RS AsylGH 2009/6/4 S6 403397-2/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2009
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Norm

AVG §18 Abs2
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Das Fehlen der Unterschrift bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung (VwSlg 6856a/1966; 13.10.1994, 93/09/0302; VfSlg 12.139/1989; 14.915/1997), sofern diese nicht in anderer zulässiger Form gefertigt ist. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden eine Beglaubigung der Kanzlei, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstücks (der Urschrift) übereinstimmt und das Geschäftsstück (die Urschrift) die Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 2 AVG aufweisen würde, getreten wäre (siehe Hengstschläger/Leeb, RZ 23, 24 zu § 18 AVG).Das Fehlen der Unterschrift bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung (VwSlg 6856a/1966; 13.10.1994, 93/09/0302; VfSlg 12.139 aus 1989,; 14.915 aus 1997,), sofern diese nicht in anderer zulässiger Form gefertigt ist. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden eine Beglaubigung der Kanzlei, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstücks (der Urschrift) übereinstimmt und das Geschäftsstück (die Urschrift) die Genehmigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, AVG aufweisen würde, getreten wäre (siehe Hengstschläger/Leeb, RZ 23, 24 zu Paragraph 18, AVG).

Damit sind jene Mindestvoraussetzungen, die von Rechtsprechung und -lehre für das Zustandekommen eines Bescheides angenommen werden, im vorliegenden Fall nicht erfüllt (siehe Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, S. 238ff).

Schlagworte

Bescheidqualität

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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