Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C1 405087-1/2009/7E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C1 405090-1/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, vom 16.2.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.2.2009, FZ. 08 01.651-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.5.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 16.2.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.2.2009, FZ. 08 01.651-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.5.2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), der Status einer Asylberechtigten zuerkannt Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), der Status einer Asylberechtigten zuerkannt Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.2.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.3.2009 erteilt.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.2.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.3.2009 erteilt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, dass eine konkrete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft sei.
In dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel wurde Spruchteil I. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.In dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel wurde Spruchteil römisch eins. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 18.5.2009, zu welcher die Erstbehörde keinen Vertreter entsandte, wurde neben der Erörterung von Länderberichten die Beschwerdeführerin einvernommen und verwies diese insbesondere auf die Situation als Frau in Afghanistan.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan und lebte in ihrem Heimatdorf Daoud. Sie ist verheiratet und hat zwei minderjährige Töchter und einen minderjährigen Sohn. Der Ehegatte hat bereits am 14.11.2005 in Österreich einen Asylantrag gestellt.
Die Beschwerdeführerin flüchtete in der Folge gemeinsam mit ihren Kindern im Juli 2008 aus Afghanistan, reiste in Österreich ein und stellte gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten und ihren minderjährigen gemeinsamen Kindern.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der XXXX und der XXXX, welchen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.06.2009, GZ: C1 405088-1/2009/3E sowie GZ: C1 405089-1/2009/3E, gemäß § 3 AsylG 2005 in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der römisch 40 und der römisch 40 , welchen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.06.2009, GZ: C1 405088-1/2009/3E sowie GZ: C1 405089-1/2009/3E, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des XXXX, welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.06.2009, GZ: C1 405090-1/2009/3E, gemäß § 3 AsylG 2005 in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des römisch 40 , welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.06.2009, GZ: C1 405090-1/2009/3E, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Rechtlich ist auszuführen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oderGemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder
Zuständigkeit eines andern Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung im Sinne des Art. 1Zuständigkeit eines andern Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung im Sinne des Artikel eins
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§ 34 Abs. 1 AsylG).Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (Paragraph 34, Absatz eins, AsylG).
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Ziffer 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde den beiden Töchtern der Beschwerdeführerin der Status von Asylberechtigten wegen der Situation der Frauen in Afghanistan zuerkannt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Familienangehörige im Sinne des § 2 Ziffer 22 AsylG. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung ihres Familienlebens mit den asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre.Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde den beiden Töchtern der Beschwerdeführerin der Status von Asylberechtigten wegen der Situation der Frauen in Afghanistan zuerkannt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22 AsylG. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung ihres Familienlebens mit den asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz idF BGBl. I Nr. 147/2008 zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, zu führen.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
12.08.2009