Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C1 404835-1/2009/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C1 404836-1/2009/2E
C1 404837-1/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der mj. XXX geb.XXX StA. Afghanistan, vertreten durchXXXvom 19.2.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.2.2009, FZ. 08 05.511-BAG, nach Durchführung einer mündlichenVerhandlung am 12.5.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der mj. römisch 30 geb.XXX StA. Afghanistan, vertreten durchXXXvom 19.2.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.2.2009, FZ. 08 05.511-BAG, nach Durchführung einer mündlichenVerhandlung am 12.5.2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 30 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 30 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.6.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der mj. Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.2.2010 erteilt.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.6.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der mj. Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.2.2010 erteilt.
Das vom gesetzlichen Vertreter gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.2.2009, FZ. 08 05.511-BAG, am 19.2.2009 eingebrachte Rechtsmittel gilt gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Rechtsmittel gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes.Das vom gesetzlichen Vertreter gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.2.2009, FZ. 08 05.511-BAG, am 19.2.2009 eingebrachte Rechtsmittel gilt gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Rechtsmittel gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist die mj. unverheiratete Tochter des XXX und der M. M. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.06.2009, GZ. C1 404834-1/2009/5E und C1 404834-1/2009/5E, wurde dem Vater und der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Die Beschwerdeführerin ist die mj. unverheiratete Tochter des römisch 30 und der M. M. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.06.2009, GZ. C1 404834-1/2009/5E und C1 404834-1/2009/5E, wurde dem Vater und der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Eigene Fluchtgründe wurden für die mj. Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Mädchen den gleichen Restriktionen im täglichen Leben wie ihre Mutter ausgesetzt ist.
Rechtlich ist auszuführen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oderGemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder
Zuständigkeit eines andern Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung im Sinne des Art. 1Zuständigkeit eines andern Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung im Sinne des Artikel eins
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§ 34 Abs. 1 AsylG).Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (Paragraph 34, Absatz eins, AsylG).
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Ziffer 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde den Eltern der mj. Beschwerdeführerin der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Bei der mj. Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Familienangehörige im Sinne des § 2 Ziffer 22 AsylG. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der mj. Beschwerdeführerin die Fortsetzung ihres Familienlebens mit den asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre.Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde den Eltern der mj. Beschwerdeführerin der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Bei der mj. Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22 AsylG. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der mj. Beschwerdeführerin die Fortsetzung ihres Familienlebens mit den asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz idF BGBl. I Nr. 147/2008 zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, zu führen.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
10.07.2009