TE AsylGH Beschluss 2009/6/8 B11 401586-3/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2009
beobachten
merken

Spruch

B11 401586-3/2009/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin Moritz als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, StA. Serbien, wohnhaft in XXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. April 2009, Zl. 09 04.690-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin Moritz als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Serbien, wohnhaft in römisch 30 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. April 2009, Zl. 09 04.690-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXX wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde von römisch 30 wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. April 2009, Zl. 09 04.690-EAST West, hat das Bundesasylamt den "Antrag auf internationalen Schutz vom 20.04.2009 (...) gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer "gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen" (Spruchpunkt II).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. April 2009, Zl. 09 04.690-EAST West, hat das Bundesasylamt den "Antrag auf internationalen Schutz vom 20.04.2009 (...) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" (Spruchpunkt römisch eins) und den Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen" (Spruchpunkt römisch zwei).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28. April 2009 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. Mit am 14. Mai 2009 bei der Post aufgegebenem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 28. April 2009, Zl. 09 04.690-EAST West, Beschwerde.

Am 28. Mai 2009 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers ein schriftlicher Vorhalt des Asylgerichtshofes zugestellt, wonach die Einbringung der Beschwerde vom 14. Mai 2009 als verspätet angesehen werde und der Beschwerdeführer sieben Tage Zeit habe, zu diesem Umstand Stellung zu nehmen. Der daraufhin am 4. Juni 2009 beim Asylgerichtshof einlangenden Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer "den Akt" nach Erhalt des Bescheides des Bundesasylamtes an seine Familie weitergegeben habe, damit diese einen Anwalt einschalte. Nachdem dies nicht gelungen sei, habe er "den Akt" am 9. Mai 2009 wieder zurück erhalten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit einem Sozialarbeiter in Verbindung getreten, der ihn zum Abfassen eines Briefes (offensichtlich gemeint: des Beschwerdeschriftsatzes) animiert habe. Da der Beschwerdeführer jedoch im Hungerstreik gewesen sei, habe er "ein wenig die Kontrolle verloren". Erst am 13. Mai 2009 habe der Beschwerdeführer sodann den Beschwerdeschriftsatz seinem Sozialarbeiter gegeben, der diesen einen Tag später bei der Post aufgegeben habe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG 2005 i.V.m. § 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb es nach dem AsylG 2005 zu führen ist.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb es nach dem AsylG 2005 zu führen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß § 28 Abs. 5 Z. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 AsyGHG idgF ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsyGHG idgF ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Im vorliegenden Fall wurde der korrekt adressierte Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. April 2009, Zl. 09 04.690-EAST West, dem Beschwerdeführer am 28. April 2009 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von 2 Wochen endete am 12. Mai 2009. Die Beschwerde wurde jedoch laut Poststempel erst am 14. Mai 2009 an den Asylgerichtshof abgeschickt und langte hier am 19. Mai 2009 ein. Diesen entscheidungserheblichen Feststellungen, die ihm mit am 28. Mai 2009 übernommenem Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vorgehalten wurden, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Da sich die Beschwerde als verspätet erweist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten