RS Vwgh 2005/5/25 2005/09/0052

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §51 Abs2;

Rechtssatz

Der Hinweis des Beamten, er befände sich im Krankenstand, kann an der Notwendigkeit der Suspendierung nichts ändern. Einerseits ist die Suspendierung trotz Krankenstand zulässig (Hinweis E 24.5.1995, Zl. 93/09/0024), andererseits handelt es sich bei der Suspendierung um eine sichernde Maßnahme der Dienstbehörde durch Fernhaltung des Beamten vom Dienst, beim Krankenstand aber um die Dienstunfähigkeit des Beamten auf Grund einer Gesundheitsstörung, deren Art und Dauer nicht von der Dienstbehörde beeinflussbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005090052.X02

Im RIS seit

27.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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