Norm
AVG §18 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Das Fehlen der Unterschrift bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung (VwSlg 6856a/1966; 13.10.1994, 93/09/0302; VfSlg 12.139/1989; 14.915/1997), sofern diese nicht in anderer zulässiger Form gefertigt ist. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden eine Beglaubigung der Kanzlei, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstücks (der Urschrift) übereinstimmt und das Geschäftsstück (die Urschrift) die Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 2 AVG aufweisen würde, getreten wäre (siehe Hengstschläger/Leeb, RZ 23, 24 zu § 18 AVG).Das Fehlen der Unterschrift bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung (VwSlg 6856a/1966; 13.10.1994, 93/09/0302; VfSlg 12.139 aus 1989,; 14.915 aus 1997,), sofern diese nicht in anderer zulässiger Form gefertigt ist. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden eine Beglaubigung der Kanzlei, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstücks (der Urschrift) übereinstimmt und das Geschäftsstück (die Urschrift) die Genehmigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, AVG aufweisen würde, getreten wäre (siehe Hengstschläger/Leeb, RZ 23, 24 zu Paragraph 18, AVG).
Damit sind jene Mindestvoraussetzungen, die von Rechtsprechung und -lehre für das Zustandekommen eines Bescheides angenommen werden, im vorliegenden Fall nicht erfüllt (siehe Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, S. 238ff).
Schlagworte
BescheidqualitätZuletzt aktualisiert am
15.07.2009