Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C18 406.207-1/2009/6E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder
C18 406.209-1/2009/6E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LEONHARTSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. BRAUCHART als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau TESCH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2009, FZ 0807.285-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LEONHARTSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. BRAUCHART als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau TESCH über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2009, FZ 0807.285-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind mündlich anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 17.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
Hinsichtlich der Asylanträge des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines minderjährigen Sohnes liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Die Eheschließung erfolgte im August 2002 im Iran, wo der Beschwerdeführer auch geboren ist und mit seiner Familie bis zur Ausreise im Mai 2008 gelebt hat.Hinsichtlich der Asylanträge des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines minderjährigen Sohnes liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. Die Eheschließung erfolgte im August 2002 im Iran, wo der Beschwerdeführer auch geboren ist und mit seiner Familie bis zur Ausreise im Mai 2008 gelebt hat.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2009, Zl. 08 07.285-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2009, Zl. 08 07.285-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde.
4. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.05.2009, schriftlich ausgefertigt am heutigen Tag zur Zahl C18 406.208-1/2009/7E, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.4. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.05.2009, schriftlich ausgefertigt am heutigen Tag zur Zahl C18 406.208-1/2009/7E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
5. Die Identität, die Nationalität und die bestehenden Familienverhältnisse ergeben sich aus den eigenen Angaben im Verfahren und den vorgelegten Urkunden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 29/2009 (in der Folge: AsylG) zu führen.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 3 AsylG auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
2. Die Tatsache, dass § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG wörtlich auf das Bestehen der Familiengemeinschaft von Ehegatten bereits im "Herkunftsstaat" abstellt, bedeutet nicht, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin aufgrund der Tatsache, dass diese noch nie in ihrem Herkunftsstaat waren, sondern beide im Iran geboren sind und dort geheiratet haben, keine Familiengemeinschaft iSd zitierten Bestimmung besteht, weil ein solches Ergebnis - verglichen mit anderen Fremden in einer vergleichbaren Situation - gleichheitswidrig wäre. Dass der Gesetzgeber gewollt hat, dass verheiratete Fremde, die sich aus Furcht vor Verfolgung ihr ganzes Leben lang nicht in ihrer Heimat aufgehalten haben, von einer Asylgewährung im Familienverfahren ausgeschlossen sein sollen, kann ebenfalls nicht unterstellt werden. Aber selbst wenn man diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut auslegen wollte, käme man zu keinem anderen Ergebnis, wäre doch dem Beschwerdeführer jedenfalls im Wege seines minderjährigen Sohnes XXXX, welchem ebenfalls mit mündlich verkündetem Bescheid vom 26.05.2009, schriftlich ausgefertigt am heutigen Tag, GZ C18 406.209-1/2009/6E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, anlässlich dieses Familienverfahrens derselbe Status wie seinem Sohn zuzuerkennen.2. Die Tatsache, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG wörtlich auf das Bestehen der Familiengemeinschaft von Ehegatten bereits im "Herkunftsstaat" abstellt, bedeutet nicht, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin aufgrund der Tatsache, dass diese noch nie in ihrem Herkunftsstaat waren, sondern beide im Iran geboren sind und dort geheiratet haben, keine Familiengemeinschaft iSd zitierten Bestimmung besteht, weil ein solches Ergebnis - verglichen mit anderen Fremden in einer vergleichbaren Situation - gleichheitswidrig wäre. Dass der Gesetzgeber gewollt hat, dass verheiratete Fremde, die sich aus Furcht vor Verfolgung ihr ganzes Leben lang nicht in ihrer Heimat aufgehalten haben, von einer Asylgewährung im Familienverfahren ausgeschlossen sein sollen, kann ebenfalls nicht unterstellt werden. Aber selbst wenn man diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut auslegen wollte, käme man zu keinem anderen Ergebnis, wäre doch dem Beschwerdeführer jedenfalls im Wege seines minderjährigen Sohnes römisch 40 , welchem ebenfalls mit mündlich verkündetem Bescheid vom 26.05.2009, schriftlich ausgefertigt am heutigen Tag, GZ C18 406.209-1/2009/6E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, anlässlich dieses Familienverfahrens derselbe Status wie seinem Sohn zuzuerkennen.
Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehefrau in einem anderen Staat möglich wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Hinsichtlich des Iran ist trotz des langjährigen Aufenthaltes dort schon aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigungen eine solche Möglichkeit zu verneinen.Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehefrau in einem anderen Staat möglich wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Hinsichtlich des Iran ist trotz des langjährigen Aufenthaltes dort schon aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigungen eine solche Möglichkeit zu verneinen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
27.07.2009