TE AsylGH Beschluss 2009/6/15 E10 318141-3/2009

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Veröffentlicht am 15.06.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E10 318.141-3/2009-4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2008, GZ E10 318.141-2/2008-11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, (vertreten durch: Mag. Bernhard GRÖSEL - Caritas Wien, Asylzentrum - Beratung für AusländerInnen), geb. XXXX, StA.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2008, GZ E10 318.141-2/2008-11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , (vertreten durch: Mag. Bernhard GRÖSEL - Caritas Wien, Asylzentrum - Beratung für AusländerInnen), geb. römisch 40 , StA.

Armenien, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von XXXX vom 25.03.2009 wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von römisch 40 vom 25.03.2009 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Armenien, brachte am 24.01.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Armenien, brachte am 24.01.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, er wäre im Rahmen der Präsidentenwahl Wahlhelfer für die Partei "H.H.SCH", welche den Kandidaten Ter Petrosian nominierte, gewesen. Da er mit den Mitteln, mit welchen die Partei für die Unterstützung dieses Kandidaten warb, nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er sich folglich geweigert, weiterhin für die Partei tätig zu sein, worauf er den in den erstinstanzlichen Einvernahmeprotokollen beschriebenen Übergriffen ausgesetzt gewesen wäre. Ebenso gab der Antragsteller an, sich in Österreich in ärztlicher Behandlung zu befinden (z. B. AS 279). Konkret nehme er Medikamente wegen Herzbeschwerden, sowie Beruhigungs- und Schlafmittel. Auch nehme er Schmerzmittel, weil er [seit Juli 2008] Probleme mit den Nerven an den Beinen hätte (AS 357).

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 03.03.2008, Zahl: 08 00.928-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 03.03.2008, Zahl: 08 00.928-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen den o.a. Bescheid wurde rechtzeitig eine Berufung in deutscher Sprache eingebracht, wobei der Antragsteller hierbei offensichtlich von der Caritas Wien, Asylzentrum unterstützt wurde, bzw. diese Berufung von dieser Organisation verfasst wurde (der Antragsteller spricht nicht Deutsch, verfügt nicht über die Rechtskenntnisse, welche zum Verfassen einer derartigen Berufung notwendig sind; darüber hinaus wurde die Berufung von der Caritas an das BAT gefaxt [siehe AS 203 - 211). In der Berufung wurde insbesondere das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren gerügt und vorgebracht, dass das BAA in rechtlicher Hinsicht falsche Schlüsse zog. Hinsichtlich des Inhaltes der Berufungsschrift im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Antragsteller legte weiters eine Bescheinigung des Landesklinikums Neunkirchen vom 15.3.2008 vor, aus dem hervorgeht, dass er vom 13. - 15- 3. 2008 dort aufhältig war und anschließend das Krankenhaus ohne Entlassungsbrief verließ.

Mit im Akt ersichtlichen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der erstinstanzliche Bescheid vom damals zuständigen Senatsmitglied Mag. Liebminger gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit im Akt ersichtlichen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der erstinstanzliche Bescheid vom damals zuständigen Senatsmitglied Mag. Liebminger gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Nach weiteren Ermittlungen, welche die neuerliche Einvernahme des Antragstellers sowie Erhebungen vor Ort durch den Ländersachverständigen XXXX umfasste und dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zum Ermittlungsergebnis im engeren Sinne ebenso wie zu den vom BAA getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien, einschließlich der diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Quellen zu äußern, wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BAA vom 16.09.2008, Zahl: 08 00.928-BAT, neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Nach weiteren Ermittlungen, welche die neuerliche Einvernahme des Antragstellers sowie Erhebungen vor Ort durch den Ländersachverständigen römisch 40 umfasste und dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zum Ermittlungsergebnis im engeren Sinne ebenso wie zu den vom BAA getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien, einschließlich der diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Quellen zu äußern, wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BAA vom 16.09.2008, Zahl: 08 00.928-BAT, neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Antragstellers als unglaubwürdig, fußend insbesondere auf den Umstand, dass basierend auf einer Anfrage an XXXX Erhebungen vor Ort getätigt wurden, welche eine Befragung des engsten Verwandtschaftskreises, namentlich der Eltern des Antragstellers mitumfassten, welche sein Vorbringen nicht bestätigten. Einerseits gaben dessen Eltern an, dieser hätte Armenien aus gesundheitlichen Gründen verlassen. Andererseits konnten sonstige Details des Vorbringens, insbesondere die Umstände rund um den Tod des dem Antragsteller nahestehenden XXXX, nicht bestätigt werden. Hinsichtlich des Inhaltes der Anfrage im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Antragstellers als unglaubwürdig, fußend insbesondere auf den Umstand, dass basierend auf einer Anfrage an römisch 40 Erhebungen vor Ort getätigt wurden, welche eine Befragung des engsten Verwandtschaftskreises, namentlich der Eltern des Antragstellers mitumfassten, welche sein Vorbringen nicht bestätigten. Einerseits gaben dessen Eltern an, dieser hätte Armenien aus gesundheitlichen Gründen verlassen. Andererseits konnten sonstige Details des Vorbringens, insbesondere die Umstände rund um den Tod des dem Antragsteller nahestehenden römisch 40 , nicht bestätigt werden. Hinsichtlich des Inhaltes der Anfrage im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.09.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeschrift wurden wiederum die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, sowie die vom BAA gezogenen rechtlichen Schlüsse gerügt. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen ua. vorgebracht, dass der Dolmetscher sein Armenisch nicht gut verstanden hätte, da er einen anderen Dialekt gesprochen hätte.

In Bezug auf die Recherche von XXXX wurde gerügt, dass die Eltern des Antragstellers unter Druck stünden, Sarkissian Aram aufgrund der in der Beschwerdeschrift genannten Erwägungen überaus mächtig und einflussreich wäre, ebenso wäre die Partei von Levon Petrossian sehr einflussreich und aktiv. Der Antragsteller wäre nicht krank, sondern grundsätzlich kerngesund. Weiters wurde die Anfragebeantwortung wegen laut Ansicht des Antragstellers mangelnder Nachvollziehbarkeit in Bezug auf die eingesetzten Recherchemethoden und nicht ersichtlicher Qualifikation von XXXX gerügt. Weiters wäre laut Ansicht des Antragstellers das Parteiengehör verletzt worden. Darüber hinaus wurde vorgebracht, aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten wäre seine Schilderung rund um den Tod von XXXX falsch protokolliert worden. Weiters kündigte der Antragsteller an, mit seiner Familie in Kontakt zu treten, um dem Erhebungsergebnis von XXXX entgegentreten zu können.In Bezug auf die Recherche von römisch 40 wurde gerügt, dass die Eltern des Antragstellers unter Druck stünden, Sarkissian Aram aufgrund der in der Beschwerdeschrift genannten Erwägungen überaus mächtig und einflussreich wäre, ebenso wäre die Partei von Levon Petrossian sehr einflussreich und aktiv. Der Antragsteller wäre nicht krank, sondern grundsätzlich kerngesund. Weiters wurde die Anfragebeantwortung wegen laut Ansicht des Antragstellers mangelnder Nachvollziehbarkeit in Bezug auf die eingesetzten Recherchemethoden und nicht ersichtlicher Qualifikation von römisch 40 gerügt. Weiters wäre laut Ansicht des Antragstellers das Parteiengehör verletzt worden. Darüber hinaus wurde vorgebracht, aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten wäre seine Schilderung rund um den Tod von römisch 40 falsch protokolliert worden. Weiters kündigte der Antragsteller an, mit seiner Familie in Kontakt zu treten, um dem Erhebungsergebnis von römisch 40 entgegentreten zu können.

Mit Beschwerdeergänzung vom 13.10.2008 wurde schließlich ein Brief vorgelegt, der laut Angaben des Antragstellers von dessen Eltern stamme.

In Bezug auf den Inhalt der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Angeführt wird weiters, dass die Beschwerde offenkundig wiederum von der Caritas Wien, Asylzentrum verfasst wurde, bzw. diese Organisation den Antragsteller beim Verfassen der Beschwerde unterstützte, was wiederum insbesondere aus dem Inhalt der Beschwerde und der Faxkennung hervorgeht (siehe bereits getätigte Ausführungen zur seinerzeit eingebrachten Berufung, welche hier sinngemäß gelten).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2008 wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen (AS 547 ff), wobei vom erkennenden Senat in der Begründung des Erkenntnisses ausgeführt wurde, dass das Bundesasylamt dem Antragsteller zu Recht die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, den Sachverhalt einer richtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen habe und sich der erkennende Senat daher der erstinstanzlichen Begründung anschließe. Insbesondere sei auch die vom BAA angewandte Methodik der hilfsweisen Argumentation bezüglich der Schutzfähigkeit und -willigkeit des armenischen Staates - ohne den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht zu beanstanden.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2008 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 als unbegründet abgewiesen (AS 547 ff), wobei vom erkennenden Senat in der Begründung des Erkenntnisses ausgeführt wurde, dass das Bundesasylamt dem Antragsteller zu Recht die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, den Sachverhalt einer richtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen habe und sich der erkennende Senat daher der erstinstanzlichen Begründung anschließe. Insbesondere sei auch die vom BAA angewandte Methodik der hilfsweisen Argumentation bezüglich der Schutzfähigkeit und -willigkeit des armenischen Staates - ohne den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht zu beanstanden.

Am 25.03.2009 stellte der Antragsteller durch seinen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (AS 605 ff) und brachte darin vor, dass neue Beweismittel aufgetaucht seien, die zu einem anders lautenden Bescheid hätten führen können. Der nunmehr vorgelegte Parteiausweis beweise, dass der Antragsteller für die Partei "Republik" tätig gewesen sei. Bei entsprechender Vorlage im Ermittlungsverfahren hätte vom Gutachter festgestellt werden können, dass dieser Ausweis nur an Personen ausgestellt werde, die in enger Verbindung zu Aram Sarkissian stehen würden. Weiters benannte der Antragsteller zwei Personen, die in der Lage seien, den Vorgang der Übermittlung des Parteiausweises zu bestätigen. Der Vertreter des Antragstellers ließ einen von dessen Eltern verfassten Brief, der bereits übersetzt wurde und im Rahmen des Erkenntnisses des AsylGH vom 13.11.2008 berücksichtigt wurde, erneut übersetzen (Original des Briefes und Übersetzung befinden sich bereits im Akt). Außerdem wurde die gutachterliche Tätigkeit, insbesondere deren Qualität, bemängelt und als weiteres Beweismittel die Kopie einer Namensliste mit angeblichen Geldempfängern vorgelegt. Dem Schriftsatz angehängt waren eine Kopie des Parteiausweises und der Geldempfängerlisten (Das Original des Parteiausweises befindet sich mittlerweile im Akt.).Am 25.03.2009 stellte der Antragsteller durch seinen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (AS 605 ff) und brachte darin vor, dass neue Beweismittel aufgetaucht seien, die zu einem anders lautenden Bescheid hätten führen können. Der nunmehr vorgelegte Parteiausweis beweise, dass der Antragsteller für die Partei "Republik" tätig gewesen sei. Bei entsprechender Vorlage im Ermittlungsverfahren hätte vom Gutachter festgestellt werden können, dass dieser Ausweis nur an Personen ausgestellt werde, die in enger Verbindung zu Aram Sarkissian stehen würden. Weiters benannte der Antragsteller zwei Personen, die in der Lage seien, den Vorgang der Übermittlung des Parteiausweises zu bestätigen. Der Vertreter des Antragstellers ließ einen von dessen Eltern verfassten Brief, der bereits übersetzt wurde und im Rahmen des Erkenntnisses des AsylGH vom 13.11.2008 berücksichtigt wurde, erneut übersetzen (Original des Briefes und Übersetzung befinden sich bereits im Akt). Außerdem wurde die gutachterliche Tätigkeit, insbesondere deren Qualität, bemängelt und als weiteres Beweismittel die Kopie einer Namensliste mit angeblichen Geldempfängern vorgelegt. Dem Schriftsatz angehängt waren eine Kopie des Parteiausweises und der Geldempfängerlisten (Das Original des Parteiausweises befindet sich mittlerweile im Akt.).

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt. Der bisherige Verfahrensgang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

2. Entscheidung durch Senat

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.

Gemäß Abs. 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter überGemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins, u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.

3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4. Verweis

Das erkennende Gericht ist berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

5. Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens

5.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und5.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

5.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,5.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. "Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. "Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093). Walter/Mayer sprechen in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, RZ 591).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093). Walter/Mayer sprechen in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, RZ 591).

5.3. Für den Antrag auf Wiederaufnahme sind im konkreten Fall der vorgelegte Parteiausweis sowie die Kopie einer Geldempfängerliste relevant. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2008, GZ: E10 318.141-2/2008-11E wurde das Asylverfahren des Antragstellers rechtskräftig abgeschlossen.

Zumal der Antragsteller erst als Folge eines Rechtsberatungsgesprächs mit seinem Vertreter am 20.03.2009 mit einem Freund in Armenien telefonierte, um eventuell weitere Beweismittel zu erlangen und somit erst nach diesem Termin Kenntnis vom Vorhandensein der Geldempfängerlisten erlangt hat, erfolgte dessen Antrag auf Wiederaufnahme mit Schriftsatz vom 25.03.2009 rechtzeitig. Vom Parteiausweis erlangte der Antragsteller am 12.03.2009 Kenntnis. Da der Antrag auf Wiederaufnahme am 25.03.2009 per Fax beim BAA eingebracht wurde, ist dieser auch hinsichtlich des Parteiausweises fristgerecht iSd § 69 Abs. 2 AVG.Zumal der Antragsteller erst als Folge eines Rechtsberatungsgesprächs mit seinem Vertreter am 20.03.2009 mit einem Freund in Armenien telefonierte, um eventuell weitere Beweismittel zu erlangen und somit erst nach diesem Termin Kenntnis vom Vorhandensein der Geldempfängerlisten erlangt hat, erfolgte dessen Antrag auf Wiederaufnahme mit Schriftsatz vom 25.03.2009 rechtzeitig. Vom Parteiausweis erlangte der Antragsteller am 12.03.2009 Kenntnis. Da der Antrag auf Wiederaufnahme am 25.03.2009 per Fax beim BAA eingebracht wurde, ist dieser auch hinsichtlich des Parteiausweises fristgerecht iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG.

Zunächst stellt sich die Frage, ob diese neu hervorgekommenen Beweismittel im abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten. Es ist daher zu fragen, wie sich ein maßgerechter Asylwerber in der konkreten Situation des Antragstellers verhalten hätte.

Diesbezüglich sei angemerkt, dass der Antragsteller stets von der Existenz des Parteiausweises bzw. der Liste mit den Geldempfängern gewusst hat. Er ist - nach eigener Angabe - lediglich davon ausgegangen, dass er diese nicht mehr besitzen würde. Der Antragsteller erklärte die bisherige Nichtvorlage des Parteiausweises in seinem Antrag zunächst durch einen entsprechenden Zeitdruck bei seiner Ausreise. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller allerdings möglich war, sowohl seinen Reisepass als auch sein Wehrdienstbuch, an sich zu bringen. Ergänzend begründete der Antragsteller daher, dass er gedacht habe, diesen Ausweis gemeinsam mit den Namenslisten zurückgegeben zu haben. Kurz darauf erläuterte der Antragsteller in seinem Schriftsatz wiederum, dass er doch vermutet habe, einzelne Listen von Geldempfängern noch nicht übergeben zu haben. Er habe jedenfalls nicht damit gerechnet, den Parteiausweis noch zu Hause zu haben. Dies ist als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Nach eigener Aussage vom 28.05.2008 arbeitete der Antragsteller nur zweimal für die Partei "Republik", um Wähler für diese zu gewinnen. Die erste Namensliste hätte der Antragsteller zweifellos abgegeben. Es kann sich bei seinen Angaben im Wiederaufnahmeantrag bezüglich der Namenslisten daher nur um die zweite - selbst verfasste - Liste, auf welcher 70-80 Personen angeführt wurden, handeln. Auf der vorgelegten Kopie sind auch tatsächlich 70 bis 80 Personen namentlich angeführt. Der Antragsteller sprach aber davon, dass er vermutet habe, einzelne Listen noch nicht übergeben zu haben. Bei der nun vorgelegten Kopie handelt es sich allerdings um die gesamte zweite Liste. Dies ergibt sich eindeutig aus der Anzahl der angeführten Personen. Der Antragsteller hätte somit diese zweite Liste niemals zurückgegeben. Entsprechendes hätte der Antragsteller nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich nicht vergessen. Hierbei ist zu bedenken, dass sich die geschilderten Ereignisse erst vor knapp 1 1/2 Jahren ereignet haben sollen. Eine Rückgabe des Parteiausweises hätte allerdings nur mit dieser zweiten Liste stattfinden können. Insoweit ist daher davon auszugehen, dass diese Behauptungen des Antragstellers nicht der Wahrheit entsprechen und ihn bezüglich der Nichtvorlage dieser angeblichen Beweismittel ein Verschulden trifft. Insbesondere auch deshalb, da der Antragsteller erst nach dem rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens versuchte, über eine dritte Person Kontakt zu seinen Eltern aufzunehmen, um zu eruieren, ob in seinem Herkunftsstaat noch Beweismittel vorhanden seien. Dies obwohl der Antragsteller in sämtlichen Ladungen stets darauf hingewiesen wurde, allfällige Beweismittel zu den Einvernahmen mitzubringen bzw. der Antragsteller im Rahmen dieser Einvernahmen immer zur Vorlage entsprechender Dokumente aufgefordert wurde. Vom Antragsteller hätte somit erwartet werden können, dass dieser Nachforschungen über den Aufenthaltsort der genannten Dokumente vornimmt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens vorlegt, zumal er beinahe zehn Monate Zeit hatte, diese beizuschaffen. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der Antragsteller neue Beweismittel ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht hätte.

Darüber hinaus ist auf Folgendes Bedacht zu nehmen: Im gegenständlichen Fall versuchte der Antragsteller seinen Antrag auf Wiederaufnahme damit zu rechtfertigen, dass diese neuen Beweismittel zu einem anders lautenden Bescheid führen hätten können. Insbesondere seien seine aufgestellten Behauptungen aus den nunmehr vorgelegten Beweismitteln (Parteiausweis und Kopien einer Namensliste mit angeblichen Geldempfängern) als glaubwürdig zu erachten.

Im Neuerungstatbestand des § 69 As 1 Z 2 AVG wird aber ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, As 1 Ziffer 2, AVG wird aber ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Voraussetzung für die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, d. h. dass der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid mit einiger Wahrscheinlichkeit herbeiführen könnte. Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmsantrag um die Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozeßvoraussetzungen streng zu prüfen. Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 5 und E 117 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Voraussetzung für die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, d. h. dass der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid mit einiger Wahrscheinlichkeit herbeiführen könnte. Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmsantrag um die Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozeßvoraussetzungen streng zu prüfen. Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 5 und E 117 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme wird - wie bereits erwähnt - auf einen Parteiausweis des Antragstellers gestützt, der belegen soll, dass der Antragsteller für die Partei "Republik" in der von ihm behaupteten Weise tätig gewesen sei.

Damit ist zwar bescheinigt, dass der Antragsteller - entgegen den Feststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes des Antragstellers vom 13.11.2008 - tatsächlich Mitglied dieser Partei gewesen ist.

Der Antragsteller bzw. dessen Vertreter übersieht jedoch, dass der Asylgerichtshof im genannten Erkenntnis auch ausführte, dass selbst unter der Annahme, dass das Vorbringen des Antragstellers für wahr zu erachten sei, davon auszugehen ist, dass der armenische Staat willens und fähig ist, den Antragsteller zu schützen. Aus dieser (Alternativ-)Begründung ist sohin ersichtlich, dass der als neu hervorgekommenes Beweismittel vorgelegte Parteiausweis weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (Erkenntnis) herbeigeführt hätte. Selbiges gilt für die vom Antragsteller nunmehr vorgelegte Kopie einer Namensliste.

5.4. Bei dem erneut übersetzten Brief, der von den Eltern des Antragstellers stammt, handelt es sich um kein "nova reperta". Dieser Brief wurde vom erkennenden Senat bereits bei der Entscheidungsfindung bezüglich des Erkenntnisses vom 13.11.2008 berücksichtigt. Dazu ist vom Asylgerichtshof auszuführen, dass der Antragsteller im Wege einer Berufungsergänzung diesen Brief seiner Eltern vorlegte, wobei der Asylgerichtshof diesen elterlichen Brief übersetzen ließ, in der Beweiswürdigung des Erkenntnisses vom 13.11.2008 berücksichtigte (AS 555) und somit bereits der damaligen Entscheidung zugrunde legte. Dem Antragsteller war es daher bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren möglich, dieses Beweismittel vorzulegen und machte er von dieser Möglichkeit auch Gebrauch. Dies bedeutet, dass es sich bei dem vorgelegten übersetzten Schriftstück nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, sondern um ein bereits im Asylverfahren vorgelegtes und auch in die seinerzeitige Entscheidung des Asylgerichtshofes einbezogenes Schriftstück handelt.5.4. Bei dem erneut übersetzten Brief, der von den Eltern des Antragstellers stammt, handelt es sich um kein "nova reperta". Dieser Brief wurde vom erkennenden Senat bereits bei der Entscheidungsfindung bezüglich des Erkenntnisses vom 13.11.2008 berücksichtigt. Dazu ist vom Asylgerichtshof auszuführen, dass der Antragsteller im Wege einer Berufungsergänzung diesen Brief seiner Eltern vorlegte, wobei der Asylgerichtshof diesen elterlichen Brief übersetzen ließ, in der Beweiswürdigung des Erkenntnisses vom 13.11.2008 berücksichtigte (AS 555) und somit bereits der damaligen Entscheidung zugrunde legte. Dem Antragsteller war es daher bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren möglich, dieses Beweismittel vorzulegen und machte er von dieser Möglichkeit auch Gebrauch. Dies bedeutet, dass es sich bei dem vorgelegten übersetzten Schriftstück nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, sondern um ein bereits im Asylverfahren vorgelegtes und auch in die seinerzeitige Entscheidung des Asylgerichtshofes einbezogenes Schriftstück handelt.

5.5. Zur Vollständigkeit ist auf die erneute Kritik des Antragstellers bzw. dessen Vertreters an der Tätigkeit des Gutachters einzugehen. Ähnliches wurde auch bereits in der Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 16.09.2008, Zahl: 08 00.928-BAT kundgetan. Bei diesem Nachtrag zur Recherchearbeit des Gutachters handelt es sich weder um neue Tatsachen noch um neue Beweismittel, insoweit aber in Form dieser Einwendungen implizit die Qualifikation des Gutachters bezweifelt wird, ist von Seiten des erkennenden Senats auszuführen, dass der Gutachter des gegenständlichen Verfahrens seit mehreren Jahren Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen für den Asylgerichtshof (zuvor für den Unabhängigen Bundesasylsenat) in hoher Qualität erstellt, dem vorsitzenden Richter persönlich bekannt ist und dieser über jeden Zweifel einerseits in Bezug auf seine fachliche Qualifikation sowie andererseits in Bezug auf die Sorgfältigkeit hinsichtlich der Auswahl seiner Recherchemethoden bzw. Ausführungsgehilfen erhaben ist. Der Antragsteller hat darüber hinaus ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zur gutachterlichen Anfragebeantwortung zu äußern. Ebenso ist es ihm im gesamten asylbehördlichen Verfahren möglich gewesen, die Recherchemethoden anzuzweifeln und seinerseits Bescheinigungsmittel bekannt zu geben.

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geklärt war und sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Antragsteller zu erörtern.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geklärt war und sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Antragsteller zu erörtern.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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