TE AsylGH Beschluss 2009/6/10 B1 400684-2/2009

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Veröffentlicht am 10.06.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

B1 400.684-2/2009/3E

B1 400.685-2/2009/2E

B1 400.687-2/2009/2E

B1 400.686-2/2009/2E

Beschluss

Der Asylgerichtshof hat § 61 AsylG und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele alsDer Asylgerichtshof hat Paragraph 61, AsylG und 66 Absatz 4, AVG durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als

Beisitzerin über den Wiederaufnahmeantrag des XXXX, StA: RepublikBeisitzerin über den Wiederaufnahmeantrag des römisch 40 , StA: Republik

Serbien, vom 30.03.2009, beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2009, GZ: B1 400.684-1/2008/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2009, GZ: B1 400.684-1/2008/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat § 61 AsylG und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele alsDer Asylgerichtshof hat Paragraph 61, AsylG und 66 Absatz 4, AVG durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als

Beisitzerin über den Wiederaufnahmeantrag derXXXX, StA: Republik

Serbien, vom 30.03.2009, beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2009, GZ: B1 400.685-1/2008/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2009, GZ: B1 400.685-1/2008/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat § 61 AsylG und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele alsDer Asylgerichtshof hat Paragraph 61, AsylG und 66 Absatz 4, AVG durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als

Beisitzerin über den Wiederaufnahmeantrag des XXXX, StA: RepublikBeisitzerin über den Wiederaufnahmeantrag des römisch 40 , StA: Republik

Serbien, vom 30.03.2009, beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2009, GZ: B1 400.687-1/2008/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2009, GZ: B1 400.687-1/2008/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat § 61 AsylG und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele alsDer Asylgerichtshof hat Paragraph 61, AsylG und 66 Absatz 4, AVG durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als

Beisitzerin über den Wiederaufnahmeantrag des XXXX, StA: RepublikBeisitzerin über den Wiederaufnahmeantrag des römisch 40 , StA: Republik

Serbien, vom 30.03.2009, beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2009, GZ: B1 400.686-1/2008/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2009, GZ: B1 400.686-1/2008/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

1.1 Die Wiederaufnahmewerber sind Staatsangehörige der Republik Serbien albanischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Südserbien (XXXX, Gemeinde XXXX). Der Erstwiederaufnahmewerber XXXX stellte nach gemeinsam erfolgter illegaler Einreise mit Schlepperunterstützung mit der Zweitwiederaufnahmewerberin XXXX, seiner Gattin, und für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXXund XXXX am 13.02.2008 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.02.2008 bei der Polizeiinspektion XXXX gab er an, im Jahr 2001 während des Krieges für die UCPMB Waffen transportiert zu haben. Diese habe er nach Hause geliefert bekommen und weiter an die UCPMB geliefert. Seit 2004 werde er von der serbischen Polizei gesucht und habe deshalb damals sein Heimatdorf verlassen und sei in den Kosovo gezogen. Seine Gattin und die Kinder seien in Serbien zurückgeblieben. Im Jänner 2008 sei das Haus seiner Familie in XXXX von der serbischen Polizei durchsucht und seien dabei Dokumente des Beschwerdeführers mitgenommen worden. Da er im Kosovo nicht genug verdienen habe können, um seine Familie zu ernähren, habe er sich entschlossen, mit seiner Frau und den Kindern nach Österreich zu kommen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von der serbischen Polizei gesucht zu werden. Er habe eine Bestätigung, dass er gesucht werde, die sich in XXXX befinde und könne diese nachreichen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab am selben Tag gegenüber der PolizeiinspektionXXXX an, dass sie die Heimat verlassen habe, um mit ihrem Gatten zusammenleben zu können. Dieser habe flüchten müssen, weil er von der serbischen Polizei gesucht werde.1.1 Die Wiederaufnahmewerber sind Staatsangehörige der Republik Serbien albanischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Südserbien (römisch 40 , Gemeinde römisch 40 ). Der Erstwiederaufnahmewerber römisch 40 stellte nach gemeinsam erfolgter illegaler Einreise mit Schlepperunterstützung mit der Zweitwiederaufnahmewerberin römisch 40 , seiner Gattin, und für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXXund römisch 40 am 13.02.2008 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.02.2008 bei der Polizeiinspektion römisch 40 gab er an, im Jahr 2001 während des Krieges für die UCPMB Waffen transportiert zu haben. Diese habe er nach Hause geliefert bekommen und weiter an die UCPMB geliefert. Seit 2004 werde er von der serbischen Polizei gesucht und habe deshalb damals sein Heimatdorf verlassen und sei in den Kosovo gezogen. Seine Gattin und die Kinder seien in Serbien zurückgeblieben. Im Jänner 2008 sei das Haus seiner Familie in römisch 40 von der serbischen Polizei durchsucht und seien dabei Dokumente des Beschwerdeführers mitgenommen worden. Da er im Kosovo nicht genug verdienen habe können, um seine Familie zu ernähren, habe er sich entschlossen, mit seiner Frau und den Kindern nach Österreich zu kommen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von der serbischen Polizei gesucht zu werden. Er habe eine Bestätigung, dass er gesucht werde, die sich in römisch 40 befinde und könne diese nachreichen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab am selben Tag gegenüber der PolizeiinspektionXXXX an, dass sie die Heimat verlassen habe, um mit ihrem Gatten zusammenleben zu können. Dieser habe flüchten müssen, weil er von der serbischen Polizei gesucht werde.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 20.03.2008 gab der Erstwiederaufnahmewerber an, dass er Ende 2000, Anfang 2001 für die UCPMB Waffen transportiert habe und deshalb jetzt gesucht werde. Der Wiederaufnahmewerber legte ein Dokument vor, wobei es sich nach seinen Angaben um eine Ladung handle, wonach er sich am XXXXbei der Polizei hätte melden müssen. Die Ladung sei am XXXX durch die Polizei seiner Frau übergeben worden. Der Beschwerdeführer habe erstmals im Jahre 2004 Ladungen bekommen, die allerdings von seiner Frau nicht angenommen worden seien, und sei er dann in den Kosovo geflüchtet. Laut einer Übersetzung der vorgelegten in serbischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefassten Unterlage handelt es sich dabei um eine am XXXX mit der Geschäftszahl XXXXerlassene Ladung der Polizeiinspektion XXXX, Polizeiverwaltung XXXX des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien, wonach eine Person mit dem Namen des Erstwiederaufnahmewerbers gemäß Art. 226 Abs. 1 der Strafprozessordnung ersucht werde, am XXXX, um 10.00 Uhr, in das Büro des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien, Sekretariat für Innere Angelegenheiten bei der Polizeistation XXXX, wegen Auskunftsermittlungen wegen der strafbaren Handlung "illegaler Besitz größerer Mengen von Waffen und Munition" sowie "Besitz von Handfunkgeräten" zu kommen. Für den Fall, dass der Ladung nicht Folge geleistet werde, wurde die Vorführung unter Zwang angedroht.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 20.03.2008 gab der Erstwiederaufnahmewerber an, dass er Ende 2000, Anfang 2001 für die UCPMB Waffen transportiert habe und deshalb jetzt gesucht werde. Der Wiederaufnahmewerber legte ein Dokument vor, wobei es sich nach seinen Angaben um eine Ladung handle, wonach er sich am XXXXbei der Polizei hätte melden müssen. Die Ladung sei am römisch 40 durch die Polizei seiner Frau übergeben worden. Der Beschwerdeführer habe erstmals im Jahre 2004 Ladungen bekommen, die allerdings von seiner Frau nicht angenommen worden seien, und sei er dann in den Kosovo geflüchtet. Laut einer Übersetzung der vorgelegten in serbischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefassten Unterlage handelt es sich dabei um eine am römisch 40 mit der Geschäftszahl XXXXerlassene Ladung der Polizeiinspektion römisch 40 , Polizeiverwaltung römisch 40 des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien, wonach eine Person mit dem Namen des Erstwiederaufnahmewerbers gemäß Artikel 226, Absatz eins, der Strafprozessordnung ersucht werde, am römisch 40 , um 10.00 Uhr, in das Büro des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien, Sekretariat für Innere Angelegenheiten bei der Polizeistation römisch 40 , wegen Auskunftsermittlungen wegen der strafbaren Handlung "illegaler Besitz größerer Mengen von Waffen und Munition" sowie "Besitz von Handfunkgeräten" zu kommen. Für den Fall, dass der Ladung nicht Folge geleistet werde, wurde die Vorführung unter Zwang angedroht.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 16.07.2008 die Anträge der Wiederaufnahmewerber auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs.1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Die Anträge der Wiederaufnahmewerber hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 1 i.V.m. § 2 Abs.1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurden diese gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 16.07.2008 die Anträge der Wiederaufnahmewerber auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Die Anträge der Wiederaufnahmewerber hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und wurden diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben des Erstwiederaufnahmewerbers und der Zweitwiederaufnahmewerberin Beschwerde erhoben, worin das im Verfahren bereits erstattete Vorbringen im Wesentlichen wiederholt wurde.

Zufolge einem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX, dessen Kopie durch das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 30.12.2008 vorgelegt worden ist, wurde die durch den Wiederaufnahmewerber vorgelegte angebliche Ladung der Polizeiverwaltung XXXX, Polizeiinspektion XXXX durch Anfrage bei der genannten Stelle überprüft, wobei sich ergab, dass diese nicht amtlich ausgestellt worden sei und auch kein Vorgang unter der angeführten Aktenzahl bestehe, sodass das Dokument als Totalfälschung zu beurteilen sei.Zufolge einem Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 , dessen Kopie durch das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 30.12.2008 vorgelegt worden ist, wurde die durch den Wiederaufnahmewerber vorgelegte angebliche Ladung der Polizeiverwaltung römisch 40 , Polizeiinspektion römisch 40 durch Anfrage bei der genannten Stelle überprüft, wobei sich ergab, dass diese nicht amtlich ausgestellt worden sei und auch kein Vorgang unter der angeführten Aktenzahl bestehe, sodass das Dokument als Totalfälschung zu beurteilen sei.

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.02.2009 wurden die Beschwerden der (nunmehrigen) Wiederaufnahmewerber mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 24.02.2009 gemäß §§ 3 Abs.1, 8 Abs.1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.02.2009 wurden die Beschwerden der (nunmehrigen) Wiederaufnahmewerber mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 24.02.2009 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Zur Person der darin als Beschwerdeführer bezeichneten Wiederaufnahmewerber wurde in diesen Entscheidungen folgender (für die Frage der allfälligen Asylgewährung relevanter) Sachverhalt festgestellt:

"Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Serbien, Angehörige der albanischen Volksgruppe, und stammen aus XXXX in der südserbischen Gemeinde XXXX. Die Verfolgungsbehauptungen des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, diese seien Verfolgungshandlungen seitens serbischer Sicherheitskräfte wegen durch den Erstbeschwerdeführer während des bewaffneten Konfliktes in Südserbien im Jahr 2001 geleisteter Unterstützungshandlungen für die UCPMB ausgesetzt gewesen, waren nicht glaubhaft. Der Erstbeschwerdeführer und seine Gattin haben dem Bundesasylamt die Ausfertigung einer angeblichen polizeilichen Ladung der Polizeiinspektion XXXX vom XXXXvorgelegt, welche sich nach einer durchgeführten Überprüfung bei der angeblich ausstellenden Behörde als Totalfälschung erwiesen hat."Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Serbien, Angehörige der albanischen Volksgruppe, und stammen aus römisch 40 in der südserbischen Gemeinde römisch 40 . Die Verfolgungsbehauptungen des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, diese seien Verfolgungshandlungen seitens serbischer Sicherheitskräfte wegen durch den Erstbeschwerdeführer während des bewaffneten Konfliktes in Südserbien im Jahr 2001 geleisteter Unterstützungshandlungen für die UCPMB ausgesetzt gewesen, waren nicht glaubhaft. Der Erstbeschwerdeführer und seine Gattin haben dem Bundesasylamt die Ausfertigung einer angeblichen polizeilichen Ladung der Polizeiinspektion römisch 40 vom XXXXvorgelegt, welche sich nach einer durchgeführten Überprüfung bei der angeblich ausstellenden Behörde als Totalfälschung erwiesen hat.

...

Für die beiden Kinder des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin, den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer wurden keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht."

Diese Entscheidungen wurden den Beschwerdeführern zufolge den vorliegenden Übernahmsbestätigungen am 27.02.2009 zugestellt. Wie beim Asylgerichtshof bekannt geworden ist, wurde gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 24.02.2009 beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben. Eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof ist nicht bekannt geworden.

1.2 Mit gleichlautenden Schreiben vom 30.03.2009 wurde durch die Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Bundesasylamtes und/oder des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof sowie die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, in eventu die Behebung der Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.07.2008 und/oder der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 24.02.2009 beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstwiederaufnahmewerber am 19.03.2009 von seinem Bruder das Original einer Anordnung des Gemeindegerichtes XXXX vom XXXX, erhalten habe, woraus hervorgehe, dass gegen den Erstwiederaufnahmewerber bei diesem Gericht ein Untersuchungsverfahren wegen Verdachts der Begehung von Straftaten (unbefugter Feuerwaffen- und Explosivstoffbesitz nach Art. 348 Abs. 3 und Besitz von Handradiostationen nach Art. 226 Abs. 1 des Strafgesetzes) anhängig sei und wegen der Sicherstellung der Anwesenheit des Erstwiederaufnahmewerbers im gegenständlichen Strafverfahren der Beschluss über seine Inhaftierung gefasst und die Veröffentlichung eines Steckbriefes angeordnet worden sei.1.2 Mit gleichlautenden Schreiben vom 30.03.2009 wurde durch die Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Bundesasylamtes und/oder des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof sowie die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, in eventu die Behebung der Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.07.2008 und/oder der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 24.02.2009 beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstwiederaufnahmewerber am 19.03.2009 von seinem Bruder das Original einer Anordnung des Gemeindegerichtes römisch 40 vom römisch 40 , erhalten habe, woraus hervorgehe, dass gegen den Erstwiederaufnahmewerber bei diesem Gericht ein Untersuchungsverfahren wegen Verdachts der Begehung von Straftaten (unbefugter Feuerwaffen- und Explosivstoffbesitz nach Artikel 348, Absatz 3 und Besitz von Handradiostationen nach Artikel 226, Absatz eins, des Strafgesetzes) anhängig sei und wegen der Sicherstellung der Anwesenheit des Erstwiederaufnahmewerbers im gegenständlichen Strafverfahren der Beschluss über seine Inhaftierung gefasst und die Veröffentlichung eines Steckbriefes angeordnet worden sei.

Der Erstwiederaufnahmewerber habe bis zum Erhalt der gegenständlichen Originalurkunde keine Kenntnis davon gehabt, dass gegen ihn beim Gemeindegericht XXXX ein Strafverfahren anhängig sei. Im Hinblick auf den Inhalt der Urkunde sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass die bislang im Asylverfahren gemachten Angaben vollständig und richtig seien und dem Wiederaufnahmewerber im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohen würde. Aus dem Inhalt der Urkunde sei zweifelsfrei der Schluss zu ziehen, dass es sich bei der Ladung der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Asylbescheid sowie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht um eine Totalfälschung sondern um eine echte und inhaltlich richtige Urkunde handle.Der Erstwiederaufnahmewerber habe bis zum Erhalt der gegenständlichen Originalurkunde keine Kenntnis davon gehabt, dass gegen ihn beim Gemeindegericht römisch 40 ein Strafverfahren anhängig sei. Im Hinblick auf den Inhalt der Urkunde sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass die bislang im Asylverfahren gemachten Angaben vollständig und richtig seien und dem Wiederaufnahmewerber im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohen würde. Aus dem Inhalt der Urkunde sei zweifelsfrei der Schluss zu ziehen, dass es sich bei der Ladung der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Asylbescheid sowie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht um eine Totalfälschung sondern um eine echte und inhaltlich richtige Urkunde handle.

Dem Antrag wurde die genannte Originalurkunde des Gemeindegerichtes XXXX vom XXXX samt beglaubigter Übersetzung angeschlossen und ausgeführt, dass diese allein oder in Verbindung mit sonstigen Ergebnissen des bisherigen Asylverfahrens einen im Hauptpunkt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte, da dem Antragsteller Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen bzw. von einer Ausweisung Abstand zu nehmen gewesen wäre.Dem Antrag wurde die genannte Originalurkunde des Gemeindegerichtes römisch 40 vom römisch 40 samt beglaubigter Übersetzung angeschlossen und ausgeführt, dass diese allein oder in Verbindung mit sonstigen Ergebnissen des bisherigen Asylverfahrens einen im Hauptpunkt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte, da dem Antragsteller Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen bzw. von einer Ausweisung Abstand zu nehmen gewesen wäre.

Diese Eingaben wurden am 31.03.2009 (durch Postaufgabe) beim Bundesasylamt eingebracht und in der Folge durch das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof mit den Verwaltungsakten zur Entscheidung über die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegt.

1.3 Durch den Asylgerichtshof wurde das Original der Eingabe des Erstwiederaufnahmewerbers samt der vorgelegten angeblichen Originalausfertigung der Verfügung des Gemeindegerichtes XXXX vom XXXX mit Schreiben vom 15.04.2009 der im Hinblick auf die Einbringung beim Bundesasylamt zuständigen Polizeiinspektion XXXX - EAST zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes übermittelt. Mit Schreiben vom 20.05.2009 teilte die PolizeiinspektionXXXX - EAST mit, dass es sich bei der angeblichen Verfügung des Gemeindegerichtes XXXX laut Auskunft der zuständigen Behörde um eine Totalfälschung handle, wie sich aus einer Mitteilung des österreichischen polizeilichen Verbindungsbeamten in Serbien ergebe. Der österreichische polizeiliche Verbindungsbeamte in Serbien hatte der Polizeiinspektion XXXX - EAST am 13.05.2009 die Arbeitsübersetzung eines Schreibens der serbischen Polizeibehörden übersendet, woraus sich ergibt, dass eine Überprüfung über das Gemeindegericht in XXXX ergeben hat, dass die Anordnung zur Ausschreibung eines Haftbefehles, die seitens des Wiederaufnahmewerbers vorgelegt wurde, ein gefälschtes Dokument ist. Das Gericht habe die angeführte Anordnung gegen die genannte Person nicht ausgestellt und es bestehe auch im Jahr 2008 keine Ermittlungsakte mit der (darin angeführten) Zahl XXXX, da die letzte Akte aus dem genannten Bereich die ZahlXXXX, aufweise.1.3 Durch den Asylgerichtshof wurde das Original der Eingabe des Erstwiederaufnahmewerbers samt der vorgelegten angeblichen Originalausfertigung der Verfügung des Gemeindegerichtes römisch 40 vom römisch 40 mit Schreiben vom 15.04.2009 der im Hinblick auf die Einbringung beim Bundesasylamt zuständigen Polizeiinspektion römisch 40 - EAST zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes übermittelt. Mit Schreiben vom 20.05.2009 teilte die PolizeiinspektionXXXX - EAST mit, dass es sich bei der angeblichen Verfügung des Gemeindegerichtes römisch 40 laut Auskunft der zuständigen Behörde um eine Totalfälschung handle, wie sich aus einer Mitteilung des österreichischen polizeilichen Verbindungsbeamten in Serbien ergebe. Der österreichische polizeiliche Verbindungsbeamte in Serbien hatte der Polizeiinspektion römisch 40 - EAST am 13.05.2009 die Arbeitsübersetzung eines Schreibens der serbischen Polizeibehörden übersendet, woraus sich ergibt, dass eine Überprüfung über das Gemeindegericht in römisch 40 ergeben hat, dass die Anordnung zur Ausschreibung eines Haftbefehles, die seitens des Wiederaufnahmewerbers vorgelegt wurde, ein gefälschtes Dokument ist. Das Gericht habe die angeführte Anordnung gegen die genannte Person nicht ausgestellt und es bestehe auch im Jahr 2008 keine Ermittlungsakte mit der (darin angeführten) Zahl römisch 40 , da die letzte Akte aus dem genannten Bereich die ZahlXXXX, aufweise.

In der Anordnung zur Ausschreibung eines Haftbefehls seien nicht nur die Daten falsch, sondern auch die Unterschrift des Untersuchungsrichters gefälscht. Auch der enthaltene Stempelabdruck sei falsch, da das Gericht einen zweisprachigen Stempel in albanischer und serbischer Sprache verwende. Weiters würden Anordnungen zur Ausschreibung eines Haftbefehls nicht an Parteien, sondern nur an die Polizei übermittelt, was ebenfalls darauf hinweise, dass der Erstwiederaufnahmewerber die betreffende Anordnung zur Ausschreibung eines Haftbefehls gefälscht habe. Weiters wurde mitgeteilt, dass gegen den Erstwiederaufnahmewerber vor dem bezeichneten Gericht kein Strafverfahren geführt werde, was anhand von durchgeführten Überprüfungen in den Akten festgestellt werden konnte.

Die Polizeiinspektion XXXX - EAST teilte weiters mit, dass der Erstwiederaufnahmewerber demnach neuerlich im Zuge seines Asylverfahrens einer Urkundenfälschung verdächtigt sei, welche der Staatsanwaltschaft angezeigt werde, wobei das "Originaldokument" als Beweismittel für das Gericht sichergestellt werde.Die Polizeiinspektion römisch 40 - EAST teilte weiters mit, dass der Erstwiederaufnahmewerber demnach neuerlich im Zuge seines Asylverfahrens einer Urkundenfälschung verdächtigt sei, welche der Staatsanwaltschaft angezeigt werde, wobei das "Originaldokument" als Beweismittel für das Gericht sichergestellt werde.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 unda) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2 Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:1.2 Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Da der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.Da der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.

1.3 Die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren sind in den gegenständlichen Fällen als fristgerecht eingebracht anzusehen, da die von den Antragstellern vorgelegte angebliche Verfügung des Gemeindegerichts XXXX vom XXXXdem Erstwiederaufnahmewerber zufolge seiner mir dem Antrag vom 30.09.2009 vorgelegten eidesstattlichen Erklärung vom selben Tag am 19.03.2009 von seinem Bruder übergeben wurde und der Wiederaufnahmeantrag am 31.03.2009 beim Bundesasylamt eingebracht wurde.1.3 Die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren sind in den gegenständlichen Fällen als fristgerecht eingebracht anzusehen, da die von den Antragstellern vorgelegte angebliche Verfügung des Gemeindegerichts römisch 40 vom XXXXdem Erstwiederaufnahmewerber zufolge seiner mir dem Antrag vom 30.09.2009 vorgelegten eidesstattlichen Erklärung vom selben Tag am 19.03.2009 von seinem Bruder übergeben wurde und der Wiederaufnahmeantrag am 31.03.2009 beim Bundesasylamt eingebracht wurde.

Über die Anträge der Wiederaufnahmewerber auf internationalen Schutz vom 13.02.2008 wurde mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 24.02.2009, zugestellt am 27.02.2009, rechtskräftig negativ abgesprochen.

Die vorliegenden Wiederaufnahmeanträge stützen sich ausschließlich auf die damit als Beweismittel vorgelegte Urkunde, nämlich die angebliche Verfügung des Gemeindegerichtes XXXX vom XXXX. Da sich diese Urkunde jedoch nach durchgeführter Überprüfung als Fälschung erwiesen hat, kommt ihr keine Eignung zu, im Verfahren einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Die weiteren in den Wiederaufnahmeanträgen angeführten Beweismittel wurden - soweit sie nicht bloß auf die fristgerechte Einbringung der Wiederaufnahmeanträge abzielen - bereits in den seinerzeitigen Beschwerdeverfahren gewürdigt.Die vorliegenden Wiederaufnahmeanträge stützen sich ausschließlich auf die damit als Beweismittel vorgelegte Urkunde, nämlich die angebliche Verfügung des Gemeindegerichtes römisch 40 vom römisch 40 . Da sich diese Urkunde jedoch nach durchgeführter Überprüfung als Fälschung erwiesen hat, kommt ihr keine Eignung zu, im Verfahren einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Die weiteren in den Wiederaufnahmeanträgen angeführten Beweismittel wurden - soweit sie nicht bloß auf die fristgerechte Einbringung der Wiederaufnahmeanträge abzielen - bereits in den seinerzeitigen Beschwerdeverfahren gewürdigt.

Die beantragte Wiederaufnahme der Verfahren ist daher nicht zu bewilligen.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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