RS Vwgh 2005/5/25 2003/08/0131

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0521 E 20. Februar 2002 RS 7

Stammrechtssatz

Es ist nach der Systematik der Bestimmungen über die Beitragsentrichtung im ASVG ausgeschlossen, von einer Beitragspflicht auszugehen, wenn und solange sich die Beitragsgrundlage (noch) nicht ermitteln lässt und daher auch eine Zahlung des betreffenden Entgeltteils auch theoretisch noch gar nicht möglich wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080131.X05

Im RIS seit

20.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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