Norm
AVG §63 Abs5Rechtssatz
Rechtssatz 2
Richtet sich die Berufung gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, etwa weil eines der wesentlichen (konstitutiven) Bescheidmerkmale (Bezeichnung der Behörde, Spruch, tauglicher Adressat, ordnungsgemäße Genehmigung und Fertigung fehlt oder weil sie nicht in der vorgeschriebenen Form erlassen wurde (vgl. § 18 Rz 9ff; Hengstschläger3 Rz 459 ff; Thienel4 210ff; Walter/Mayer Rz 426 ff), so ist die Berufung wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 18.10.1995, 95/12/0367; 30.05.2006, 2005/12/0098). Für einen meritorischen Abspruch über die Berufung fehlt der Rechtsmittelbehörde die Zuständigkeit (vgl. VwSlg 7357 A/1968; VwGH 18.06.1990, 90/10/0035; 22.01.2003, 2000/08/0048), er würde das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Art. 83 Abs. 2 B-VG; VfSlg 2742/1954; 10.684/1985).Richtet sich die Berufung gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, etwa weil eines der wesentlichen (konstitutiven) Bescheidmerkmale (Bezeichnung der Behörde, Spruch, tauglicher Adressat, ordnungsgemäße Genehmigung und Fertigung fehlt oder weil sie nicht in der vorgeschriebenen Form erlassen wurde vergleiche Paragraph 18, Rz 9ff; Hengstschläger3 Rz 459 ff; Thienel4 210ff; Walter/Mayer Rz 426 ff), so ist die Berufung wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 18.10.1995, 95/12/0367; 30.05.2006, 2005/12/0098). Für einen meritorischen Abspruch über die Berufung fehlt der Rechtsmittelbehörde die Zuständigkeit vergleiche VwSlg 7357 A/1968; VwGH 18.06.1990, 90/10/0035; 22.01.2003, 2000/08/0048), er würde das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Artikel 83, Absatz 2, B-VG; VfSlg 2742 aus 1954,; 10.684 aus 1985,).
Schlagworte
Bescheidqualität, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
15.07.2009