Rechtssatz
Rechtssatz 1
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zusammen leben wolle, ist festzuhalten, dass diese erst seit 3 Monaten im gemeinsamen Haushalt wohnen und die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und für den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Aussicht auf die Gewährung eines Aufenthaltsrechtes bestand; insbesondere ist der Beschwerdeführer die Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen, in dem aufgrund Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes weder er noch seine Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt mit der Fortsetzung ihres Familienlebens in Österreich rechnen durften; (vgl. auch z.B. EGMR 11.4.2006, 61292/00, Useinov gg.Niederlande; EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zusammen leben wolle, ist festzuhalten, dass diese erst seit 3 Monaten im gemeinsamen Haushalt wohnen und die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und für den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Aussicht auf die Gewährung eines Aufenthaltsrechtes bestand; insbesondere ist der Beschwerdeführer die Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen, in dem aufgrund Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes weder er noch seine Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt mit der Fortsetzung ihres Familienlebens in Österreich rechnen durften; vergleiche auch z.B. EGMR 11.4.2006, 61292/00, Useinov gg.Niederlande; EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Schlagworte
Ausweisung, bestehendes Familienleben, Interessensabwägung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
29.06.2009