TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/5 C3 307683-1/2008

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Veröffentlicht am 05.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C3 307.683-1/2008/4E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2006, Zahl: 06 02.117-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2006, Zahl: 06 02.117-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, abgewiesen

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 20.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Befragt zum Fluchtweg erklärte sie, sie habe China am 10.02.2006 mit einer zwölfköpfigen Reisegruppe verlassen und sei mit einer französischen Fluglinie von Shanghai nach Paris geflogen. In Paris habe sich die Gruppe zwei Tage lang aufgehalten, dann sei sie mit dem Zug nach Frankfurt weitergefahren. Dort habe die Reisegruppe genächtigt und sei am nächsten Tag, am 14.02.2006, mit einem Reisebus nach Wien weitergefahren. In Wien habe sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit einer anderen Mitreisenden von der Gruppe getrennt. Sie habe in Wien Chinesen aus ihrer HeimatstadtXXXX kennengelernt; diese hätten sie zuerst zu ihrer nunmehrigen Vertretung und heute nach Traiskirchen gebracht. Die Kosten für die Reise hätten 7.800,-- RMB betragen. Es sei ihr vom Reisebüro eigens für die Reise ein Dokument ausgestellt worden, einen eigenen Pass habe sie nie gehabt. Die Reise sei von einer Filiale des staatlichen Reisebüros in XXXX organisiert worden. Es sei eine Gruppenreise mit feststehender Route (Frankreich - Deutschland - Österreich) gewesen. Bezüglich ihrer Fluchtgründe gab sie an: "Ich werde von der chinesischen Polizei zu Unrecht verdächtigt, ein Mitglied der Falun Gong Bewegung zu sein. Ich bin deswegen schon eine Woche in Polizeihaft gewesen und wurde misshandelt."Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 20.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Befragt zum Fluchtweg erklärte sie, sie habe China am 10.02.2006 mit einer zwölfköpfigen Reisegruppe verlassen und sei mit einer französischen Fluglinie von Shanghai nach Paris geflogen. In Paris habe sich die Gruppe zwei Tage lang aufgehalten, dann sei sie mit dem Zug nach Frankfurt weitergefahren. Dort habe die Reisegruppe genächtigt und sei am nächsten Tag, am 14.02.2006, mit einem Reisebus nach Wien weitergefahren. In Wien habe sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit einer anderen Mitreisenden von der Gruppe getrennt. Sie habe in Wien Chinesen aus ihrer HeimatstadtXXXX kennengelernt; diese hätten sie zuerst zu ihrer nunmehrigen Vertretung und heute nach Traiskirchen gebracht. Die Kosten für die Reise hätten 7.800,-- RMB betragen. Es sei ihr vom Reisebüro eigens für die Reise ein Dokument ausgestellt worden, einen eigenen Pass habe sie nie gehabt. Die Reise sei von einer Filiale des staatlichen Reisebüros in römisch 40 organisiert worden. Es sei eine Gruppenreise mit feststehender Route (Frankreich - Deutschland - Österreich) gewesen. Bezüglich ihrer Fluchtgründe gab sie an: "Ich werde von der chinesischen Polizei zu Unrecht verdächtigt, ein Mitglied der Falun Gong Bewegung zu sein. Ich bin deswegen schon eine Woche in Polizeihaft gewesen und wurde misshandelt."

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.02.2006 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Heimat am 10.02.2006 mit einer Reisegruppe verlassen und sei über Frankreich und Deutschland am 14.02.2006 in Wien angekommen. Das Reisebüro habe ihr gegen eine Kaution von 60.000,-- RMB einen Reisepass zur Verfügung gestellt, der auf ihrer Namen gelautet habe. Die Reise sei vom Reisebüro organisiert worden; das Geld habe sie von Freunden und Verwandten ausgeborgt. Bis zu ihrer Antragstellung am 20.02.2006 habe sie sich in Österreich bei Landsleuten aufgehalten, die sie vorübergehend aufgenommen hätten. Befragt gab sie an, sie sei weder vorbestraft, noch sei sie von den Behörden ihres Heimatlandes jemals erkennungsdienstlich behandelt worden. Gegen sie sei kein Gerichtsverfahren anhängig, sie sei nicht im Gefängnis gewesen und habe niemals einer Partei oder bewaffneten Gruppierung angehört. Vor ihrer Ausreise habe sie bis 2003 als Verkäuferin in einem staatlichen Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Die letzten zwei Jahre habe sie von Arbeitslosengeld in der Höhe von ca. 300,-- RMB pro Monat gelebt.

Über Aufforderung, ihrer Fluchtgründe zu nennen, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Ich habe im Februar 2003 für mich völlig überraschend Besuch von der Polizei bekommen. Diese verdächtigte mich, ein Mitglied der verbotenen Falun Gong Bewegung zu sein. Das war völlig aus der Luft gegriffen. Ich habe mit Falun Gong überhaupt nichts zu tun gehabt. Mittlerweile weiß ich, dass mich mein Ex-Mann, mit dem ich damals noch verheiratet war, bei der Polizei angezeigt hat, um mir zu schaden. Er wollte sich unbedingt scheiden lassen und hoffte, mich auf diese Art los zu werden. Ich habe 2005 endlich in die Scheidung eingewilligt." Befragt, was im Februar 2003, als die Polizei gekommen sei, genau geschehen sei, erklärte die Beschwerdeführerin: "Ich berichtige, es war nicht so, dass die Polizei zu mir gekommen ist, vielmehr war es so, dass ich eine Vorladung zur Polizei erhalten habe. Ich habe dieser Vorladung Folge geleistet. Ich musste eine Woche täglich auf die Dienststelle kommen, in der Nacht durfte ich nach Hause gehen. Während dieser Woche wurde ich immer wieder hinsichtlich meiner angeblichen Mitgliedschaft bei der Falun Gong Bewegung verhört. Während der Einvernahme wurde ich mit Zigaretten gefoltert. [Anmerkung:

Dolmetscher verlässt das Zimmer und AW zeigt eine Narbe auf der rechten Brust, Dolmetscher kommt ins Zimmer zurück.] Später, als die Polizeiverhöre beendet waren, musste ich mich wöchentlich bei unserem Straßenkomitee melden. [Anmerkung: Basiseinheit der chinesischen Zivilverwaltung, dient der Überwachung eines Wohnblocks.]" Zuletzt habe sie sich dort im Juli 2004 gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt sei man dort offenbar der Ansicht gewesen, dass sie mit Falun Gong wirklich nichts zu tun habe. Der Mann der Beschwerdeführerin habe weiterhin versucht, die Behörden gegen sie aufzubringen. Außerdem habe das Straßenkomitee trotz allem darauf bestanden, dass die Beschwerdeführerin bis Anfang 2005 an einer Art Aufklärungsunterricht hinsichtlich Falun Gong teilnehme. Befragt, ob sie seit Februar 2003 Kontakt mit der Polizei gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, mit der Polizei habe sie nichts zu tun gehabt, sie sei dem Straßenkomitee unterstellt gewesen. Den aufgetragenen Aufklärungsunterricht habe sie natürlich besucht, sonst wäre sie erst recht bestraft worden. Auf die Frage, ob sie sonst Probleme in China habe, erklärte die Beschwerdeführerin, in China sei es so, dass es einem das ganze Leben nachhänge, wenn man einmal mit der Falun Gong Bewegung in Verbindung gebracht worden sei. Sie habe sich in drei verschiedenen Orten außerhalb ihrer Heimatgemeinde aufgehalten, aber es habe nicht funktioniert. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat würde sie ihr geschiedener Mann nicht mehr in Ruhe leben lassen. Er würde ihr Geld zum Leben geben müssen und das wolle er nicht. Die Beschwerdeführerin könne in China nicht mehr leben. Sie sei verdächtigt worden, eine Falun Gong Angehörige gewesen zu sein, und das werde sie ihr ganzes Leben nicht mehr los. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge mitgeteilt, dass die Behörde zur Ansicht gelangt sei, gemäß der Dublin II Verordnung der Europäischen Union sei Frankreich für das Asylverfahren zuständig. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nach Österreich gekommen, da sie gehört habe, hier würden die Menschenrechte geachtet werden. Sie wisse nicht, ob das in Frankreich auch der Fall sei. Sie wolle nicht nach Frankreich, sie wolle in Österreich bleiben.Dolmetscher verlässt das Zimmer und AW zeigt eine Narbe auf der rechten Brust, Dolmetscher kommt ins Zimmer zurück.] Später, als die Polizeiverhöre beendet waren, musste ich mich wöchentlich bei unserem Straßenkomitee melden. [Anmerkung: Basiseinheit der chinesischen Zivilverwaltung, dient der Überwachung eines Wohnblocks.]" Zuletzt habe sie sich dort im Juli 2004 gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt sei man dort offenbar der Ansicht gewesen, dass sie mit Falun Gong wirklich nichts zu tun habe. Der Mann der Beschwerdeführerin habe weiterhin versucht, die Behörden gegen sie aufzubringen. Außerdem habe das Straßenkomitee trotz allem darauf bestanden, dass die Beschwerdeführerin bis Anfang 2005 an einer Art Aufklärungsunterricht hinsichtlich Falun Gong teilnehme. Befragt, ob sie seit Februar 2003 Kontakt mit der Polizei gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, mit der Polizei habe sie nichts zu tun gehabt, sie sei dem Straßenkomitee unterstellt gewesen. Den aufgetragenen Aufklärungsunterricht habe sie natürlich besucht, sonst wäre sie erst recht bestraft worden. Auf die Frage, ob sie sonst Probleme in China habe, erklärte die Beschwerdeführerin, in China sei es so, dass es einem das ganze Leben nachhänge, wenn man einmal mit der Falun Gong Bewegung in Verbindung gebracht worden sei. Sie habe sich in drei verschiedenen Orten außerhalb ihrer Heimatgemeinde aufgehalten, aber es habe nicht funktioniert. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat würde sie ihr geschiedener Mann nicht mehr in Ruhe leben lassen. Er würde ihr Geld zum Leben geben müssen und das wolle er nicht. Die Beschwerdeführerin könne in China nicht mehr leben. Sie sei verdächtigt worden, eine Falun Gong Angehörige gewesen zu sein, und das werde sie ihr ganzes Leben nicht mehr los. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge mitgeteilt, dass die Behörde zur Ansicht gelangt sei, gemäß der Dublin römisch zwei Verordnung der Europäischen Union sei Frankreich für das Asylverfahren zuständig. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nach Österreich gekommen, da sie gehört habe, hier würden die Menschenrechte geachtet werden. Sie wisse nicht, ob das in Frankreich auch der Fall sei. Sie wolle nicht nach Frankreich, sie wolle in Österreich bleiben.

In der Folge wurden Konsultationen mit Frankreich und Deutschland geführt, die jedoch negativ verliefen.

Am 08.11.2006 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme statt. Befragt zu ihrem familiären Umfeld gab die Beschwerdeführerin an, sie habe eine Schwester namens XXXX. Von ihrem Ex-Mann XXXX, sei sie mittlerweile geschieden. Mit ihm habe sie einen Sohn namens XXXX. In Österreich habe sie keine Familie oder Verwandte. Sie habe in China ca. neun Jahre lang die Schule besucht und habe von den 80er bis in die 90er Jahre als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Auf die Frage, ob sie für ihre Flucht aus China einen Schlepper gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, ja, er habe sie 67.800,-- RMB gekostet. In China sei sie weder religiös oder politisch tätig gewesen, noch sei sie Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen. Befragt, warum sie einen Asylantrag stelle, führte die Beschwerdeführerin aus: "Ich bin irrtümlicher Weise verdächtigt worden, mit Falun Gong zu tun gehabt zu haben. Das stimmt aber nicht und ich bin geflohen. (...) Einmal wurde ich im Jahr 2003 zu einer Einvernahme vorgeladen. Dort wurde mir vorgeworfen, mit Falun Gong zu tun zu haben. Danach wurde ich von meinem Straßenkomitee überwacht. Falun Gong ist in China verboten." Weitere Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin nicht. Seit 2005 sei sie geschieden. Über Falun Gong wisse sie nichts. Befragt, wie sie seit den 90er Jahren den Lebensunterhalt verdient habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die ersten beiden Jahre nach der Entlassung staatliche Zuschüsse bekommen, monatlich etwa 300,-- RMB. Ihre Schwester und Freunde hätten sie danach unterstützt, und so habe sie sich ihren Lebensunterhalt sichern können. Über Vorhalt und Frage, sie habe eine einmalige Vorladung zur Polizei behauptet und möge nun schildern, wie sich das abgespielt habe bzw. wie lange sie bei der Polizei gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an: "Ich bin zur Einvernahme vorgeladen worden. Ich wurde bei der Polizei für eine Woche festgenommen. Nach einer Woche Haft konnte ich von der Polizei wieder gehen." Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte sie, der alte Zustand werde sich fortsetzen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen zur VR China Einsicht zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben, worauf sie jedoch verzichtete.Am 08.11.2006 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme statt. Befragt zu ihrem familiären Umfeld gab die Beschwerdeführerin an, sie habe eine Schwester namens römisch 40 . Von ihrem Ex-Mann römisch 40 , sei sie mittlerweile geschieden. Mit ihm habe sie einen Sohn namens römisch 40 . In Österreich habe sie keine Familie oder Verwandte. Sie habe in China ca. neun Jahre lang die Schule besucht und habe von den 80er bis in die 90er Jahre als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Auf die Frage, ob sie für ihre Flucht aus China einen Schlepper gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, ja, er habe sie 67.800,-- RMB gekostet. In China sei sie weder religiös oder politisch tätig gewesen, noch sei sie Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen. Befragt, warum sie einen Asylantrag stelle, führte die Beschwerdeführerin aus: "Ich bin irrtümlicher Weise verdächtigt worden, mit Falun Gong zu tun gehabt zu haben. Das stimmt aber nicht und ich bin geflohen. (...) Einmal wurde ich im Jahr 2003 zu einer Einvernahme vorgeladen. Dort wurde mir vorgeworfen, mit Falun Gong zu tun zu haben. Danach wurde ich von meinem Straßenkomitee überwacht. Falun Gong ist in China verboten." Weitere Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin nicht. Seit 2005 sei sie geschieden. Über Falun Gong wisse sie nichts. Befragt, wie sie seit den 90er Jahren den Lebensunterhalt verdient habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die ersten beiden Jahre nach der Entlassung staatliche Zuschüsse bekommen, monatlich etwa 300,-- RMB. Ihre Schwester und Freunde hätten sie danach unterstützt, und so habe sie sich ihren Lebensunterhalt sichern können. Über Vorhalt und Frage, sie habe eine einmalige Vorladung zur Polizei behauptet und möge nun schildern, wie sich das abgespielt habe bzw. wie lange sie bei der Polizei gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an: "Ich bin zur Einvernahme vorgeladen worden. Ich wurde bei der Polizei für eine Woche festgenommen. Nach einer Woche Haft konnte ich von der Polizei wieder gehen." Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte sie, der alte Zustand werde sich fortsetzen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen zur VR China Einsicht zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben, worauf sie jedoch verzichtete.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.11.2006, Zahl: 06 02.117-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.11.2006, Zahl: 06 02.117-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ein fundiertes und nachvollziehbares Vorbringen darzulegen. Höchst vage und unkonkret habe sie dabei beim Bundesasylamt/EAST - Ost dargelegt, dass sie im Februar 2003 überraschender Weise Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt habe, weil sie fälschlicher Weise eines Naheverhältnisses zu Falun Gong verdächtigt worden sei, dies aufgrund einer verleumderischen Anzeige ihres ehemaligen Gatten. Hintergrund für diese Verleumdung wäre die beabsichtigte Scheidung seitens des Gatten der Beschwerdeführerin gewesen. Noch vager und unkonkreter habe die Beschwerdeführerin im November 2006 beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien ihre Fluchtgründe dargelegt. Dabei habe sie bloß behauptet, irrtümlicher Weise eines Naheverhältnisses zu Falun Gong verdächtigt worden zu sein. Dies würde nicht stimmen und so sei sie geflüchtet. Zusammengefasst könne aufgrund der Art und Weise der eigenen Darstellungen der Fluchtgründe gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin keinerlei personenbezogene Verfolgung geltend gemacht habe. Vielmehr habe sie sich auf bloß vage und abstrakte Behauptungen beschränkt. Entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung sei jedoch davon auszugehen, dass tatsächlich und konkret verfolgte Personen über das tatsächlich Erlebte auch bereits bei eigener (selbständiger) Darstellung der Fluchtgründe konkrete und fundierte Auskünfte erteilen könnten. Insbesondere würden solche Personen behördliche Zwangsmaßnahmen (wie Festnahmen, Haft oder Verhöre) auch sogleich nennen. Das habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan und sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass ihr Vorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstelle. Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nach Aufforderung zur Konkretisierung der Fluchtgründe beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien behauptet habe, dass sie einmalig eine Vorladung zu einer Einvernahme bekommen habe. Im Zuge der Einvernahme sei der Beschwerdeführerin vorgeworfen worden Falun Gong nahe zu stehen und sei sie in der folgenden Zeit von einem Straßenkomitee überwacht worden. Nachgefragt habe die Beschwerdeführerin weitere Fluchtgründe ausgeschlossen. Im völligen Widerspruch zu diesen Behauptungen habe die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme behauptet, dass sie eine Woche lang von Polizisten festgehalten worden sei. Derart in Bezug auf die Intensität des Erlebten gesteigerte Angaben ließen sich nicht nachvollziehen, und sei der Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund jegliche persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen, zumal sie entgegen der Aussagen beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien bei einer ersten Befragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen auch erlittene Misshandlungen seitens der einschreitenden Polizisten in den Raum gestellt habe. Derart massive Eingriffe in die eigene körperliche Integrität würde jeder Asylwerber bereits unmittelbar, das heißt bereits bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe auch sogleich nennen. Aufgrund obiger Umstände müsse den Angaben der Beschwerdeführerin über deren Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden, und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die von ihr behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die von ihr behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Das Asylverfahren sei, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergebe, für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Es liege kein Aufenthaltstitel vor, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Es sei daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstelle. Bezüglich der familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich werde auf die Feststellungen verwiesen, wonach diese im Bundesgebiet keine Familie oder Verwandte habe. Es liege somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Das Asylverfahren sei, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergebe, für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Es liege kein Aufenthaltstitel vor, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Es sei daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstelle. Bezüglich der familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich werde auf die Feststellungen verwiesen, wonach diese im Bundesgebiet keine Familie oder Verwandte habe. Es liege somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben seien nur unter den Bedingungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig. Bei der Beendigung des Aufenthaltes müsse ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa gg Frankreich). Ausgangspunkt der Abwägung sei die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für die familiären Bindungen. Demgegenüber stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Der VwGH habe festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstelle, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Der Beschwerdeführerin habe bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sein könne. Könne sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen, einen ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu begründen. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechen würden. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin keineswegs abgeleitet werden könne, dass Ausreisewilligkeit vorliege. Die Ausweisung stelle daher das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu beenden. Die Behörde sehe sich außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten der Beschwerdeführerin anzuwenden und erachte seine Ausweisung als dringend geboten, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben seien nur unter den Bedingungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig. Bei der Beendigung des Aufenthaltes müsse ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa gg Frankreich). Ausgangspunkt der Abwägung sei die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für die familiären Bindungen. Demgegenüber stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Der VwGH habe festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstelle, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Der Beschwerdeführerin habe bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sein könne. Könne sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen, einen ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu begründen. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechen würden. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin keineswegs abgeleitet werden könne, dass Ausreisewilligkeit vorliege. Die Ausweisung stelle daher das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu beenden. Die Behörde sehe sich außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten der Beschwerdeführerin anzuwenden und erachte seine Ausweisung als dringend geboten, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 24.11.2006 rechtzeitig das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") in französischer Sprache und wiederholte bzw. variierte darin im Wesentlichen das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Unter anderem wird in der Beschwerde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich von ihrem Mann scheiden lassen wollen, der sie misshandelt und verfolgt habe. Um sie daran zu hindern, habe ihr Mann im Februar 2003 bei der Polizei angegeben, dass sie Anhängerin des Falun Gong Kultes sei. Die Polizei habe sie handgreiflich über ihr Engagement für diese Sekte verhört, sie verhaftet und eine Woche lang festgehalten. Sie habe mentale Folter erlitten und es seien Zigaretten an ihrem Körper ausgedrückt worden. Die Beschwerdeführerin sei angeklagt worden und zu einer Strafe auf Bewährung verurteilt worden. Sie habe Arbeiten für das allgemeine Wohl (Straßenreinigung) durchführen müssen und habe an Sitzungen teilnehmen müssen, um sich von den Praktiken des Falun Gong Kultes zu lösen. Sie habe auch entwürdigende Behandlungen seitens ihres Ex-Mannes erlitten, da dieser sich geweigert habe, sie finanziell zu unterstützen. Aus diesem Grund, und weil sie befürchte von den Behörden verfolgt zu werden, habe sie sich entschlossen die VR China zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr in die VR China drohe ihr ein ungerechtes Schnellverfahren und eine unverhältnismäßige Gefängnisstrafe.

Das Bundesasylamt habe sich geweigert, die Geschichte, die die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz immer wieder erzählt habe, zur Kenntnis zu nehmen. Die Behörde habe daher gegen Art. 3 EMRK verstoßen, da sie die Beschwerdeführerin durch die negative Entscheidung des Antrages entwürdigenden und unmenschlichen Behandlungen aussetze. Hiezu werde auf das Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verwiesen. In der Folge werden Auszüge aus dem Handbuch zitiert und daraus geschlossen, die Beschwerdeführerin hätte als Flüchtling anerkannt werden müssen. Das Bundesasylamt habe es verabsäumt, die Risiken, denen die Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei und die ihr im Falle einer Rückkehr abermals drohen würden, in Betracht zu ziehen. Die Anklage und die unverhältnismäßige Inhaftierung für die Sympathien für den Falun Gong Kult (Religionsfreiheit) seien schwer genug, um Verfolgung zu bedeuten. Der mangelnde Schutz des chinesischen Staates stehe mit zwei kumulierenden Gründen der Verfolgung in Verbindung: mit der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Anhänger des Falun Gong Kultes) und mit den der Beschwerdeführerin angelasteten Meinungen (mit politischem Gehalt).Das Bundesasylamt habe sich geweigert, die Geschichte, die die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz immer wieder erzählt habe, zur Kenntnis zu nehmen. Die Behörde habe daher gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, da sie die Beschwerdeführerin durch die negative Entscheidung des Antrages entwürdigenden und unmenschlichen Behandlungen aussetze. Hiezu werde auf das Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verwiesen. In der Folge werden Auszüge aus dem Handbuch zitiert und daraus geschlossen, die Beschwerdeführerin hätte als Flüchtling anerkannt werden müssen. Das Bundesasylamt habe es verabsäumt, die Risiken, denen die Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei und die ihr im Falle einer Rückkehr abermals drohen würden, in Betracht zu ziehen. Die Anklage und die unverhältnismäßige Inhaftierung für die Sympathien für den Falun Gong Kult (Religionsfreiheit) seien schwer genug, um Verfolgung zu bedeuten. Der mangelnde Schutz des chinesischen Staates stehe mit zwei kumulierenden Gründen der Verfolgung in Verbindung: mit der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Anhänger des Falun Gong Kultes) und mit den der Beschwerdeführerin angelasteten Meinungen (mit politischem Gehalt).

Zudem wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid nicht ausreichend begründet sei. Wörtlich heißt es: "Aber ich stelle fest, dass der Entscheid, den das BAA gegen mich getroffen hat, so wenig begründet ist, dass man annehmen könnte, meine Argumente wurden nicht geprüft. Es gibt darin nicht ein Wort, das - selbst nur vage - meine persönliche Situation erwähnt, von der Polizei verlassen und bedrängt worden zu sein. Dieses vollständige Fehlen jeden Bezugs zu meiner individuellen Lage macht es sehr schwer meine Berufung wirklich geltend zu machen, da ich nichts über die Gründe weiß, die zur Ablehnung meines Antrages führten." Durch den "großteils lakonischen und stereotypen Charakter" des Bescheides des Bundesasylamtes sei ihr die Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde genommen worden.

Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wird in der Beschwerde ausgeführt, die chinesische Polizei sei auf dem gesamten Staatsgebiet im Einsatz und verfüge über ein leistungsstarkes Internetsystem, welches den Informationsaustausch ermögliche. Hiezu wird aus einer Meldung der Kanadischen Kommission für Einwanderung und das Flüchtlingsstatut zitiert. Der Beschwerdeführerin hätte zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Auch hiezu finden sich eine Reihe allgemein gehaltener Ausführungen und umfangreiche Zitate diverser Menschenrechtsorganisationen, die sich mit willkürlichen Verhaftungen und Gerichtsverhandlungen, schlechten Haftbedingungen und der Behandlung von Oppositionellen bzw. von Anhängern der Falun Gong Bewegung beschäftigen.

Abschließend richtet sich die Beschwerde gegen die Ausweisungsentscheidung; diese sei unzulässig und verstoße gegen Art. 3 EMRK.Abschließend richtet sich die Beschwerde gegen die Ausweisungsentscheidung; diese sei unzulässig und verstoße gegen Artikel 3, EMRK.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

In seiner Begründung legte das Bundesasylamt - wie oben aufgezeigt - dar, warum dem äußerst vage gehaltenen Vorbringen der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Völlig zu Recht hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin von sich aus nur zögerlich über ihre Fluchtgründe Auskunft gab und dabei keinerlei Details bezüglich der von ihr aufgestellten Behauptungen angeben konnte. So machte sie schon im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.02.2006 nur ganz kurze Angaben und beschränkte sich darauf in zwei Sätzen zu erwähnen, sie sei zu Unrecht mit Falun Gong in Verbindung gebracht worden, sei eine Woche von der Polizei festgehalten und misshandelt worden. Bei dieser Ersteinvernahme ist auch bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin sich die Namen der von ihr angegebenen Familienangehörigen sowie zum Teil auch deren Geburtsdaten in die Handflächen aufschrieb. Etwas ausführlicher schilderte sie ihr Fluchtvorbringen im Rahmen der Einvernahme am 23.02.2006 und gab an, ihr damaliger Gatte habe sie zu Unrecht bei der Polizei als Falun Gong Anhängerin angezeigt, weil er die Scheidung erreichen habe wollen. Bezüglich der Vorgehensweise der Polizei sprach sie erst davon, dass diese zu ihr nach Hause gekommen sei ("Ich habe im Februar 2003 für mich völlig überraschend Besuch von der Polizei bekommen."), berichtigte sich jedoch und meinte später, sie habe eine Vorladung zur Polizei erhalten und sei dieser gefolgt. Schon diese Ungereimtheit lässt sich nicht nachvollziehen, zumal es einen wesentlichen Unterschied macht, auf welche Art und Weise die Behörden mit der Beschwerdeführerin in Kontakt getreten seien. Hier stellte sie zudem in den Raum, von der Polizei eine Woche lang befragt worden zu sein, wobei sie die Nächte jeweils wieder zu Hause verbracht habe. Es seien auch Zigaretten auf ihrem Körper ausgedämpft worden. Bis Anfang 2005 habe sie sich zudem einer Art Aufklärungsunterricht unterziehen müssen, um von der Falun Gong Bewegung Abstand zu gewinnen. Bemerkenswert ist diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer weiteren Einvernahme am 08.11.2006 überhaupt nur mehr ganz kurze, oberflächliche Angaben machte und lediglich davon sprach, sie sei irrtümlicher Weise verdächtigt worden, mit Falun Gong zu tun gehabt zu haben. Das stimme aber nicht und sie sei daher geflohen. Davon, dass ihr damaliger Gatte sie angezeigt habe, sprach sie nicht. Auch von Misshandlungen durch die Polizei war nicht die Rede. Auch über Aufforderung, die konkreten Verfolgungshandlungen zu schildern, gab sie lediglich an: "Einmal wurde ich im Jahr 2003 zu einer Einvernahme vorgeladen. Dort wurde mir vorgeworfen mit Falun Gong zu tun zu haben. Danach wurde ich von meinem Straßenkomitee überwacht." Mehr vermochte die Beschwerdeführerin von sich aus nicht vorzubringen. Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass diese lapidaren Angaben für die Glaubhaftmachung einer Fluchtgeschichte keinesfalls ausreichend sind, zumal von tatsächlich verfolgten Personen erwartet werden kann, dass diese selbständig in einer freien Erzählung und von sich aus ein ausführliches Vorbringen erstatten. Die Beschwerdeführerin wurde bei der Einvernahme am 08.11.2006 deutlich darauf aufmerksam gemacht, dass von ihr eine konkrete Schilderung ihrer Geschichte erwartet wird. Dennoch gab sie bezüglich der behaupteten Polizeihaft nur in kurzen Worten und widersprüchlich an:

"Ich bin zur Einvernahme vorgeladen worden. Ich wurde bei der Polizei für eine Woche festgenommen. Nach einer Woche Haft konnte ich von der Polizei wieder gehen." Die Beschwerdeführerin sprach nun nicht mehr davon jeweils über Nacht freigelassen worden zu sei, noch sprach sie von Misshandlungen durch die Polizei. Dies wiederum lässt darauf schließen, dass solche Misshandlungen tatsächlich nie stattgefunden haben. Auch in der Beschwerdeschrift steht: " In der Folge wurde ich verhaftet und eine Woche lang festgehalten." Richtig hat das Bundesasylamt dazu ausgeführt, dass Personen, die tatsächlich in ihrer Heimat unter behördlichen Zwangsmaßnahmen wie Festnahmen, Haft oder Verhören zu leiden hatten, diese auch sogleich von sich aus nennen und Näheres dazu ausführen. Die Beschwerdeführerin vermochte hingegen weder von sich aus, noch über konkrete Nachfrage, Details zu der von ihr behaupteten Polizeihaft anzugeben. Die Beschwerdeführerin konnte weiters nicht schlüssig erklären, warum sie erst am 10.02.2006 ihr Heimatland verlassen hat, obwohl sie sich doch beim Straßenkomitee bereits im Juli 2004 zuletzt gemeldet habe, da man, ihren eigenen Angaben zufolge, bereits zu diesem Zeitpunkt dort offenbar der Ansicht gewesen sei, dass sie mit Falun Gong wirklich nichts zu tun gehabt habe.

In einer Gesamtschau ist unter Berücksichtigung der oberflächlich gehaltenen Angaben daher davon auszugehen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin eine gedankliche Konstruktion darstellt.

Zur Beschwerdeschrift ist festzuhalten, dass diese keinerlei substantiierte Angaben enthält, die dazu geeignet gewesen wären, die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen zu untermauern und das Fluchtvorbringen plausibel zu machen. Im Gegenteil finden sich hier sogar Angaben, die eindeutig im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin im Verfahren getätigten Angaben stehen. So gab die Beschwerdeführerin am 23.02.2006 dezidiert an: "Er [Anm.: ihr damaliger Ehemann] wollte sich unbedingt scheiden lassen und hoffte, mich auf diese Art los zu werden. Ich habe 2005 endlich in die Scheidung eingewilligt." In der Beschwerdeschrift hingegen wird im völligen Widerspruch dazu behauptet, die Beschwerdeführerin habe sich von ihrem Gatten scheiden lassen wollen, da dieser sie misshandelt habe ("Ich wollte mich von meinem Mann scheiden lassen, der mich misshandelte und verfolgte. Um mich zu hindern hat mein Mann im Februar 2003 bei der Polizei angegeben, dass ich Anhängerin des Falun Gong Kultes sei."). Diese widersprüchlichen Details sind keineswegs vernachlässigbar, sollen sie doch offensichtlich dazu dienen, die Anzeige bei der Polizei plausibel zu machen, was durch derartige Ungereimtheiten jedenfalls nicht gelingen kann.

Weiters ist es in sich nicht schlüssig, dass in der Beschwerdeschrift auf der einen Seite erstmals behauptet wird, die Beschwerdeführerin sei angeklagt und zu einer Strafe auf Bewährung verurteilt worden und habe Arbeiten für das allgemeine Wohl (Straßenreinigung) durchführen müssen, dass sie selbst jedoch auf der anderen Seite in der Einvernahme am 23.02.2006 angab, sie sei weder vorbestraft, noch sei gegen sie ein Gerichtsverfahren anhängig. Zudem gab sie an, sie sei nie erkennungsdienstlich behandelt worden, was wiederum nicht damit in Einklang damit zu bringen ist, dass sie doch angeblich - wie in der Beschwerde behauptet - schon verurteilt worden sei, was jedenfalls mit einer erkennungsdienstlichen Behandlung im Zusammenhang stehen müsste. Ebenfalls lässt sich nicht nachvollziehen, warum die Beschwerdeführerin ein ungerechtes "Schnellverfahren" und eine "unverhältnismäßige Gefängnisstrafe" befürchte, wo sie doch angeblich schon auf Bewährung verurteilt worden sei und sie sich laut ihren eigenen Angaben vom 23.02.2006 letztmals im Juli 2004 beim Straßenkomitee gemeldet habe. Selbst wenn man den Angaben dahingehend Glauben schenkt, dass sich die Beschwerdeführerin bis Juli 2004 behördlichen Maßnahmen unterzogen habe - seien es nun gemeinnützige Arbeiten oder sei es der Besuch von Aufklärungsunterricht gewesen, auch dies bleibt unklar - so kann davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahmen jedenfalls nun beendet sind und das "Verfahren" abgeschlossen ist. In der Beschwerdeschrift konnte nicht schlüssig dargelegt werden, warum der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nun (nochmals) ein Verfahren drohen sollte.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches sie im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der Beschwerdeschrift erstattete, derart widersprüchlich, vage und oberflächlich gehalten, sodass davon ausgegangen werden muss, die von der Beschwerdeführerin behaupteten Geschehnisse haben tatsächlich so nie stattgefunden.

Zur Bemängelung, der angefochtenen Bescheid sei nicht ausreichend begründet worden und sei der Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit zu einer wirksamen Beschwerde genommen worden, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesasylamt legte in seiner Beweiswürdigung - wie oben ausführlich beschrieben - schlüssig dar, warum der Beschwerdeführerin kein Glauben zu schenken war. Schon im Bescheid des Bundesasylamtes wird festgehalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens zu vage und oberflächlich gehalten waren, als dass sie den Kriterien der Glaubhaftmachung genügen hätten können. Hiebei wurde im angefochtenen Bescheid sehr wohl auf die vorgebrachten Behauptungen Bezug genommen und ausgeführt, dass die Angaben wenig Substanz aufwiesen. Es ist nicht erklärlich, wie der Vertreter der Beschwerdeführerin zu der Ansicht gelangte, es fehle jeglicher Bezug zur individuellen Lage der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin wurde sowohl in den Einvernahmen, als auch im angefochtenen Bescheid völlig zu Recht vorgehalten, ihre Angaben seien zu vage. Darauf hätte sie reagieren können, indem sie eine in sich schlüssige, detailreiche Schilderung der behaupteten Geschehnisse liefern hätte können. Von der Möglichkeit machte sie jedoch weder in den Einvernahmen, noch in der Beschwerdeschrift Gebrauch.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte. Die Beschwerdeführerin hatte im gegenständlichen Verfahren abgesehen von der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.02.2006 noch zwei weitere Male (am 23.02.2006 und am 08.11.2006) Gelegenheit ihr Fluchtvorbringen darzulegen. Konkrete Mängel des Ermittlungsverfahrens wurden weder in der Beschwerde behauptet, noch konnten sie von Amts wegen festgestellt werden. Die Rüge, das Bundesasylamt habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, geht somit ins Leere.

Entgegen der Rüge in der Beschwerdeschrift hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in der VR China auseinander gesetzt. Richtigerweise lässt sich aus der Lage in der VR China alleine keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin ableiten. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen weder von der Beschwerdeführerin in den Einvernahmen, noch von ihrem Vertreter in der Beschwerdeschrift ausreichend konkret entgegengetreten wurde. Es wird dabei nicht verkannt, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, doch ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation alleine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann. Ebenso sind im Laufe des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihrer Heimat in eine auswegslose Notlage gerate, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde, arbeitsfähige Frau mit Schulbildung und Arbeitserfahrung als Verkäuferin handelt, die sich ihren Lebensunterhalt allenfalls auch mit Gelegenheitsarbeiten verdienen kann. Zudem brachte die Beschwerdeführerin selbst vor, dass sie in ihrer Heimat sowohl von ihrer Schwester, als auch von Freunden unterstützt wurde. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin nicht auch in Zukunft auf dieses soziale Netzwerk zurückgreifen kann.Entgegen der Rüge in der Beschwerdeschrift hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in der VR China auseinander gesetzt. Richtigerweise lässt sich aus der Lage in der VR China alleine keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin ableiten. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen weder von der Beschwerdeführerin in den Einvernahmen, noch von ihrem Vertreter in der Beschwerdeschrift ausreichend konkret entgegengetreten wurde. Es wird dabei nicht verkannt, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, doch ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation alleine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann. Ebenso sind im Laufe des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihrer Heimat in eine auswegslose Notlage gerate, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde, arbeitsfähige Frau mit Schulbildung und Arbeitserfahrung als Verkäuferin handelt, die sich ihren Lebensunterhalt allenfalls auch mit Gelegenheitsarbeiten verdienen kann. Zudem brachte die Beschwerdeführerin selbst vor, dass sie in ihrer Heimat sowohl von ihrer Schwester, als auch von Freunden unterstützt wurde. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin nicht auch in Zukunft auf dieses soziale Netzwerk zurückgreifen kann.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, dass diese hier Gefahr liefe, in China inhaftiert zu werden, weswegen die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.

Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Bezüglich des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechtes auf Privatleben ist eine Abwägung vorzunehmen. Die zirka dreijährige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hiebei ein hoher Stellenwert zukommt und bei der Beschwerdeführerin keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Bezüglich des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechtes auf Privatleben ist eine Abwägung vorzunehmen. Die zirka dreijährige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hiebei ein hoher Stellenwert zukommt und bei der Beschwerdeführerin keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, den Status der Asylberechtigten oder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe. Es bestehen auch keine ausreichenden Gründe, die gegen ihre Ausweisung in die VR China sprächen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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