Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D4 301286-2/2009/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Bescheid vom 10.05.2006 unter der GZ 301.286-C1/E1-XIX/61/06 des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Bescheid vom 10.05.2006 unter der GZ 301.286-C1/E1-XIX/61/06 des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.05.2006, GZ. 301.286-C1/E1-XIX/61/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.05.2006, GZ. 301.286-C1/E1-XIX/61/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
Der Wiederaufnahmewerber stellte am 16.03.2005 einen Asylantrag. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 18.04.2006, FZ. 05 03.559-BAT abgewiesen (Spruchpunkt I.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien als zulässig erachtet (Spruchpunkt II.). Der Antragsteller wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Wiederaufnahmewerber stellte am 16.03.2005 einen Asylantrag. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 18.04.2006, FZ. 05 03.559-BAT abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien als zulässig erachtet (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antragsteller wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 10.05.2006, Zl. 301.286-C1/E1-XIX/61/06, gemäß §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) ab.Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 10.05.2006, Zl. 301.286-C1/E1-XIX/61/06, gemäß Paragraphen 7, 8, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) ab.
Der Bescheid erwuchs mit der am 18.05.2006 bewirkten Zustellung in Rechtskraft.
Gegen den Bescheid erhob der Wiederaufnahmewerber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluss vom 25.03.2009, Zl. 2008/23/1260-6, ablehnte.
Mit Schriftsatz vom 12.05.2009 beantragte der Wiederaufnahmewerber durch seinen bevollmächtigten Vertreter bei der erstinstanzlichen Behörde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt, beim Wiederaufnahmewerber seien folgende psychiatrische Erkrankungen nach ICD-10 erst am 17.04.2009 diagnostiziert worden:
PTSD F 43.1
Schizotype Störung F 21
Paranoid schizoide Persönlichkeitsstörung F 61
Der Wiederaufnahmewerber hätte am 22.04.2009 seine VertreterInnen (Vollmacht vom 10.10.2007) aufgesucht, um davon zu berichten. Diese hätten in weiterer Folge Recherchen über die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien durchgeführt.
Folgende Beilagen wurden dem Antrag angeschlossen:
Arztbrief vom 17.04.2009 der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr. W. XXXXArztbrief vom 17.04.2009 der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr. W. römisch 40
ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.05.2009 betreffend Behandlungsmöglichkeiten und Kostenübernahme bei psychischen Erkrankungen
Arztbrief der XXXX vom 29.04.2009Arztbrief der römisch 40 vom 29.04.2009
undatierte Bestätigung der Psychotherapeutin XXXX, dass der Wiederaufnahmswerber ab 23.06.2008 eine Psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen wirdundatierte Bestätigung der Psychotherapeutin römisch 40 , dass der Wiederaufnahmswerber ab 23.06.2008 eine Psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen wird
Bestätigung der Psychotherapeutin XXXX vom 11.04.2009, dass der Wiederaufnahmswerber am 11.05.2009 einen Termin für Psychotherapie wahrgenommen hat sowie den nächsten Termin am 18.05.2009 wahrnehmen wird.Bestätigung der Psychotherapeutin römisch 40 vom 11.04.2009, dass der Wiederaufnahmswerber am 11.05.2009 einen Termin für Psychotherapie wahrgenommen hat sowie den nächsten Termin am 18.05.2009 wahrnehmen wird.
Am 28.05.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Patientenbrief der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr. XXXX vom 27.05.2009 ein, in welchem ausgeführt wird, dass dieser der Wiederaufnahmswerber bereits seit 23.07.2008 bekannt sei. Auch damals sei die psychische Erkrankung, neben der Traumatisierung durch odyseeartige Flucht klar erhebbar gewesen.Am 28.05.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Patientenbrief der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr. römisch 40 vom 27.05.2009 ein, in welchem ausgeführt wird, dass dieser der Wiederaufnahmswerber bereits seit 23.07.2008 bekannt sei. Auch damals sei die psychische Erkrankung, neben der Traumatisierung durch odyseeartige Flucht klar erhebbar gewesen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gem. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese bzw. dieses bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Hingegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("Nova Reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("Nova Causa Superveniens") (VwGH 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036 ua).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, (...). Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, (...). Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Dazu ist auszuführen, dass das seinerzeitige Verfahren bereits mit Bescheid vom 10.05.2006 abgeschlossen wurde und die nunmehr vorgelegten Beweismittel mit 17.04.2009, 29.04.2009 und 27.05.2009 datiert sind - somit zu einem Zeitpunkt entstanden - als das ursprüngliche Verfahren bereits abgeschlossen war. Insofern handelt es sich also nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG, sodass schon von daher die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 10.05.2006 abgeschlossenen Verfahrens nicht in Betracht kommt.Dazu ist auszuführen, dass das seinerzeitige Verfahren bereits mit Bescheid vom 10.05.2006 abgeschlossen wurde und die nunmehr vorgelegten Beweismittel mit 17.04.2009, 29.04.2009 und 27.05.2009 datiert sind - somit zu einem Zeitpunkt entstanden - als das ursprüngliche Verfahren bereits abgeschlossen war. Insofern handelt es sich also nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG, sodass schon von daher die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 10.05.2006 abgeschlossenen Verfahrens nicht in Betracht kommt.
Darüber hinaus wird im Arztbrief vom 27.05.2009 von der behandelnden Fachärztin betreffend der im Arztbrief vom 17.04.2009 angeführten Krankheit angegeben, dass ihr der Wiederaufnahmswerber bereits seit 23.7.2008 bekannt und bei ihr in Behandlung sei. Im konkreten Fall hätte der Wiederaufnahmsweber somit bereits am 23.07.2008 von den Tatsachen und Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG Kenntnis erlangt und der Lauf der in § 69 Abs. 2 AVG vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen zur Einbringung des Wiederaufnahmsantrag wäre somit an diesem Tag in Gang gesetzt worden.Darüber hinaus wird im Arztbrief vom 27.05.2009 von der behandelnden Fachärztin betreffend der im Arztbrief vom 17.04.2009 angeführten Krankheit angegeben, dass ihr der Wiederaufnahmswerber bereits seit 23.7.2008 bekannt und bei ihr in Behandlung sei. Im konkreten Fall hätte der Wiederaufnahmsweber somit bereits am 23.07.2008 von den Tatsachen und Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG Kenntnis erlangt und der Lauf der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen zur Einbringung des Wiederaufnahmsantrag wäre somit an diesem Tag in Gang gesetzt worden.
Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 10.05.2006, Zl. 301.286-C1/E1-XIX/61/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor.
§ 3 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 spricht davon, dass ein Fremder, der in Österreich Schutz vor Verfolgung sucht, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl beantragen kann.Paragraph 3, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, spricht davon, dass ein Fremder, der in Österreich Schutz vor Verfolgung sucht, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl beantragen kann.
Ein Antrag auf Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist, ist im AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht vorgesehen. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zielt jedoch nicht auf die Gewährung von Asyl, sondern auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Wiederaufnahmswerbers nach Georgien ab.Ein Antrag auf Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist, ist im AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht vorgesehen. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zielt jedoch nicht auf die Gewährung von Asyl, sondern auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Wiederaufnahmswerbers nach Georgien ab.
Es wird abschließend auf das AsylG 2005 hingewiesen, das die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, der sowohl die Möglichkeit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch die des subsidiär Schutzberechtigten umfasst, vorsieht.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
27.07.2009