext zitiert. Warum die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht auf einen in der Statusrichtlinie genannten Grund zurückgeführt werden könnten, zeigte das Bundesasylamt nicht auf. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers - ungeachtet des glaubwürdigen Gehalts - dass er aufgrund des Umstandes, dass er ein Mischling sei, geschlagen und mit einem Messer attackiert worden sei, sodass nach seiner Behauptung die Verfolgung auf den in der Statusrichtlinie genannten Grund der Rasse bzw. Nationalität ohne Weiteres zurückgeführt werden kann.Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erkennbar auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gestützt. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG setzt voraus, dass der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Das Bundesasylamt hat aber überhaupt keine individualisierte Begründung diesbezüglich angeführt, sondern lediglich den Gesetzestext zitiert. Warum die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht auf einen in der Statusrichtlinie genannten Grund zurückgeführt werden könnten, zeigte das Bundesasylamt nicht auf. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers - ungeachtet des glaubwürdigen Gehalts - dass er aufgrund des Umstandes, dass er ein Mischling sei, geschlagen und mit einem Messer attackiert worden sei, sodass nach seiner Behauptung die Verfolgung auf den in der Statusrichtlinie genannten Grund der Rasse bzw. Nationalität ohne Weiteres zurückgeführt werden kann.
Das Bundesasylamt vermochte damit nicht aufzuzeigen, dass § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt wäre und kann dies auch nicht erkannt werden.Das Bundesasylamt vermochte damit nicht aufzuzeigen, dass Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erfüllt wäre und kann dies auch nicht erkannt werden.
Da es im vorliegenden Verfahren auch keine ausreichenden Hinweise dafür gibt, dass ein anderer Tatbestand als Ziffer 4 des § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, hätte das Bundesasylamt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkennen dürfen.Da es im vorliegenden Verfahren auch keine ausreichenden Hinweise dafür gibt, dass ein anderer Tatbestand als Ziffer 4 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG erfüllt ist, hätte das Bundesasylamt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkennen dürfen.
(vgl. AsylGH 01.08.2008, B3 400.740-1/2008/4E)vergleiche AsylGH 01.08.2008, B3 400.740-1/2008/4E)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.Über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
14.08.2009