TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/12 A2 319161-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 319.161-1/2008/5E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, GZ. 07 04.657-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, GZ. 07 04.657-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idF BGBl Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe :

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 20.05.2007 illegal in das Bundesgebiet und brachte am 21.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde am 21.05.2007 in der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 3-13). In weiterer Folge wurde er am 30.05.2007 und am 24.10.2007 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (As. BAA 33-49 und 95-105) und am 21.04.2008 durch die Außenstelle Wien des Bundesasylamtes (As. BAA 207-227) niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Anlässlich letzterer Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Gambia zur Kenntnis gebracht. Daraus geht hervor, dass Gambia ein grundsätzlich demokratischer Staat sei, die Regierung gegenüber der Opposition aber teilweise hart vorgehe, wobei es auch zu Menschenrechtsverletzungen komme. Als Quellen werden Berichte des UK Home Office, des US State Department und des dt. Auswärtigen Amtes angeführt. Die Einvernahmen durch das Bundesasylamt erfolgten aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers jeweils in Gegenwart des gesetzlichen Vertreters, dies obwohl das Bundesasylamt im Ergebnis schließlich davon ausging, dass der Antragsteller tatsächlich bereits im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich volljährig war (Das Bundesasylamt veranlasste die ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers zur Altersfeststellung. Gemäß dem psychiatrischen Gutachten sei aufgrund körperlicher Aspekte und der psychosozialen Reifung des Beschwerdeführers das Erreichen bzw. Überschreiten des 18. Lebensjahres als sehr wahrscheinlich anzusehen. - As. BAA 81-87; darüber hinaus erging von den spanischen Behörden aufgrund des gestellten Informationsersuchens nach Art. 22 Dublin II die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX, geboren am XXXX illegal in Spanien eingereist sei, bevor er nach Österreich gekommen war - As. BAA 67).1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 20.05.2007 illegal in das Bundesgebiet und brachte am 21.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde am 21.05.2007 in der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 3-13). In weiterer Folge wurde er am 30.05.2007 und am 24.10.2007 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (As. BAA 33-49 und 95-105) und am 21.04.2008 durch die Außenstelle Wien des Bundesasylamtes (As. BAA 207-227) niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Anlässlich letzterer Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Gambia zur Kenntnis gebracht. Daraus geht hervor, dass Gambia ein grundsätzlich demokratischer Staat sei, die Regierung gegenüber der Opposition aber teilweise hart vorgehe, wobei es auch zu Menschenrechtsverletzungen komme. Als Quellen werden Berichte des UK Home Office, des US State Department und des dt. Auswärtigen Amtes angeführt. Die Einvernahmen durch das Bundesasylamt erfolgten aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers jeweils in Gegenwart des gesetzlichen Vertreters, dies obwohl das Bundesasylamt im Ergebnis schließlich davon ausging, dass der Antragsteller tatsächlich bereits im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich volljährig war (Das Bundesasylamt veranlasste die ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers zur Altersfeststellung. Gemäß dem psychiatrischen Gutachten sei aufgrund körperlicher Aspekte und der psychosozialen Reifung des Beschwerdeführers das Erreichen bzw. Überschreiten des 18. Lebensjahres als sehr wahrscheinlich anzusehen. - As. BAA 81-87; darüber hinaus erging von den spanischen Behörden aufgrund des gestellten Informationsersuchens nach Artikel 22, Dublin römisch zwei die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 illegal in Spanien eingereist sei, bevor er nach Österreich gekommen war - As. BAA 67).

Das Vorbringen des Antragstellers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wiedergegeben. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, der Oppositionspartei UDP angehört zu haben und sich für die Rechte der Kinder eingesetzt zu haben. Er habe etwa öffentlich kritisiert, dass es keinen Schulbus gäbe. Er habe aus Angst verhaftet zu werden Gambia verlassen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX wurde die Obsorge für den Beschwerdeführer auf den Jugendwohlfahrtsträger XXXX übertragen (As. BAA 273). Das Gericht führte begründend aus, wenngleich aus dem Akt zum Asylverfahren des Minderjährigen ein Alias-Geburtsdatum des Minderjährigen (XXXX) ersichtlich sei, wäre aufgrund der Angaben des Minderjährigen selbst, seines Erscheinungsbildes und - gemäß den Angaben der betreuenden Einrichtung - seines Verhaltens davon auszugehen, dass sein tatsächliches Geburtsdatum der XXXX sei.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde die Obsorge für den Beschwerdeführer auf den Jugendwohlfahrtsträger römisch 40 übertragen (As. BAA 273). Das Gericht führte begründend aus, wenngleich aus dem Akt zum Asylverfahren des Minderjährigen ein Alias-Geburtsdatum des Minderjährigen (römisch 40 ) ersichtlich sei, wäre aufgrund der Angaben des Minderjährigen selbst, seines Erscheinungsbildes und - gemäß den Angaben der betreuenden Einrichtung - seines Verhaltens davon auszugehen, dass sein tatsächliches Geburtsdatum der römisch 40 sei.

2. Mit Bescheid vom 22.04.2008, GZ. 07 04.657-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Gambia sei. Die präzise Identität des Antragstellers, insbesonders sein behauptetes Geburtsdatum und die sich daraus ergebende Minderjährigkeit, sei nicht festzustellen. Die geltend gemachten Fluchtgründe würden der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zu Grunde gelegt. Die Verwaltungsbehörde traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia, basierend auf den im Verfahren vorgehaltenen und oben erörterten Quellen. Aus diesen ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage zwar schlecht, aber nicht katastrophal und medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Es gebe eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen aus politischen Gründen seitens staatlicher gambischer Behörden, eine allgemeine Gefährdung aller Rückkehrer folgt daraus jedoch nicht.2. Mit Bescheid vom 22.04.2008, GZ. 07 04.657-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Gambia sei. Die präzise Identität des Antragstellers, insbesonders sein behauptetes Geburtsdatum und die sich daraus ergebende Minderjährigkeit, sei nicht festzustellen. Die geltend gemachten Fluchtgründe würden der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zu Grunde gelegt. Die Verwaltungsbehörde traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia, basierend auf den im Verfahren vorgehaltenen und oben erörterten Quellen. Aus diesen ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage zwar schlecht, aber nicht katastrophal und medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Es gebe eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen aus politischen Gründen seitens staatlicher gambischer Behörden, eine allgemeine Gefährdung aller Rückkehrer folgt daraus jedoch nicht.

Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend aus, dass der Wahrheitsgehalt der Behauptung am XXXX geboren worden zu sein, durch das Ergebnis einer behördlichen Anfrage in Spanien erschüttert wurde, aus welcher hervortrat, dass der Antragsteller bei spanischen Behörden im Jahre 2006 mit dem Geburtsdatum XXXX in Erscheinung getreten sei. Ebenso wurde durch das Bundesasylamt auf das Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens vom 05.10.2007 verwiesen, wonach das Erreichen bzw. Überschreiten des 18. Lebensjahres beim Antragsteller sehr wahrscheinlich sei. Aufgrund des fachärztlichen Gutachtens in Übereinstimmung mit den Angaben des Antragstellers bei den spanischen Behörden, sei davon auszugehen, dass der Antragsteller volljährig sei. Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend weiters aus, dass der Antragsteller in seinen niederschriftlichen Einvernahmen widersprüchliche Angaben sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Gambia und des Zeitpunktes seines angeblichen Beitrittes zur UDP als auch hinsichtlich der fluchtauslösenden Vorgänge gemacht habe. So habe der Antragsteller anlässlich seiner Einvernahme in der EAST Ost am 24.10.2007 angegeben, dass er an einer Versammlung der UDP im zweiten Monat des Jahres 2006 - vor den Präsidentschaftswahlen - teilgenommen habe, welche von Soldaten aufgelöst worden sei. Dabei seien einige geschlagen worden und sei er daher in den Senegal geflüchtet. Anlässlich seiner späteren Einvernahme in der Außenstelle Wien habe der Antragsteller jedoch erklärt, dass er geflüchtet sei, weil ein Freund Ende des Jahres 2005 verhaftet worden wäre, da dieser bei einer Versammlung der UDP Ende des Jahres 2005 gesprochen hätte. Er selbst habe auch bei dieser Versammlung gesprochen und habe ihn ein Mitglied der Regierungspartei APRC darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm Probleme verursachen könne, wenn er so etwas sagen würde. Neben diesen Widersprüchen verwies das Bundesasylamt auf die Unwissenheit des Antragstellers, die im Widerspruch zu der geltend gemachten angeblichen parteipolitischen Tätigkeit stehe (Bedeutung der Abkürzung APRC).Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend aus, dass der Wahrheitsgehalt der Behauptung am römisch 40 geboren worden zu sein, durch das Ergebnis einer behördlichen Anfrage in Spanien erschüttert wurde, aus welcher hervortrat, dass der Antragsteller bei spanischen Behörden im Jahre 2006 mit dem Geburtsdatum römisch 40 in Erscheinung getreten sei. Ebenso wurde durch das Bundesasylamt auf das Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens vom 05.10.2007 verwiesen, wonach das Erreichen bzw. Überschreiten des 18. Lebensjahres beim Antragsteller sehr wahrscheinlich sei. Aufgrund des fachärztlichen Gutachtens in Übereinstimmung mit den Angaben des Antragstellers bei den spanischen Behörden, sei davon auszugehen, dass der Antragsteller volljährig sei. Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend weiters aus, dass der Antragsteller in seinen niederschriftlichen Einvernahmen widersprüchliche Angaben sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Gambia und des Zeitpunktes seines angeblichen Beitrittes zur UDP als auch hinsichtlich der fluchtauslösenden Vorgänge gemacht habe. So habe der Antragsteller anlässlich seiner Einvernahme in der EAST Ost am 24.10.2007 angegeben, dass er an einer Versammlung der UDP im zweiten Monat des Jahres 2006 - vor den Präsidentschaftswahlen - teilgenommen habe, welche von Soldaten aufgelöst worden sei. Dabei seien einige geschlagen worden und sei er daher in den Senegal geflüchtet. Anlässlich seiner späteren Einvernahme in der Außenstelle Wien habe der Antragsteller jedoch erklärt, dass er geflüchtet sei, weil ein Freund Ende des Jahres 2005 verhaftet worden wäre, da dieser bei einer Versammlung der UDP Ende des Jahres 2005 gesprochen hätte. Er selbst habe auch bei dieser Versammlung gesprochen und habe ihn ein Mitglied der Regierungspartei APRC darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm Probleme verursachen könne, wenn er so etwas sagen würde. Neben diesen Widersprüchen verwies das Bundesasylamt auf die Unwissenheit des Antragstellers, die im Widerspruch zu der geltend gemachten angeblichen parteipolitischen Tätigkeit stehe (Bedeutung der Abkürzung APRC).

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers, einem jungen, arbeitsfähigen, gesunden Mann - der noch dazu über Familie in Gambia verfüge (laut seinen eigenen niederschriftlichen Angaben) im Falle der Abschiebung in Gambia die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben zur Bestreitung seines Lebensunterhalts vorausgesetzt werden könne. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Gambia eine extreme Gefährdungslage für alle Rückkehrer bestehe und der Antragsteller in eine aussichtslose Situation geraten würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers, einem jungen, arbeitsfähigen, gesunden Mann - der noch dazu über Familie in Gambia verfüge (laut seinen eigenen niederschriftlichen Angaben) im Falle der Abschiebung in Gambia die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben zur Bestreitung seines Lebensunterhalts vorausgesetzt werden könne. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Gambia eine extreme Gefährdungslage für alle Rückkehrer bestehe und der Antragsteller in eine aussichtslose Situation geraten würde.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Art. 8 EMRK vorliege.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege.

Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Amt für Jugend und Familie des Magistrates der Stadt XXXX zugestellt.Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Amt für Jugend und Familie des Magistrates der Stadt römisch 40 zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde durch den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht habe, durch das Rechtssystem Gambias nicht in ausreichendem Maß geschützt zu werden. Er sei hilflos den willkürlichen Übergriffen und Verfolgungshandlungen der APRC (der Partei des regierenden Präsidenten JAMMEH) ausgeliefert. Das Bundesasylamt habe die dramatische Biografie und die Jugend des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. Die speziellen Bildungsdefizite des Beschwerdeführers (ausschließlich drei Jahre Koranschule) würden sowohl kognitive Mängel (Wissen um die Abkürzung der Namen der politischen Parteien) als auch Probleme mit der zeitlichen Orientierung erklären. Der Beschwerdeführer habe, soweit es ihm ob seiner emotionalen Belastung möglich gewesen sei, sein Vorbringen klar und in sich widerspruchsfrei erstattet. Das Alter des Beschwerdeführers stelle einen außergewöhnlichen Umstand dar, der einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia entgegen stehe. Er habe keinen Kontakt zu seinen in Gambia lebenden Verwandten und demnach keine sozialen Anknüpfungspunkte.

4. Mit Beschwerdeergänzung vom 19.05.2008 legte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers zur Unterstützung des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Recherche von ACCORD vom 16.05.2008 vor, welche auf die Verfolgungshandlungen gegen die Unterstützter der gambischen Opposition hinweise. Willkürliche Verhaftungen von Mitgliedern der Opposition seien an der Tagesordnung. Des Weiteren wurden Ausschnitte der Internet-Zeitung "allAfrica.com" vorgelegt, die Verfolgungshandlungen gegen einzelne Vertreter der Oppositionspartei UDP belegen.

Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF, BGBl I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt III der Entscheidung des Bundesasylamtes, datiert vor dem 01.04.2009) gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt römisch drei der Entscheidung des Bundesasylamtes, datiert vor dem 01.04.2009) gilt.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat hinsichtlich aller Spruchpunkte in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer insgesamt drei Einvernahmen durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sowohl die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch die Einvernahmen durch das Bundesasylamt wurden aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Rechtsberaters bzw. des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlichem Vertreter durchgeführt. Obwohl das Bundesasylamt letztlich aufgrund der durchgeführten schlüssigen ärztlichen Begutachtung und der Angaben des Beschwerdeführers vor den spanischen Behörden feststellte, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig sei, wurde das gesamte Verfahren von der Verwaltungsbehörde dennoch in einer Art und Weise geführt, als hätte das Bundesasylamt weiterhin im Zweifel angenommen, der Beschwerdeführer sei tatsächlich minderjährig (Zustellung an Magistrat der Stadt XXXX als gesetzlichem Vertreter). Da der Beschwerdeführer nunmehr (im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes) bei Zugrundelegung seiner Angaben, am XXXX geboren zu sein, jedenfalls volljährig ist und ihm auch durch die Verfahrensführung des Bundesasylamtes hier kein Nachteil erwachsen ist, ist unter Berücksichtigung des Obsorgebeschlusses des Bezirksgerichtes XXXX und der erwähnten besonderen Vorgangsweise des Bundesasylamtes im Zweifel (trotz der vorliegenden Indizien für die Unglaubwürdigkeit des vor der österreichischen Asylbehörde behaupteten Geburtsdatums) von den Altersangaben des Beschwerdeführers auszugehen. Auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes zur festgestellten Volljährigkeit war daher mangels Entscheidungsrelevanz nicht mehr im Detail einzugehen.Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer insgesamt drei Einvernahmen durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sowohl die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch die Einvernahmen durch das Bundesasylamt wurden aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Rechtsberaters bzw. des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlichem Vertreter durchgeführt. Obwohl das Bundesasylamt letztlich aufgrund der durchgeführten schlüssigen ärztlichen Begutachtung und der Angaben des Beschwerdeführers vor den spanischen Behörden feststellte, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig sei, wurde das gesamte Verfahren von der Verwaltungsbehörde dennoch in einer Art und Weise geführt, als hätte das Bundesasylamt weiterhin im Zweifel angenommen, der Beschwerdeführer sei tatsächlich minderjährig (Zustellung an Magistrat der Stadt römisch 40 als gesetzlichem Vertreter). Da der Beschwerdeführer nunmehr (im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes) bei Zugrundelegung seiner Angaben, am römisch 40 geboren zu sein, jedenfalls volljährig ist und ihm auch durch die Verfahrensführung des Bundesasylamtes hier kein Nachteil erwachsen ist, ist unter Berücksichtigung des Obsorgebeschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 und der erwähnten besonderen Vorgangsweise des Bundesasylamtes im Zweifel (trotz der vorliegenden Indizien für die Unglaubwürdigkeit des vor der österreichischen Asylbehörde behaupteten Geburtsdatums) von den Altersangaben des Beschwerdeführers auszugehen. Auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes zur festgestellten Volljährigkeit war daher mangels Entscheidungsrelevanz nicht mehr im Detail einzugehen.

Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer in der Sprache Mandingo, welcher er mächtig ist und worin er auch keine Verständigungsprobleme geltend gemacht hat, konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Auch hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Sicht der Lage in Gambia und zur Rückkehrsituation gewährt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

Der Asylgerichtshof teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, wie sie in der Verfahrenserzählung in den zentralen Punkten wiedergegeben wurden.

Hiezu ist wie folgt auszuführen:

2.1. Die Beschwerde hält der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich im Wesentlichen in der bloßen Behauptung, dass der (damals) minderjährige Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Bildungsdifferenzen zwischen Europa und Afrika und seiner rudimentären Schulbildung keine detaillierten Angaben machen konnte. Es hätte die kulturelle Sozialisation des afrikanischen Jugendlichen und die besondere emotionale Belastung berücksichtigt werden müssen, woraus sich ergebe, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten ein konsistentes Fluchtvorbringen erstattet hätte.

Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen nicht einmal in der Lage war, widerspruchsfrei ungefähre (Monat und Jahr) zeitliche Angaben zu den letztlich fluchtauslösenden Ereignissen (die im Übrigen im zentralen Aspekt auch widersprüchlich dargestellt wurden, siehe Verfahrenserzahlung in diesem Erkenntnis) zu machen. Es wäre jedenfalls anzunehmen, dass auch ein 16- bzw. 17-Jähriger (zum Zeitpunkt der Einvernahmen vor dem Bundesasylamtes) sich zumindest ansatzweise gleichbleibend an Zeitpunkte einschneidender Erlebnisse erinnert, falls diese der Wirklichkeit entsprechen. Die Ausführungen der Beschwerde vermögen nach Ansicht des Asylgerichtshofes somit nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend schilderte, welches Ereignis die behauptete wohlbegründete Furcht vor politisch motivierten Verfolgungshandlungen der Regierungspartei ausgelöst habe (einerseits erklärte er, es sei die gewaltsame Auflösung einer Versammlung durch Soldaten gewesen, andererseits gab er an, die Festnahme eines Freundes und der Besuch eines APRC Funktionär habe ihm zur Flucht veranlasst). Auch die sonstigen inhaltlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Geschehnissen in Gambia erwiesen sich insgesamt als detailarm, dies auch unter Berücksichtigung des vormals jugendlichen Alters des Beschwerdeführers. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes stellt sich somit insgesamt als schlüssig dar.

2.2. In der Beschwerde werden den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, somit sowohl hinsichtlich der Einschätzung der aktuellen Situation in Gambia als im Allgemeinen nicht zu asylrelevanten Verfolgung führend (trotz Fällen politischer Verfolgung), als auch der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (aus den eben dargelegten Erwägungen) keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Angesichts der schon aus dem Akteninhalt eindeutigen Beweiswürdigung hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers war auch keine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers mehr vorzunehmen. Es besteht aus diesem Grund auch keine Notwendigkeit weitere Ermittlungsschritte (z.B. Einholung von Gutachten) zu setzen.

3. Aus den im wesentlichen unbestritten gebliebenen (es wird nicht bestritten, dass es in Gambia in einzelnen Fällen zu politischer Verfolgung kommt, was aber keine Auswirkungen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers hat) und hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen eine allgemeine Sippenhaftung ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gibt, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in aktuelle Berichterstattung versichert hat (insb. US State Department, Human Rights Report Gambia 2008 aus Februar 2009, Gutachten Frau Scherb, April 2009). Diese aktuellen Berichte bieten also kein anderes Bild als jene Quellen, die dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgehalten wurden und denen er nicht substantiiert entgegengetreten ist - dies alles unter der oben herausgearbeiteten Prämisse der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, sodass letztlich nur die aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes bereits beantworteten Fragen des (Nicht-) Vorliegens einer allgemeinen Gefährdung aller Rückkehrer, des (Nicht-) Vorliegens einer allgemeinen Bürgerkriegssituation und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Rückkehr eines (nunmehr jedenfalls) volljährigen, (weshalb die in der Beschwerde referierte Kinderrechtskonvention nicht mehr unmittelbar entscheidungsrelevant ist und sich ein näheres Eingehen darauf erübrigt) gesunden Mannes relevant blieben. Bei glaubhaften Vorbringen politischer oder sonstiger Verfolgung hätte die Verwaltungsbehörde andere zusätzliche Quellen mit dem Beschwerdeführer zu erörtern gehabt.

In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des nunmehr volljährigen Antragstellers (zB schwere Krankheit), dessen Familienangehörige in Gambia leben (Mutter, Geschwister und Halbgeschwister, Onkel - siehe As. BAA 211-213) war das Bundesasylamt aber auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.

4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war weiterhin nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Mai 2007 in Österreich befindet (zwei Jahre) und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden.

5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.

In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten