Norm
AsylG 2005 §38 Abs2Spruch
E4 406.891-1/2009-5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. XXXX über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Israel, vertreten durch RA Dr. Bereis, über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Erledigung der Beschwerde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. römisch 40 über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Israel, vertreten durch RA Dr. Bereis, über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Erledigung der Beschwerde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:
I. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. I/1930 iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß Artikel 18, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins aus 1930, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger Israels, lebt seit dem Jahr 1987 in Österreich und stellte am 09.12.2008 beim Bundesasylamt, EASt- Ost einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im wesentlichen damit, dass er anlässlich eines Aufenthaltes in Israel im Jahr 2001am Tatort eines Selbstmordattentates eines Palästinensers anwesend gewesen sei und seither traumatisiert sei.
2. Das Bundesasylamt wies gegenständlichen Antrag mit Bescheid vom 05.05.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), wies den Antrag gemäß§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel ab (Spruchpunkt II) und wies den Antragsteller in einem gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel aus (Spruchpunkt III).2. Das Bundesasylamt wies gegenständlichen Antrag mit Bescheid vom 05.05.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), wies den Antrag gemäß§ 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel ab (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Antragsteller in einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel aus (Spruchpunkt römisch drei).
Gemäß § 38 Abs.1 wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
3. Mit Schriftsatz vom 20.05.2009 stellte der Antragsteller durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zur Erstattung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und Beantragte gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Erledigung der Beschwerde.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins
1. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins aus 1930,, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte (Anm.: § 51a VerwaltungsstrafG 1991 - VStG, BGBl 1991/52 idgF , kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte Anmerkung, Paragraph 51 a, VerwaltungsstrafG 1991 - VStG, BGBl 1991/52 idgF , kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang existent ist.
Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF und § 17 Abs. 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 85/1953 idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes auch diesbezüglich eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist (vgl. AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E).Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in Paragraph 24, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF und Paragraph 17, Absatz 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes auch diesbezüglich eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist vergleiche AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E).
Ebensowenig existiert im AVG eine entsprechende Bestimmung.
Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
2. Die Formulierung im Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 20.05.2009, lautet folgendermaßen: "Zur Erstattung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.05.2009, mir zugestellt am 08.05.2009, an den Asylgerichtshof stelle ich namens meines Mandanten den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe."
Aus dieser Diktion ist eindeutig und zweifelsfrei abzuleiten, dass der Beschwerdeführer definitiv noch keine Beschwerde erhebt, sondern im Vorfeld (und vermutlich in der rechtsirrigen Meinung, dadurch die Beschwerdefrist zu wahren, wie dies im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat möglich ist) einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe stellt, um in weiterer Folge eine Beschwerde zu erheben.
In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu einem gleich gelagerten Sachverhalt zu verweisen:
Hat die Behörde Zweifel daran, ob es sich bei einem Antrag um einen Verfahrenshilfeantrag oder aber um eine Berufung handelt, so ist sie verpflichtet, den Antragsteller zu einer entsprechenden Klarstellung zu veranlassen (Hinweis VwGH 19.12.2005, 2005/03/0053, 0054).
Hier: aus der Wortfolge ..."beantrage daher ...zur Einbringung einer Berufung..." in Verbindung mit dem in der Fußnote wiedergegebenen Text des § 51 Abs. 5 VStG ist klar, dass mit dem gegenständlichen "Antrag" tatsächlich nur Verfahrenshilfe begehrt und noch keine Berufung erhoben wurde (VwGH 26.01.2007, 2006/02/0023).Hier: aus der Wortfolge ..."beantrage daher ...zur Einbringung einer Berufung..." in Verbindung mit dem in der Fußnote wiedergegebenen Text des Paragraph 51, Absatz 5, VStG ist klar, dass mit dem gegenständlichen "Antrag" tatsächlich nur Verfahrenshilfe begehrt und noch keine Berufung erhoben wurde (VwGH 26.01.2007, 2006/02/0023).
Aus der obzitierten Formulierung im vorliegenden Schriftsatz, ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer noch gar nicht gewillt war, am letzten Tag der Beschwerdefrist Beschwerde an den Asylgerichtshof zu erheben, sondern vorerst lediglich beabsichtigte, Verfahrenshilfe zu beantragen.
Zweifel, die den erkennenden Senat zu einer Klarstellung bzw. allenfalls zu weiteren Ermittlungen im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG veranlassen würden, sind sohin nicht existent.Zweifel, die den erkennenden Senat zu einer Klarstellung bzw. allenfalls zu weiteren Ermittlungen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG veranlassen würden, sind sohin nicht existent.
Mangels Vorliegens eines Beschwerdeschriftsatzes kommt auch die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG (Mängelbehebungsauftrag) nicht zum Tragen, da im vorliegenden Fall kein mangelhafter Beschwerdeschriftsatz vorliegt, sondern ein solcher gar nicht eingebracht wurde.Mangels Vorliegens eines Beschwerdeschriftsatzes kommt auch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG (Mängelbehebungsauftrag) nicht zum Tragen, da im vorliegenden Fall kein mangelhafter Beschwerdeschriftsatz vorliegt, sondern ein solcher gar nicht eingebracht wurde.
Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei
Der dem Asylgerichtshof vorliegende Schriftsatz vom 20.05.2009 beinhaltet neben dem Antrag auf Verfahrenshilfe überdies den "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Erledigung der Beschwerde."
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Existenz bzw. Vorlage einer Beschwerde voraussetzt, welche jedoch im vorliegenden Fall aus genannten Gründen zu verneinen ist, war dieser Antrag ebenso als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, EMRKZuletzt aktualisiert am
14.07.2009